Editorial

BDK und KZBV finden wegweisende Vereinbarung

„Nur wer ein Warum kennt, versteht und erträgt jedes Wie“. Schon Nietzsche war bewusst, dass ohne Aufklärung, ohne Informationen für ein Individuum kein Begreifen und damit auch kein (Ein-)Verständnis möglich ist. Wir dürfen annehmen, dass Nietzsche eine Gesundheitsversorgung à la Deutschland 2017 nicht kannte und demzufolge nicht einmal ansatzweise eine Vorstellung von der Komplexität und Regelungsdichte hatte, die so ein „modernes“ Gesundheitswesen erreichen kann. Unterstellt, er wäre heute gesetzlich krankenversichert: Würde er Begrifflichkeiten wie „Festkostenzuschuss“, „Mehrkostenvereinbarung“, „Mehr- oder Zusatzleistungen“ verstehen und im Kontext der vielfältigen Versorgungsmöglichkeiten einordnen und für sich eine Entscheidung treffen können? Ich fürchte nein. Armer Philosoph ...

... oder armer Patient? In der medizinischen Versorgung gibt es aus Sicht des GKV-Versicherten zwei für seine persönliche Perspektive sehr unterschiedliche Regelkreise. Im Mund gelten für ein und denselben Menschen fundamental andere Versorgungsregeln als beim Hausarzt. Stichwort Prävention: Prävention ist in der Zahnmedizin keine Wunschvorstellung, sondern von Zahnärztinnen und Zahnärzten und Patienten gelebte Wirklichkeit. Die Brücke, die beide Welten miteinander verbindet, ist das Bonusheft. Dank dieser segensreichen Erfindung erschließt sich für die Patienten die Welt der Prävention vulgo der Eigenverantwortung für die Zähne und der dafür notwendigen Mundhygiene recht schnell. Und auch nachhaltig, weil die Zuzahlung je nach Präventionswillen und Versorgungswunsch des Patienten unterschiedlich große Löcher in der Geldbörse hinterlassen kann.

Soweit zum Idealfall – Zahnarzt und Patient schwingen im präventiven Gleichklang, weil die Spielregeln bekannt sind und von den allermeisten auch verstanden wurden. Dies gilt allerdings nicht für alle Bereiche in der Zahnmedizin. Je dynamischer – ob durch wissenschaftlich-therapeutische Erkenntnis und/oder technischen Fortschritt – sich Versorgungsbereiche wie zum Beispiel die Kieferorthopädie entwickeln, um so schwieriger scheinen die Grenzziehungen zu werden. Mit Blick auf den möglichen Individualisierungsgrad der Therapie – angenehmer, leichter, schöner, gerne auch besser genannt – nehmen das Verstehen des Patienten und seine Entscheidungsfähigkeit im gleichen Maße ab wie seine Kosten steigen. Leider nimmt gleichzeitig die Anzahl meist deutlich negativer Medienberichte, die angesichts der aufgerufenen Preise für die kieferorthopädische Versorgung Zeter und Mordio oder gar Rotlichtmilieu schreien, erheblich zu.

Dabei – und das mag wundersam klingen – stehen die gesetzlichen Regelungen und die Wahlfreiheit des GKV-Versicherten nicht im Widerspruch. Allerdings nur dann, wenn man sich an die Grundlage hält, die hier und da wohl mal „vergessen“ wurde: Für alle Zahnärzte mit Kassenzulassung gilt der verbindliche Rechtsanspruch des GKV-Patienten auf eine zuzahlungsfreie Behandlung! Zudem kennt das SGB V keine Mehr- oder Zusatzleistungen in der Kieferorthopädie, auch wenn es seitens der Techniker Krankenkasse seit 2004 eine Positivliste gibt.

Aber wie kann für die KFO-Patienten in dem dynamischen Therapiekontext gemäß Nietzsches Warum das Wie „(er)tragbar“ werden? Dazu haben die KZBV und der BDK eine wegweisende und praxisnahe Vereinbarung getroffen*. Wer mittels strukturierter Formulare ** (das Prinzip des Bonusheftes lässt grüßen) nachvollziehbar berät und aufklärt, hat zum einen sauber und nachvollziehbar dokumentiert und gemäß dem vereinbarten Prozedere seine KZV aufwandsarm ins Boot geholt. Zum anderen wird so für die Patienten die notwendige Transparenz geschaffen, eben selber entscheiden zu können. Selbst wenn man die erstattungsfähige GKV-Behandlungsmethode in der eigenen Praxis nicht wirklich gut finden mag – für den Patienten ist dies die Basis. Welche „Extras“ er sich leisten will, ist seine Wahlfreiheit, nicht die seines Zahnarztes oder gar des Berufsverbands.

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