Was sind die Voraussetzungen?

COVID-19 als Berufskrankheit

LL
Praxis
Für Beschäftigte des Gesundheitswesens gehört die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zum Berufsrisiko. Doch was ist, wenn man sich wirklich angesteckt hat: Ist COVID-19 eine Berufserkrankung?

Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test validiert ist und auf das Arbeitsumfeld zurückzuführen ist, müsse diese als Berufserkrankung gemeldet werden, fordert der Hartmannbund (HB).

Denn nur dann könnten Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung gesichert werden. Die Identifikation eines Indexpatienten sei hierbei nicht mehr erforderlich, anders als zu Beginn der Pandemie, erklärt der HB und appelliert, jede Infektion anzuzeigen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung?

Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung?

Damit eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit erkannt wird, müssen laut der Deutschen Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) diese drei Voraussetzungen vorliegen:

Hintergrund: Besteht der Verdacht, dass die Erkrankung berufliche Ursachen hat, muss mit dem (Betriebs-)Arzt sowie gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber gesprochen werden. Diese sind verpflichtet, einen begründeten Verdacht bei der Gesetzlichen Unfallversicherung zu melden und mittels Ausfüllen eines Vordrucks "Verdachtsanzeige" anzuzeigen. Der Betroffene kann sich aber auch selbst und formlos bei der Versicherung melden.

Bei der Anzeige muss der Betroffene keine Daten von Patienten angeben. Wichtig sind zunächst alle relevanten Angaben zur Tätigkeit: Art, Dauer und Ort der Beschäftigung sowie Kontaktpersonen. Die Daten zu einem möglichen Indexpatienten ermittelt die Unfallversicherung beim Arbeitgeber selbst.

Die Kosten für einen PCR-Test übernimmt der Unfallversicherungsträger, wenn direkter Kontakt zu einem Infizierten bestand oder sich innerhalb der Inkubationszeit Symptome entwickeln. Zu direktem Kontakt zählen körperliche Untersuchungen der Indexperson sowie der Umgang mit deren Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten.

Kein Versicherungsschutz bei lückenhaftem Schutzmittelgebrauch?

Wie sieht es aus, wenn es eine Lücke in der Schutzmittelanwendung gab – etwa durch einen Versorgungsengpass? Es zählt allein die Verursachung durch die Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist in solchen Fällen also nicht gefährdet.

Die Leistungen bei der Anerkennung umfassen die Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Sollte es zu einer Erwerbsminderung kommen, kann die Versicherung eine Rente auszahlen. Im Todesfall gibt es eine Hinterbliebenen-Rente.

Weitere Informationen bieten dieBundeszahnärztekammerund dieBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege.

COVID-19: So viele Fälle wurden alsBerufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt

Einehttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/250/1925013.pdf _blank external-link-new-windowder Fraktion Die Linke nach der Anzahl von gemeldeten Infektionen an Arbeitsplätzen brachte hervor, dass bis Mitte November 19.500 Fälle als Berufskrankheit gemeldet wurden. Davon wurden 12.800 Fälle von Infizierten im Gesundheitswesen, Laboren oder der Wohlfahrtspflege anerkannt. Wenn eine Berufskrankheit nicht anerkannt wird, kann die COVID-19-Erkrankung auch als Arbeitsunfall angezeigt werden. Es gelten in etwa die gleichen Leistungsansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung.

Von 9.400 gemeldeten Arbeitsunfällen wurden fast 4.000 anerkannt. Die Linke hält die Quote der anerkannten Fälle hinsichtlich der vielen Infektionen für zu niedrig und kritisiert, wenn es trotz Schutzmaßnahmen zu einer Ansteckung und Erkrankung kommt, müsse ein Leistungsanspruch bestehen. Gerade einmal zwei Prozent erhalten von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung.

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