Oberlandesgericht Köln

Zahnärztin zu 10.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt

silv/pm
Zahnmedizin
Nach Jahren verklagt eine Patientin ihre Zahnärztin wegen einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD). Jetzt wurde die Zahnärztin zur Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Anschlussbehandlung verurteilt.

Die Klägerin hatte sich in zwei Behandlungsabschnitten ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern lassen.

Ob es während der Behandlung bereits ausdrückliche Hinweise auf eine craniomandibuläre Dysfunktion(CMD) gab, war zwischen den Parteien streitig. Auf einer Karteikarte der Zahnarztpraxis gab es jedenfalls einen auf das Ende der Behandlung datierten Eintrag „Rezept CMD"

, so die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. 

Die Zahnärztin aus dem Kölner Umland hatte den verschlechterten Gesundheitszustand ihrer Patienten damit erklärt, dass sie sich erst „an die neuen Zähne gewöhnen“ müsse. Die Klägerin argumentierte hingegen, die Behandlung habe bei ihr zu einem schiefen Biss und einer erheblichen akuten CMD geführt.

Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt.

Zahnärztin verstieß laut Gericht gegen Behandlungsstandard

Die Klägerin litt den Angaben des Gerichts zufolge jahrelang an den Folgen der Zahnbehandlung, zuletzt unter erheblichen Muskelverspannungen. Zudem habe sie ständig Schmerzen gehabt. Ihr Berufs- und Privatleben sei dadurch stark beeinträchtigt gewesen.

Das OLG Köln entschied, dass die Zahnärztin ihrer Patientin 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Zur Begründung hatten die Richter im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandard verstoßen und eine akute und schwerwiegende CMD bei der Klägerin verursacht habe.

Die Beklagte habe den Biss der Klägerin zu niedrig eingestellt. Dadurch seien eine Überlastung der Muskulatur und in der Folge Verspannungen zumindest mitverursacht worden, hieß es. Die Beklagte hätte diese Problematik gegen Ende der Behandlung erkennen müssen. Sie hätte die Klägerin vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung im zweiten Behandlungsabschnitt auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen müssen.

CMD-Schnelltest nicht durchgeführt

Mindestens ein CMD-Schnelltest sei zwingend erforderlich gewesen, urteilte das Gericht. Der Quicktest sei schon lange etabliert, die Problematik Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner Standard. Wegen dieser Anzeichen kam es nicht darauf an, ob sich die Klägerin schon gegen Ende der Behandlung hilfesuchend an die Beklagte gewandt hat. Der Senat ging allerdings auch hiervon aus. Die Eintragung „Rezept CMD“ auf der Karteikarte sei ein klares Indiz dafür, dass der Beklagten die CMD-Problematik der Klägerin zeitnah bekannt gewesen sei.

Die Beklagte hatte hingegen vorgetragen, der Eintrag müsse ein Racheakt einer zuvor entlassenen Mitarbeiterin sein. Diese müsse heimlich in die Praxis eingedrungen sein und die Eintragung bewusst falsch und in Schädigungsabsicht vorgenommen haben. Das sah der Senat jedoch als unglaubwürdig an.

Neben dem Schmerzensgeld von 10.000 Euro hat der Senat der Klägerin den Ersatz der Kosten zugesprochen, die durch die Nachbehandlungen entstanden sind. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Oberlandesgerichts KölnAz. 5 U 64/16Urteil vom 08.04.2020

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