Gewerbesteuer und ihre Auswirkungen

Geld für die Gemeinde

Bislang sind von der Gewerbesteuer nur solche Zahnärzte betroffen, die sich im gewerblichen Bereich orientierten und zum Beispiel ein Labor oder einen Prophylaxe-Shop betrieben. Doch derzeit ziehen die Gemeinden in Erwägung, auch die freien Berufe mit Gewerbesteuer zu belasten. Welche Auswirkungen dies mit sich brächte, sollte jeden Zahnarzt interessieren.

Die Gewerbesteuer ist eine rein deutsche Angelegenheit. Im Ausland ist eine solche Steuer nicht bekannt, auch nicht in ähnlicher Form. Erhoben wird die Gewerbesteuer von der Gemeinde, welche bislang nur den Gewerbebetrieb besteuert. Bei der Gewerbesteuer arbeiten das Finanzamt und die Gemeinde Hand in Hand: Die Finanzämter ermitteln die Bemessungsgrundlage und setzen diese im so genannten Gewerbesteuermessbescheid fest. Sind diese Besteuerungsgrundlagen vorhanden, ist anschließend die Gemeinde für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig. Die Steuer muss also nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde gezahlt werden. Die Gemeinde beschließt ebenfalls die Höhe des Hebesatzes, welcher zur Berechung der Gewerbesteuer unerlässlich ist.

Ändern ohne Ende

In der Vergangenheit wurde das Gewerbesteuergesetz schon mehrmals geändert. Freibeträge wurden erhöht und eine Staffelung der Steuermesszahl eingeführt, um Steuergerechtigkeit zwischen den einzelnen Unternehmensformen zu schaffen. Seit dem Jahr 1998 erfolgt die Besteuerung ausschließlich auf Basis des Gewerbeertrags und berücksichtigt damit den Unternehmenserfolg. Die letzte Änderung bewirkte, dass seit 2001 die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet wird.

Zurzeit wird wieder eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes diskutiert. Da diese Diskussion zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die Gemeinden einerseits mit sinkenden Steuereinnahmen konfrontiert werden, andererseits aber ihre Zahlungsverpflichtungen steigen, kann nur eine Erhöhung der Gewerbesteuer die Folge sein. Und diese Erhöhung könnte über zwei Änderungen bewirkt werden. Zum einen könnte die Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer verändert werden. Dafür müssten lediglich die Hinzurechnungen auf den Gewerbeertrag erhöht und die Freibeträge abgesenkt werden. Zum anderen würde die Ausweitung der Gewerbesteuerpflicht auf die Freien Berufe ebenfalls einiges Geld in die Gemeindekasse bringen. Da nicht abzusehen ist, zu welchen Änderungen die Gemeinden tendieren – zumal sie auch noch die Schuld für die eventuelle Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht auf die freien Berufe aufgeladen bekommen – kann an dieser Stelle nur das aktuell gültige Gewerbesteuergesetz dargestellt werden. Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Als Gewerbebetrieb gilt dabei jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Um steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden, muss eine Tätigkeit sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllen. Das heißt, es muss eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit sein, mit der Absicht Gewinne zu erzielen und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Fehlt auch nur eines dieser Kriterien, wird die steuerliche Anerkennung verwehrt. Zudem darf es sich nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, um eine freiberufliche Tätigkeit oder eine selbständige Arbeit oder Vermögensverwaltung handeln. Dagegen gibt es Unternehmen, welche schon Aufgrund ihrer Rechtsformen Gewerbesteuerpflichtig sind. Hierzu zählt zum Beispiel eine GmbH.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangsbasis für die Berechnung des Gewerbeertrages ist der Gewinn des Gewerbebetriebes. Das entspricht dem steuerlichen Gewinn einer Zahnarztpraxis.

Dieser Gewinn wird um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert, die im Gewerbesteuergesetz genau definiert sind. Hinzurechnungen und Kürzungen haben den Zweck, die Besteuerung unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers durchzuführen. Selbstverständlich werden nur solche Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt, welche sich zuvor bei der Gewinnermittlung ausgewirkt haben.

Die für einen Zahnarzt wichtigsten Korrekturen des Gewinns bei den Hinzurechnungen wären:

• dieHälfte der Dauerschuldzinsenfür betriebliche Schulden – hierzu zählen besonders die Zinsen für lang laufende Praxisdarlehen;

• dieHälfte der Miet- und Pachtzinsenfür Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, soweit diese Zahlungen beim Zahlungsempfänger nicht der Gewerbebesteuerung unterworfen werden;

Renten und dauernde Lasten,die wirtschaftlich mit dem Erwerb des Betriebes oder Teilen davon zusammenhängen – hier wären jene Zahnärzte betroffen, welche ihre Praxis auf Rentenbasis erwarben;

Gewinnanteile,die an einen stillen Gesellschafter zu zahlen sind – diese Finanzierungsvariante wird von einigen Zahnärzten bei familiären Zuschüssen genutzt.

Bei den Kürzungen könnte folgender Punkt für Zahnärzte von Belang sein:

1,2 Prozent des Einheitswertesdes zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Lediglich jene Zahnärzte, bei welchen sich die Praxisräume im Betriebsvermögen befinden, wären hiervon betroffen.

Laut Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung erzielte im Jahr 2000 ein Zahnarzt in den alten Bundesländern durchschnittlich einen Gewinn von 99 671 Euro. Bei den Hinzurechnungen wären lediglich die Hälfte der Zinskosten in Höhe von 11 077 Euro, also 5 539 Euro zu berücksichtigen. Somit betrüge die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer:

Ergibt sich nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen ein negativer Gewerbeertrag (Verlust), so ist dieser in den folgenden Jahren im Rahmen des Verlustvortrages mit den positiven Gewerbeerträgen zu verrechnen. Der Verlustabzug beträfe somit überwiegend Zahnärzte in der Existenzgründung, welche in der Praxisanlaufphase einen Verlust erwirtschaften.

Der bisher ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden. Der Gesetzgeber gewährt natürlichen Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24 500 Euro, welcher von dem Gewerbeertrag abgezogen werden darf. Der Abzug dieses Freibetrages darf jedoch nicht zu einem negativen Gewerbeertrag führen. Abzugsfähig ist also höchstens der abgerundete Gewerbeertrag.

Für den „Durchschnittszahnarzt“ sieht die Gewerbesteuerberechnung, bis hierhin, folgendermaßen aus:

Der Gewerbeertrag wird vom Finanzamt in den Steuermessbetrag umgerechnet. Dies geschieht, indem der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Die Steuermesszahl und deren Handhabung werden wiederum vom Gesetzgeber vorgegeben. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Steuermesszahl, in Abhängigkeit von der Höhe des Gewerbeertrages, gestaffelt und beträgt für die

Für den durchschnittlichen Zahnarzt würde sich die Berechnung wie folgt darstellen:

Nachdem das zuständige Finanzamt beim „Durchschnittszahnarzt“ den Steuermessbetrag mit 2 835 Euro ermittelt hat, kommt nun die Gemeinde ins Spiel. Denn der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und so letztendlich die zu zahlende Gewerbesteuer ermittelt.

Unterschiedliche Hebesätze

Wie bereits erwähnt, legt jede Gemeinde ihren Hebesatz selbst fest. Üblicherweise bewegen sich die Hebesätze zwischen 300 und 500 Prozent. Niedrige Hebesätze finden sich in den ländlichen Regionen der neuen Bundesländer. In den alten Bundesländern und in Städten liegen die Hebesätze meistens über 400 Prozent.

Der aktuelle Hebesatz der Stadt Marl liegt beispielsweise bei 460 Prozent. Somit er-gibt sich eine Gewerbesteuer in Höhe von 2 835 Euro x 460 Prozent = 13 041 Euro. Wie wirkt sich nun die Gewerbesteuer finanziell auf den Zahnarzt aus?

1.Er muss die Gewerbesteuer in Höhe von 13 041 Euro an die Gemeinde zahlen.

2.Die gezahlte Gewerbesteuerreduziert den zu versteuernden Praxisgewinnbei der Einkommensteuer. Statt der bisherigen 99 671 Euro, würde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 86 630 Euro zugrunde gelegt. Damit reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer. Statt bisher 28 750 Euro bei Zusammenveranlagung beziehungsweise 38 466 Euro bei Einzelveranlagung (Berechnung für 2002), beträgt die Steuerzahlung nur noch 23 038 Euro bei Zusammenveranlagung beziehungsweise 32 145 Euro bei Einzelveranlagung (Berechnung für 2002). Somit mindert sich die Steuerzahlung um 5 712 Euro bei Zusammenveranlagung beziehungsweise 6 321 Euro bei Einzelveranlagung.

3.Zusätzlich darf seit dem 1. Januar 2001 dieGewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnetwerden. Jedoch reduziert nicht die Gewerbesteuerschuld, sondern das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages die Einkommensteuer. Im Falle des Durchschnittszahnarztes wären 5 103 Euro (das 1,8fache von 2 835 EUR = 5 103 Euro) von der Einkommensteuer abzugsfähig.

Demnach ergibt sich folgende Rechnung: Aktuell wird diskutiert, die bestehenden Besteuerungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer zu verändern.

Zukünftig soll generell ein Viertel des Mietzinses zum Gewerbeertrag hinzugerechnet und durch die betragsmäßige Begrenzung des Verlustvortrages eine Mindestbesteuerung eingeführt werden. Ebenso ist eine Senkung des Freibetrages von zurzeit 24 500 Euro im Gespräch.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin undMaster of Business AdministrationIm Hesterkamp 12 A45768 Marl

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ersten

12 000 € des Gewerbeertrags:

1 %

\n

zweiten

12 000 € des Gewerbeertrags:

2 %

\n

dritten

12 000 € des Gewerbeertrags:

3 %

\n

vierten

12 000 € des Gewerbeertrags:

4 %

\n

                                         für alle weiteren Beträge:

5 %

\n

\n

                                                                                                                                          Messbetrag

\n

Für die ersten

12 000 €

= 1 % =

120 €

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Für die zweiten

12 000 €

= 2 % =

240 €

\n

Für die dritten

12 000 €

= 3 % =

360 €

\n

Für die vierten

12 000 €

= 4 % =

480 €

\n

Für die restlichen

\n

32 700 €

= 5 % =

\n

\n

1 635 €

\n

Summe:

80 700 €

\n

2 835 €

\n

\n

Gewinn aus Gewerbebetrieb

99 671 €

\n

+ Hinzurechnungen

5 539 €

\n

./. Kürzungen

0 €

\n

= Gewerbeertrag vor Verlustabzug

105 210 €

\n

\n

Gewerbeertrag vor Verlustabzug

105 210 €

\n

./. Gewerbeverlustabzug

0 €

\n

= Gewerbeertrag

105 210 €

\n

Gewerbeertrag gerundet

105 200 €

\n

./. Freibetrag

24 500 €

\n

= Gewerbeertrag nach Freibetrag

80 700 €

\n

\n

Laut KZBV-Jahrbuch hatte im Jahr 2000 ein Zahnarzt in den alten

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Bundesländern folgende Praxiseinnahmen beziehungsweise -ausgaben:

\n

\n

\n

DM

Euro

\n

über KZV vereinnahmt

405 255

207 204

\n

nicht über KZV vereinnahmt

289 426

147 981

\n

Gesamteinnahmen

694 681

355 185

\n

Betriebsausgaben

499 742

255 514

\n

Einnahmen-Überschuss

194 939

99 671

\n

Aufteilung der Betriebsausgaben:

\n

Personalausgaben

151 232

77 324

\n

Fremdlabor

161 213

82 427

\n

Material

44 106

22 551

\n

Raumkosten

31 018

15 859

\n

Zinsen für Praxisdarlehen

21 664

11 077

\n

Abschreibungen

33 071

16 909

\n

Übrige Betriebsausgaben

57 438

29 368

\n

\n

Einzel-veranlagung

\n

Zusamen-veranlagung

\n

Gewerbesteuerbelastung aus Punkt 1:

13 041 €

13 041 €

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Entlastung bei der Einkomenssteuer aus Punkt 2:

./. 6 321 €

5 712 €

\n

Entlastung bei der Einkomenssteuer aus Punkt 3:

./. 5 103 €

5 103 €

\n

Mehrbelastung:

1 617 €

2 226 €

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