Praxisausweis

medisign: Dritter SMC-B-Anbieter erhält Zulassung

nb/pm
Praxis
Nach der Bundesdruckerei und der Firma T-Systems International darf nun auch die medisign GmbH elektronische Praxisausweise (SMC-B) an Zahnarztpraxen ausgeben. Die Karten werden zur Praxisanbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigt.

Wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mitteilt, wurde am 12. November die medisign GmbH für die Ausgabe von elektronischen Praxisausweisen an Zahnarztpraxen zugelassen. Die KZBV hat damit bis dato insgesamt drei SMC-B-Anbietern die Zulassung erteilt.

Die Karten – Fachbezeichnung „Security Module Card Typ B“ (SMC-B) – werden auch Praxis- oder Institutionsausweis genannt und dienen der gesicherten Anmeldung an die TI. Praxen können den Ausweis über das Portal der für sie zuständigen KZV beantragen.

Außerdem meldet die KZBV, dass die Frist für die Installation der technischen Komponenten zur TI-Anbindung jetzt um sechs Monate verlängert wurde. Allerdings müssen Zahnarztpraxen die benötigten Geräte bis zum 31. März 2019 bestellen, um die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen in Form von Honorarkürzungen in Höhe von einem Prozent zu vermeiden.

Die Bestellung muss bei der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachgewiesen werden. Bis zum 30. Juni 2019 muss dann das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis möglich sein. Sonst droht ab dem 1. Juli 2019 die gesetzlich vorgegebene Honorarkürzung.

Vertreterversammlung der KZBV votiert für weitere Fristverlängerung ohne Bedingungen

Erst vor wenigen Tagen hatte die Vertreterversammlung der KZBV in Frankfurt am Main das Vorhaben der Bundesregierung begrüßt, bei der Anbindung der Praxen an die TI die sanktionsbewährte Frist für die Umsetzung des VSDM zu verlängern. Zugleich hatte die VV sowie der gesamte Vorstand der KZBV an die Politik appelliert, dies jedoch nicht von Bedingungen wie der vorgezogenen Bestellfrist abhängig zu machen.

"Allein der vorgeschriebene Nachweis der Praxen über die erfolgte Bestellung würde einen völlig inakzeptablen und überflüssigen Verwaltungsaufwand bei den KZVen generieren", sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. "Zudem müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte auch nach aktueller Rechtslage zum 1. Juli 2019 mit Sanktionen rechnen, wenn die Hersteller die Ausstattung trotz gültigen Vertrags nicht liefern können. Für mögliche weitere, fremdverschuldete Probleme und Verzögerungen bei der TI-Anbindung wollen wir aber natürlich nicht die Zeche zahlen! Die Politik ist also weiterhin gefragt, hier nachzubessern."

Bisher 11.000 von 44.000 Zahnarztpraxen an die TI angeschlossen

Eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2019 ist nach Ansicht des Vorstandes und nach dem Votum der VV-Delegierten unabdingbar, um den ursprünglich im E-Health-Gesetz vorgesehenen Ausstattungszeitraum für die TI wiederherzustellen. Bis Ende Oktober waren etwa 11.000 von insgesamt 44.000 Zahnarztpraxen an die TI angeschlossen.

Hintergrund: Die Telematikinfrastruktur

Hintergrund: Die Telematikinfrastruktur

Gemeinsam mit der KZV Sachsen hat die KZBV einVideo zur Anbindung an die TIveröffentlicht. Weitere Informationen stellt die KZBV in ihrer aktualisiertenPraxisinformation „Anbindung an die Telematikinfrastruktur“und auf ihrerWebsitezur Verfügung.

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