Ruhegeldbezüge aus den Versorgungswerken

Steuern sparen mit der Teilrente

Ab 2005 wurde das System der nachgelagerten Besteuerung für Altersruhegelder eingeführt, darunter fallen auch die Renten aus den Versorgungswerken. Bei vielen Versorgungswerken kann man nun den Rentenbeginn vorziehen. Aber ist das wirtschaftlich wirklich sinnvoll, wenn der Zahnarzt weiter in seiner Praxis arbeitet?

Maßgeblich für die Besteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns. Bei Beginn der Rente im Jahr 2005 sind 50 Prozent der Bezüge steuerpflichtig, dieser Anteil steigt bei späterem Rentenbeginn bis 2040 auf 100 Prozent der Bezüge. Daraus folgt: Je später die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. 

Zieht man die Rente zeitlich vor, zum Beispiel um 5 Jahre, vermindert sich jedoch die Rentenhöhe ganz erheblich. Zum einen weil dann die Rente entsprechend länger gezahlt wird, und zum anderen, weil nach dem Rentenbeginn meist keine weiteren Einzahlungen mehr machbar sind. Durch ein Vorziehen der Vollrente um fünf Jahre verringert sich beispielsweise beim Bayerischen Versorgungswerk das Rentenniveau dauerhaft um etwa 39 Prozent. Dies ist bei anderen Versorgungswerken ähnlich. 

Vorgezogene Rente? Oft die falsche Entscheidung

Da die Versorgungswerke die Höhe der Renten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen, wird die Rentenzahlung auf die Gesamtdauer des Rentenbezugs betrachtet immer gleich hoch sein. Es ist also egal, ob die Rente vorzeitig bezogen wird oder nicht, vorausgesetzt der Rentenbezieher erreicht die statistische Lebenserwartung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebt ein 65-jähriger Mann derzeit noch durchschnittlich 17,7 und eine gleichaltrige Frau 20,9 weitere Jahre. 

Wer früher stirbt, profitiert von einem früheren Rentenbezug, lebt jemand länger, wäre ein späterer Rentenbeginn besser. Wenn sich so etwas – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer genetischen Disposition – abzeichnet, sollte das in die Überlegungen mit einbezogen werden. Wegen des geringeren Besteuerungsanteils wird die Rente häufig vorgezogen. Dies erweist sich aber oft als die falsche Entscheidung. Zu bedenken ist nämlich, dass durch die Weiterarbeit der steuerpflichtige Teil der Rente meist dem Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent unterliegt. Die Rente wird also in der vorgezogenen Zeit sehr hoch besteuert. 

Einige Versorgungswerke – Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Hessen – bieten nun einen Ausweg aus diesem Dilemma an – nämlich die vorgezogene Teilrente. Es ist davon auszugehen, dass auch noch andere Versorgungswerke diesen Weg einführen werden: Schauen Sie auf die Homepage Ihres Versorgungswerks!
Die möglichen Vorteile einer solchen Teilrente stelle ich beispielhaft anhand der Regelungen des Bayerischen Versorgungswerks dar. Mit dem Teilruhegeld können Sie einen niedrigen Besteuerungsanteil sichern, ohne die gesamte Rente in der vorgezogenen Zeit dem Spitzensteuersatz unterwerfen zu müssen. Beim Bayerischen Versorgungswerk kann man eine vorgezogene Teilrente in Höhe von 30, 50 oder 70 Prozent der Vollrente zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und etwa der Regelaltersgrenze oder bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres beziehen. Indem das Altersruhegelt in zwei Teile aufgespalten wird, wird der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand wirtschaftlich flexibler gestaltet. Einkünfte können somit in dieser Zeit durch die Kombination von Praxisgewinn beziehungsweise Gehalt und Ruhegeldzahlungen bezogen werden. Zugleich hat man die Möglichkeit während des Bezuges der Teilrente mit weiteren Beitragszahlungen die Höhe des später beginnenden anderen Rententeiles zu steigern. 
Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, das niedrigste Teilruhegeld – in Bayern also 30 Prozent – zu wählen. Der hierdurch gesicherte niedrige Besteuerungsanteil gilt nach einer Verfügung der Finanzverwaltung auch für den später beginnenden (höheren) Rentenanteil. 

Ein Rechenbeispiel: Zahnarzt Z aus Würzburg



Steuerpflichtiger Anteil

Steuer ab 2024 p.a.

Rente p.a. 54.000 EUR

Bei Regelaltersrente 2023 steuerpflichtig 83 %

44.820EUR

16.135EUR

Bei Teilrentenbeginn in 2018 und 2023 steuerpflichtig 76 %

41.040EUR

14.774EUR

Steuervorteil durch vorgezogene Teilrente p.a.

1.361EUR

Quelle:Fuchs




Der Unterschied: insgesamt 8.618 Euro

Ein Beispiel: Zahnarzt Z aus Würzburg ist 60 Jahre alt. Seine Rente aus dem Versorgungswerk in Höhe von 4.500 Euro pro Monat würde regulär 2023 beginnen und wäre dann zu 83 Prozent steuerpflichtig. Bezieht er ab 2018 ein Teilruhegeld, beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 76 Prozent, also 7 Prozent-Punkte weniger. Er und seine Ehefrau haben noch weitere Einkünfte, so dass der gemeinsame Spitzensteuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit 36 Prozent angenommen wird. Wenn die Rente 20 Jahre gezahlt wird, ergibt sich eine Steuerersparnis von insgesamt 27.220 Euro. Bei niedrigeren Renten / Steuersätzen fällt der Steuervorteil entsprechend geringer aus. Durch das Vorziehen der Rente ergibt sich durch den höheren Steuersatz aufgrund des Praxisgewinnes ein Steuernachteil. Dieser beträgt bei einem Vorziehen um fünf Jahre bei der vollen Rente 12.312 Euro, bei einer Teilrente von 30 Prozent hingegen nur 3.694 Euro. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 8.618 Euro ist der steuerliche Vorteil durch die Teilrente.

Tipp: In vielen Fällen wird sich das Vorziehen des Rentenbeginns per Saldo positiv auf die Besteuerung der Rente auswirken. Dies wird durch die Möglichkeit der Teilrente viel attraktiver als es bisher war. 

Neben der Rente kann es viele andere Faktoren geben, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken. Beispielhaft seien hier genannt: hohe Einkünfte des Ehepartners, Verluste aus Vermietung und Verpachtung und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Praxis. 

Bernhard Fuchs

Steuerberater

97080 Würzburg

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