Oberverwaltungsgericht NRW

Zahnarzt behält Approbation trotz Sprachproblemen

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Praxis
Ein arabischstämmiger Zahnarzt, der bereits seit 1992 die deutsche zahnärztliche Approbation besitzt, darf trotz mangelnder Deutschkenntnisse bis zur endgültigen Entscheidung weiter in seiner Praxis tätig sein.

Der Fall

Der 1943 geborene Antragsteller ist Zahnarzt und seit 1992 in eigener Praxis in Deutschland niedergelassen. Aktuell beschäftigt er fünf Mitarbeiter. Nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein vom 14. Juli 2017 an das Gericht ist der Zahnarzt in diesem langen Zeitraum bis auf eine Patientenbeschwerde nicht negativ in Erscheinung getreten.

In dieser einzigen Patientenbeschwerde heißt es, dass der Zahnarzt ein "schlechtes Deutsch spricht" und die betreffende Patientin mit der am 30. April 2017 erfolgten Behandlung durch den Zahnarzt im Notfalldienst unzufrieden war.

Die daraufhin erfolgte Fachsprachenprüfung offenbarte, dass der Zahnarzt weder auf dem Niveau eines Muttersprachlers kommunizieren konnte noch beherrschte er die Fachtermini fehlerlos. Außerdem war er nicht in der Lage, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung zufriedenstellend anzufertigen.

In der Folge wurde seine Approbation ruhend gestellt. Mit seinem Antrag verlangte der Zahnarzt, dass er einstweilig weiter arbeiten darf, bis das Verwaltungsgericht endgültig über das Ruhen der Approbation entscheiden hat.

Die Entscheidung

Das OVG erlaubt dem Zahnarzt vorläufig, weiter als Zahnarzt zu arbeiten. Zwar ließe das Ergebnis der Fachsprachenprüfung erkennen, dass er wohl nicht das hier erforderliche Sprachniveau C 1 erreichen werde. Gleichwohl hat der Gesetzgeber aber in den Fällen, in denen der Mediziner bereits im Besitz einer Approbation ist (und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich in seinem Beruf bewährt hat) dann nicht zwingend den Erlass einer Ruhensanordnung vorgesehen.

Außerdem seien fehlende Sprachkenntnisse keinen Grund für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Approbation (vgl. § 4 ZHG).

Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt außerdem von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ob die Sprachkenntnisse des Antragstellers in einem solchen Ausmaß mangelhaft sind, dass konkrete Gefahren für seine Patienten zu befürchten sind, ist gegenwärtig offen. Es gibt nur eine Beschwerde wegen seines schlechten Deutsch, auf der anderen Seite ist der Zahnarzt aber bereits seit 1992 in seinem Beruf ohne Beanstandungen tätig. Zwar konnte er laut Sprachprüfung in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung nicht zufriedenstellend anfertigen, doch kann er sich bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit sowohl für Rückfragen beim Patienten als auch für die Erstellung schriftlicher Dokumentationen und Therapieplanungen die aus seiner Sicht erforderliche Zeit nehmen. Auch kann er auf die Hilfe Dritter - etwa bei der Erstellung von Dokumentationen - zurückgreifen.

Diese Schwierigkeiten rechtfertigten noch keinen Rückschluss auf eine konkrete Patientengefährdung. Nach alledem sprach sich das Gericht dafür aus, dem Zahnarzt bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Approbation zu lassen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-WestfalenBeschluss vom 8. Oktober 2018Az.: 13 B 1234/18Das Urteil im Original.Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg,www.christmann-law.de

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