Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Neue Auflagen für Arbeitgeber

Im März wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für ein Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchG) vorgelegt. Welche Folgen für Arbeitgeberinnen und schwangere Angestellte in Zahnarztpraxen entstehen können.

Zielsetzung des Gesetzes soll es bleiben, zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und für ihr (ungeborenes) Kind und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit verantwortungsvoll abzuwägen und weiterhin einen wirkungsvollen Gesundheitsschutz sicherzustellen.

Um aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse zukünftig schneller umzusetzen, ist die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz geplant. Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landesbehörden und Personen aus der Wissenschaft sollen mögliche Gefährdungen von schwangeren und stillenden Frauen und ihrem (ungeborenen) Kind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermitteln. So soll sichergestellt werden, dass auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse angemessen reagiert werden kann.

Mehr Optionen vor dem Beschäftigungsverbot

Der Gesetzgeber will außerdem bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen. Arbeitgebern soll es erleichtert werden, die Gefährdungslage für Schwangere oder Stillende realistisch einzuschätzen und auf die Gefährdungslage differenziert und angemessen zu reagieren. Vermieden werden soll, dass Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen, ohne vorher die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Beschäftigungsverbot für einzelne Bestandteile der Tätigkeit geprüft zu haben.

Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz nicht nur auf alle schwangeren Beschäftigten, auf die Beschäftigten nach der Entbindung und auf stillende Beschäftigte erstreckt werden, sondern – neu – auch die arbeitnehmerähnlichen Personen einbeziehen. Das Gesetz wird sich aber auch nach der neuen Regelung nicht auf Selbstständige auswirken. Ob auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen berücksichtigt werden ist derzeit noch unklar.

Gesetz wird dem EU-Recht angepasst

Durch Anpassung der Beschäftigungsverbote an den neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sollen die Regelungen des Mutterschutzrechts mit den Regelungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere des Gefahr- und Biostoffrechts, und den Regelungen des allgemeinen Arbeitszeitrechts abgestimmt werden. Nicht mehr zeitgemäße Regelungen sollen überarbeitet werden. Insbesondere in diesem Punkt erfolgt eine Anpassung an Europäisches Recht.

Die arbeitszeitrechtliche Regelung wurde im aktuellen Entwurf noch nicht überarbeitet. Eine Änderung hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsarbeit wäre aber möglich. In diesem Punkt erwartet die BZÄK noch eine Überarbeitung.

Der Arbeitgeber hat nach dem aktuellen Entwurf des Gesetzes bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes für jede Tätigkeit die Arbeitsbedingungen zu ermitteln und die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder eine stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Bisher musste er diese „rechtzeitig“ für jede Tätigkeit erstellen.

Vorerst keine Aussicht auf Arbeit am Stuhl

Für die zahnmedizinische Praxis bietet wohl auch das neue MuSchG keine Möglichkeit am Stuhl zu arbeiten. Im Fokus des Gesetzes steht nach wie vor der Schutz des Ungeborenen, der auch gegen den Willen der Schwangeren beziehungsweise gegen das Wissen der Schwangeren um mögliche Gefahren sichergestellt werden soll.

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Dr. Juliane Gösling MPHReferentin Abteilung Zahnärztliche Berufsausübung bei der Bundeszahnärztekammer

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