Vorschriften für die Website

Mit zwei Klicks zum Impressum

Wer geschäftsmäßig Waren und Dienstleistungen auf seiner Website anbietet, hat umfangreiche gesetzliche Informationspflichten zu Gunsten des Endverbrauchers zu beachten. Verstöße hiergegen können teuer werden.

Für den Internet-User muss erkennbar sein, wer auf der jeweiligen Homepage Leistungen oder Waren anbietet. So schreiben es § 6 Teledienstgesetz (TDG) § 10 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) vor. Verstöße haben Folgen: Wettbewerber nehmen diese gern zum Anlass, um strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu verschicken. Außerdem werden bestehende Verträge unwirksam und Bußgelder fallen an.

Anforderungen geklärt

Mit einem Urteil klärten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 29 U 2681/03 – 11.09.2003) jetzt, wann den gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz eines Webangebotes im Internet nach § 6 TDG Genüge getan wird: danach reicht es, wenn das Impressum nach zwei Klicks auf der Website auffindbar ist.

Im konkreten Fall war die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg, gegen ein Unternehmen nach dem Unterlassungsklagengesetz vorgegangen. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website einen Link „Kontakt“. Auf der Kontaktseite wiederum befand sich ein weiterer Link „Impressum“, der die gesetzlich geforderte Anbieterkennzeichnung enthielt. Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, ein doppelter Link zum Impressum genüge nicht den Anforderungen der §§ 6 TDG, 10 Abs. 2 MDStV an die Erreichbarkeit. In diesen gesetzlichen Vorgaben sei nämlich von einer „unmittelbaren Erreichbarkeit“ der Kennzeichnung des Anbieters die Rede.

In der Berufungsinstanz am OLG München gaben die Richter jedoch dem beklagten Unternehmen Recht. Sie führten dazu aus, dass es dem Internetnutzer durchaus zugemutet werden kann, zweimal zu klicken, um an die gewünschten Informationen zu gelangen. Das Gesetz stütze auch nicht die Ansicht, ein Impressum müsse schon mit einem Mausklick zu finden sein. Des Weiteren stellten die Richter klar, dass es im vorliegenden Fall nicht der leichten Auffindbarkeit des Impressums entgegenstünde, dass ein Unternehmen das Impressum unter dem Menüpunkt „Kontakt“ platziere. Die Verwendung des Wortes Impressum sei nicht notwendig, da sich in der Praxis beide Bezeichnungen eingebürgert hätten.

Jürgen MengeFliederweg 1353913 Swisttal

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