Aschaffenburger Cold-Case-Fall

Zweites zahnärztliches Gutachten: Angeklagter kommt frei

Im Aschaffenburger Cold-Case-Fall einer vor mehr als 40 Jahren ermordeten 15-Jährigen half das zweite zahnärztliche Gutachten mit, die Unschuld des Angeklagten zu beweisen. Er wurde jetzt freigelassen.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil nach der durchgeführten, äußerst umfangreichen Beweisaufnahme auch nicht ansatzweise bewiesen ist, dass der Angeklagte am 18. Dezember 1979 Christiane J. ermordet hat“, begründete der Vorsitzende der Kammer, Dr. Karsten Krebs, das Urteil. Auch wenn die Kammer die Unschuld des Angeklagten am Ende nicht mit letzter Sicherheit feststellen könne, ist es nach Überzeugung der Kammer „sehr unwahrscheinlich“, dass der Angeklagte der Täter gewesen ist.

Die 15-Jährige wurde gebissen und erwürgt

Jahrzehntelang blieb der Fall, der Ende der 1970er-Jahre die Aschaffenburger monatelang bewegt hatte, ungelöst. Am 18. Dezember 1979 war die 15-jährige Christiane J. auf dem Heimweg von ihrem Stenografie-Kurs überfallen worden. Der Täter verbrachte sein Opfer in den Aschaffenburger Schlosspark, wenige Tage später wurde die Leiche des Mädchens gefunden. Sehr bald geriet damals der Nachbarsjunge Norbert B., heute 57 Jahre alt, ins Visier der Ermittler, aber die Beweise reichten nicht aus, um ihm den Prozess zu machen. Die Leiche wies unter anderem eine Bisswunde im Bereich der rechten Brust auf, das Opfer war erwürgt worden.

Im Rahmen eines Cold-Case-Verfahrens wurde der Fall wieder aufgenommen, am 9. Januar 2020 begann der Prozess. Anfang Februar wurde der erneut Tatverdächtige B. aus der U-Haft entlassen, der Prozess gegen ihn ging jedoch wenig später weiter.

Grund für die U-Haft-Entlassung: Die Bisswunde hatte in dem Indizienprozess bis dahin als „sicherer Beweis“ dafür gegolten, dass B. als Täter infrage kam. Die Münchner zahnmedizinische Sachverständige Dr. Gabriele Lindemaier vom Institut für Rechtsmedizin der LMU München hatte das zahnärztliche Gutachten in dem Prozess erstellt. Weil es einige Details darin anzweifelte, kam das Gericht jedoch überraschend zu dem Urteil, dass dieses Gutachten „wertlos“ sei.

Diverse Widersprüche machten das erste Gutachten wertlos

So hatte die Gutachterin das Gebiss des Angeklagten mit der beim Opfer vorgefundenen, fotografisch gesicherten Bissspur verglichen und ausgesagt, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ sei die 15-Jährige durch die Zähne des Angeklagten verletzt worden. Diesem Fachurteil schloss sich das Landgericht Aschaffenburg aber nicht an: „Dieses zahnmedizinische Gutachten ist [...] aufgrund zahlreicher und von der Sachverständigen nicht entkräfteten Widersprüche ‚wertlos‘ und nicht geeignet, um als Grundlage für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten in Bezug auf die Urheberschaft der Bissspur zu dienen.“

Da also das erste zahnmedizinische Gutachten vor dem Landgericht Aschaffenburg keinen Bestand hatte, erstellte der Sachverständige Dr. Dr. Claus Grundmann ein zweites. Darin legte er dar, dass nicht eine der Besonderheiten in der Bissspur, wie sie im Erstgutachten vorgetragen wurden, hätte festgestellt werden können.

Der Angeklagte hatte kein Diastema, die Bissspur schon

Nach Überzeugung der Kammer verbleibe deshalb „nur noch eine denktheoretische Möglichkeit“, dass der Angeklagte der Urheber der Bissspur sei. Im Gegenteil: Nach der Begutachtung durch den Sachverständigen Grundmann sprächen sogar einige Umstände deutlich gegen den Angeklagten als Verursacher der Bissspur – etwa das in der Bissspur sichtbare Diastema oder die Nichtabbildung eines damals beim Angeklagten vorhandenen Zahnes in der Bissspur.

Die Kammer stellte fest, sie habe – einschließlich der Vornahme ureigenst sachverständiger Aufklärungsarbeit – nichts unversucht gelassen, um die Wahrheit aufzuklären. Für eine Verurteilung dürften keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten verbleiben – von diesem Maßstab sei man „meilenweit“ entfernt. Ohne ein ausreichend eindeutiges zahnmedizinisches Gutachten zulasten des Angeklagten ist nach Überzeugung der Kammer ein die Verurteilung tragender Tatverdacht ohnehin undenkbar.

Lob des Gerichts: Trotz der Emotionen blieben die Angehörigen sachlich

Zum Abschluss der Urteilsbegründung wandte sich der Vorsitzende nochmals an die Beteiligten. Dem Angeklagten versicherte er, dass die Kammer den Haftbefehl früher aufgehoben hätte, wenn die Fehlerhaftigkeit des Erstgutachtens für sie früher erkennbar gewesen wäre. An die Nebenkläger gewandt äußerte der Vorsitzende großes Verständnis für die Enttäuschung, dass sich die Hoffnung, das Verbrechen zum Nachteil ihrer Schwester doch noch zu klären, nicht erfüllt habe. Es verdiene große Anerkennung, dass die Nebenkläger – trotz der Emotionen und der Belastungen durch das Verfahren – sachlich und objektiv geblieben seien. silv

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung hatten Freispruch beantragt. Die Kammer sprach zudem aus, dass der freigesprochene Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wie den Vollzug der Untersuchungshaft zu entschädigen sei.

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