Was bedeutet das Antikorruptionsgesetz für die Zahnarztpraxis?

Die berühmte Flasche Wein

André Martin
Praxis
Darf ein Zahnarzt eine Flasche Wein vom Patienten annehmen? Wie ist es mit bezahlten Fortbildungen? Seit dem Antikorruptionsgesetz ist Korruption für niedergelassene Zahnärzte auch strafrechtlich relevant. Was sie wissen müssen, erläutert Rechtsanwalt Bernhard Fuchs anhand von Praxisbeispielen.

Die neuen Straftatbestände stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen und damit auch in der Zahnarztpraxis unter Strafe. Bestraft wird, wer als Heilberufler im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei bestimmten Handlungen, wie etwa der Verordnung und dem Bezug von Arzneimitteln oder der Zuführung von Patienten, einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Zentrales Element der Strafbarkeit ist der "Vorteil", der sehr weit zu verstehen ist. Er umfasst jede materielle wie auch immaterielle Zuwendung.

Allerdings: Nicht jede Vorteilsgewährung ist strafbar. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Hierin liegt die sogenannte Unrechtsvereinbarung, die Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit ist. Es handelt sich um ein auslegungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal, das durch die Rechtsprechung Konkretisierung erfährt. Hierin liegt das Kernproblem der neuen Straftatbestände für Zahnmediziner.

Im Zentrum steht die Unrechtsvereinbarung

Was also, wenn etwa ein Zahnarzt von einem Patienten nach Abschluss der Behandlung eine Flasche Wein als Dank für seine Leistung erhält? Die Weinflasche stellt eine materielle Zuwendung und damit einen Vorteil dar. Es fehlt in diesem Fall jedoch an einer Unrechtsvereinbarung, da der Patient nach abgeschlossener Behandlung durch Geschenke nicht mehr auf den Zahnarzt im Sinne einer Bevorzugung des Patienten einwirken kann. Die Annahme der Weinflasche ist daher in dieser Konstellation strafrechtlich unproblematisch.

Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn der Patient durch das Geschenk Einfluss auf eine künftige Behandlung nehmen möchte. Weniger klar liegt der Fall außerdem, wenn ein Patient bereits zu Beginn einer Behandlung beschenkt. Je nach Umständen des Einzelfalls ist es denkbar, dass der Patient durch Geschenke das besondere Wohlwollen seines Behandlers erlangen möchte, um in den Genuss einer bevorzugten Behandlung, beispielsweise bei der Terminvergabe oder Ähnlichem, zu kommen.

Ob bei einer Bejahung der Unrechtsvereinbarung in einem derartigen Fall tatsächlich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, kann derzeit nicht beantwortet werden. Bagatellgrenzen in diesem Bereich werden in der Literatur zwar diskutiert, wurden von der Rechtsprechung bislang jedoch noch nicht konkretisiert. Der Gesetzgeber hat die Regelungen gegen Korruption recht abstrakt und dadurch wenig anschaulich gefasst.

Antikorruptionsregeln befinden sich an den verschiedensten Stellen in der deutschen Rechtsordnung. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Zahnmediziner in ihren fachlichen Entscheidungen unabhängig bleiben.

Zahnärztliches Berufsrecht

Laut Berufsordnung sind Zahnärzte verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre zahnärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patienten zu wahren.

Ergänzend regeln die Berufsordnungen ein Verbot der Zuweisung gegen Entgelt. Außerdem dürfen Zahnmediziner ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Kollegen, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten können von einer Rüge über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis hin zur Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens führen. In der Folge können eine berufsrechtliche Verwarnung, aber auch eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder im schlimmsten Fall die Feststellung der Unwürdigkeit für die Ausübung des Berufs erfolgen.

Sozialrecht

Für Vertragszahnärzte finden sich besondere Regelungen gegen Korruption im Gesundheitswesen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). So regelt § 73 Abs. 7 SGB V, dass sie sich für die Zuweisung von Versicherten kein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen oder gewähren lassen oder selbst versprechen oder gewähren dürfen.

Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stehen im Fall eines Verstoßes ebenfalls Sanktionsmöglichkeiten zu, die von einer Verwarnung über Verweis, Geldbußen bis zu 50.000 Euro bis zur Anordnung des Ruhens der Zulassung reichen. Bei besonders grober Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten kommt auch eine Entziehung der Zulassung in Betracht.

André MartinRechtsanwaltFachanwalt für SteuerrechtKanzlei Fuchs & MartinWürzburg / Volkach

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