Berliner Gespräche zum Gesundheitsrecht

Weite Spielräume

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Unklarheiten, Widersprüche, Nachteile – die Gesundheitsreform hat in den vergangenen Wochen für viel Unverständnis und Unmut gesorgt. Mit den rechtlichen Aspekten und Konsequenzen des rot-grünen Kompromisswerkes beschäftigten sich die „3. Berliner Gespräche zum Gesundheitsrecht“. Professor Dr. Helge Sodan, Inhaber eines Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin und Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, hatte zur gleichsam kompetent wie prominent besetzten Podiumsdiskussion eingeladen, in der es um Auswirkungen und Perspektiven der sozialen Gesetzgebung ging.

Da ein präventionsorientiertes Verhalten dazu beitragen kann, Zahn- , Mund- und Kiefererkrankungen weitgehend zu verhindern oder zu verzögern, sei es innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung besonders zu fördern. Mit dieser These eröffnete Dr. Thomas Muschallik, Justitiar der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), seine Ausführungen zur „Sondersituation in der vertragszahnärztlichen Versorgung und die daraus folgenden Handlungsoptionen des Sozialgesetzgebers“. „Ist eine zahnmedizinische Behandlung erforderlich“, so Muschallik weiter, „existieren in einer Vielzahl von Fällen Behandlungsalternativen, die ein identisches Behandlungsziel erreichen, zum Teil aber erheblich unterschiedliche Behandlungskosten auslösen.“ Sowohl im Eigeninteresse des Versicherten als auch in Hinblick auf die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft sollten sich die vertragszahnärztlichen Leistungen „auf die jeweils wirtschaftlichen Versorgungsformen beschränken“. Der Versicherte sollte „einen Eigenanteil an den Behandlungskosten“ tragen.

Was den Regelungsspielraum des Gesetzgebers betreffe, so sei der in Bezug auf die sozialen Sicherungssysteme weit gefasst. Es gebe kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV); auch bestünde grundsätzlich kein Anspruch auf bestimmte Leistungen seitens der Versicherten oder auf eine angemessene Vergütung seitens der Leistungserbringer. Das Grundgesetz lege lediglich fest, so Muschallik, „einen Minimalschutz vor sozialen Notlagen im Sinne einer Garantie der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten“. Als Regelungsalternative in der vertragszahnärztlichen Versorgung stellte Muschallik hierzu das System der befundorientierten Festzuschüsse vor.

Auch Ruth Schimmelpfeng-Schütte, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, beschäftigte sich in ihrem Vortrag mit aktuellen Rechtsfragen der Gesundheitsreform in Hinblick auf die vertragszahnärztliche Versorgung. Ebenso wie Muschallik betonte sie den „weiten Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme. Erhebliche rechtliche Bedenken äußerte Schimmelpfeng-Schütte mit Bezug auf die Errichtung eines gemeinsamen Bundesausschusses für ambulante und stationäre Versorgung sowie auf das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Auch sei die Fortbildungsverpflichtung der Zahnärzte rechtlich bedenklich – insbesondere verstoße die Zulassungsentziehung bei Verletzung der Fortbildungspflicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit seinem Exkurs zur „Vielfalt im Leistungsspektrum der modernen Zahnheilkunde“ gab Prof. Dr. Dr. Wilfried Wagner, Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität Mainz, einen Überblick über Therapiemöglichkeiten, über verbesserte Ästhetik und Unterschiede in der Matierialauswahl. Eine „befundorientierte Solidarfinanzierung“, so Wagners Fazit, sei ein „Ausweg aus der Finanzierungskrise der Solidarsysteme“.

Das abschließende Referat von Prof. Dr. Burkhard Tiemann, Direktor des Instituts der Deutschen Zahnärzte und Koordinator des Konsiliums der Bundeszahnärztekammer, beleuchtete die „Auswirkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die vertragszahnärztliche Versorgung“. Dieses, so seine These, überlagere zunehmend die nationalen Gesundheitssysteme – und werde auch für die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland zu einem bestimmenden Faktor. Da die Behandlung durch einen niedergelassenen Zahnarzt im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts eine unternehmerische Tätigkeit darstelle, so Tiemann, „dürften KZVen als Unternehmensvereinigungen zu qualifizieren sein“. Seiner Ansicht nach könnten in Zukunft auch Krankenkassen „auf dem Prüfstand des europäischen Wettbewerbsrechts“ stehen – nämlich dann, wenn ihre Funktion dem „auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten, gemeinschaftsrechtlichen Unternehmensbegriff“ unterstellt wird.

Abzuwarten bleibe, so Tiemann, inwieweit sich die aktuelle Deregulierungsstrategie der EU-Kommission für die freien Berufe und ihre Selbstverwaltungen auf die deutschen Zahnärzte auswirkt; hierbei sollen nämlich grenzüberschreitende Dienstleistungen gefördert und berufsrechtliche Regelungen vereinfacht werden. Auch sollen Niederlassungs- und Verhaltensregeln für die Freien Berufe vereinfacht werden – hierunter fielen etwa Kammermitgliedschaften, Gebührenordnungen oder Werbeverbote.

dev

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