KZBV nimmt Stellung zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Unter Generalverdacht

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Das GKV-Selbstverwaltungstärkungsgesetz nimmt seinen weiteren parlamentarischen Gang: Am 16. Januar ist eine öffentliche Anhörung. Zwar ist inzwischen die ursprünglich geplante Fachaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums vom Tisch. Dennoch: Die Fundamentalkritik der KZBV an den Gesetzesplänen bleibt. Die Gründe fasst sie in einer Stellungnahme zusammen.

Zum 16. Januar (Redaktionsschluss der zm) hat der Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag zu einer öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes geladen. Die KZBV hat ihre wichtigsten zentralen Bedenken im Vorfeld in die Politik kommuniziert. Dazu erfolgten Schreiben an Bundesgesundheitsminister Gröhe, an die Mitglieder des Bundestags-Gesundheitsausschusses sowie an namhafte Politiker, mit denen der KZBV-Vorstand zuvor Gespräche geführt hatte. Für die Anhörung hat die KZBV eine dezidierte Stellungnahme erarbeitet. Hier die Hauptaussagen:

Die KZBV begrüßt in ihrer Stellungnahme zwar, dass zahlreiche Regelungen, die noch im Referentenentwurf des Gesetzes vorgesehen waren, inzwischen nicht mehr weiterverfolgt werden. Das betrifft insbesondere die Bekenntnis zum Fortbestehen der Rechtsaufsicht durch das Bundesgesundheitsministerium. Die Fachaufsicht ist damit vom Tisch.

Insgesamt jedoch beurteilt die KZBV den Entwurf äußerst kritisch. Aus ihrer Sicht läuft das Konzept auf eine Schwächung der Selbstverwaltung hinaus. Es stärkt die Rechte der Aufsicht und bürdet den Selbstverwaltungskörperschaften zusätzliche Aufsichtsrechte auf. Ihr dringender Appell an den Gesetzgeber lautet, das Gesetz in Gänze fallen zu lassen.

Singuläre Ereignisse in einer von dem Gesetzesvorhaben betroffenen Körperschaft rechtfertigen in keiner Weise die im Regierungsentwurf vorgesehenen Maßnahmen, heißt es in der Stellungnahme mit Verweis auf die KBV. Wörtlich: „Der Gesetzesentwurf schafft damit ohne Not ein Klima des Misstrauens, der Unsicherheit und der drohenden Repression, das sowohl die Innovationskraft als auch die notwendigen Entscheidungsprozesse innerhalb der Selbstverwaltung lähmt und die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Selbstverwaltungskörperschaften, der Aufsichtsbehörde und der politischen Ebene zumindest infrage stellt.“

Die drei Hauptpunkte der Kritik

Vor allem drei Regelungen begreift die KZBV als Schwächung der Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung und damit der Selbstverwaltung insgesamt:

• Die vorgesehene Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der Vertreterversammlung bei haftungsrechtlicher Bedeutung des Abstimmungsverhaltens: Sie stellt für die KZBV eine nicht hinnehmbare Beschneidung der freien Willensbildung der VV-Mitglieder dar. Der vorgesehene Haftungsdruck wird defensives Abstimmungsverhalten zur Vermeidung jeglicher Haftungsrisiken fördern und damit die Funktionsfähigkeit der VV lähmen.

• Die Haushaltsautonomie wird durch enge Vorgaben für das Haushaltswesen ausgehöhlt und die Finanzplanung der Körperschaft erheblich erschwert. Dies kann zu sprunghaften Schwankungen in der Höhe der Beiträge der Zahnärzte und bei den KZVen führen. Dadurch wird die Organisationshoheit der Körperschaften erheblich erschwert.

• Ein sogenannter Entsandter für besondere Angelegenheiten soll – beim Vorliegen vergleichsweise geringschwelliger Voraussetzungen – unterhalb des „Staatskommissars“ eingesetzt werden können, um die Körperschaft von innen heraus zu lenken. Dies würde den Vorstand nach innen entmachten und nach außen hin auf die Funktion einer Marionette degradieren.

Weitere Punkte

Die KZBV fordert, diese drei Regelungen ersatzlos zu streichen. Für weitere Punkte, die die KZBV als kritisch ansieht, schlägt sie Änderungen vor. Das betrifft etwa:

• Die Erhöhung des Zwangsgeldes um das 400-Fache von bisher 25.000 Euro auf 10 Millionen Euro zur Durchführung von Aufsichtsverfügungen: Die KZBV kritisiert die Höhe als völlig überzogen und für die Körperschaften als existenzvernichtend und plädiert für einen Verzicht der Regelung.

• Die Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung: Sie soll nur mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums möglich sein, was die KZBV prinzipiell begrüßt. Sie plädiert aber dafür, dies nur bei groben Pflichtverletzungen umzusetzen.

• Die Vorstandsvergütungen sollen im Umfang der Bestellung des Beauftragen für Vorstandsaufgaben gekürzt werden: Die KZBV lehnt dies ab, weil damit wirtschaftlicher Druck auf den Vorstand ausgeübt werden soll, um seine Maßnahmen im Einklang mit dem Willen des BMG zu treffen.

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Insgesamt betont die KZBV, dass die Akteure der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen in der Kooperation miteinander sowie mit den Aufsichtsbehörden seit Jahrzehnten eine funktionierende Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in Deutschland garantieren. Ohne Not werde nun die gesamte Selbstverwaltung auf Bundesebene unter einen ungerechtfertigten Generalverdacht gestellt und die Innovationskraft innerhalb der Selbstverwaltung erheblich beeinträchtigt.

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