Studentenjobs

Die Ferien verdient

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Die Semesterferien stehen an und mancher Student möchte sich in der vorlesungsfreien Zeit schnell noch etwas dazu verdienen. Wenn er einige Regeln beachtet, bleibt ihm mehr Geld im Portmonnee. Und auch der Zahnarzt als Arbeitgeber kann einige Abgaben sparen, wenn er umsichtig entscheidet.

Mit den neuen Minijob-Regelungen hat sich seit 1. April 2003 auch bei den Ferienjobs für Studenten einiges geändert. Eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen bei Lohnsteuerabzug, Rentenversicherung und Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind zu beachten. Denn läuft der Student in die Abgabenfalle, bleibt von seinem Verdienst nicht mehr viel. Auch der Zahnarzt sollte wissen, was in seiner Praxis für Ferienjobber geht, was für ihn günstig ist und welche Regelungen und Vereinbarungen keinen Sinn machen, damit er Passende zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung auswählt.

Die Einnahmen aus einem Ferien- oder Nebenjob werden unterschiedlich gehandhabt. Bei den verschiedenen Beschäftigungsarten muss also sorgfältig darauf geachtet werden, welche Konsequenzen sich in den drei Bereichen

• Lohnsteuer,

• Rentenversicherung und

• Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

ergeben und wie sie sich optimal kombinieren lassen. Welches Beschäftigungsverhältnis kann der Zahnarzt einem Studenten anbieten und welche Abgaben und Regelungen sind zu beachten?

Mini – Job und Steuer

Wie jeder Arbeitnehmer kann auch ein Student in einem geringfügig entlohnten Minijob beschäftigt werden. Maximal 400 Euro im Monat kann er sich so hinzuverdienen. Der Student bekommt seinen Lohn in voller Höhe ausgezahlt, sofern er unter der monatlichen Grenze von 400 Euro bleibt. Mehrere Mini-Jobs werden dabei zusammen gerechnet. Seine Lohnsteuerkarte braucht der Student nicht vorzulegen. Der Zahnarzt zahlt „obendrauf“ auf den Lohn grundsätzlich eine Abgabenpauschale von 25 Prozent, wovon die Rentenversicherung zwölf Prozent erhält, elf Prozent bekommt die gesetzliche Krankenversicherung und zwei Prozent werden an das Finanzamt als pauschale Lohnsteuer weitergeleitet. Für einen haushaltsnahen Minijob im Privathaushalt reduziert sich die Abgabenpauschale auf insgesamt zwölf Prozent.

Der Pauschalen-Anteil von elf Prozent für die Krankenversicherung fällt zudem nur an, wenn der Student als Familienversicherter oder in der studentischen Krankenversicherung gesetzlich krankenversichert ist. Für Studenten, die von der Krankenversicherung befreit oder privat krankenversichert sind, zahlt der Zahnarzt also diesen Teil der Pauschale nicht, darf ihn aber auch nicht dem Minijobber auszahlen. Dies wäre sogar gefährlich, weil er riskierte, dass sein Mitarbeiter über die Grenze von 400 Euro monatlich kommt – und dann haftet er für die fällig werdenden „echten“ Rentenversicherungsbeiträge und die höhere „echte“ Lohnsteuer. Ein weiterer Nachteil eines Minijobs ist, dass die pauschal gezahlte Lohnsteuer nicht über die Einkommensteuererklärung erstattet wird. Die zwei Prozent vom Lohn sind also verloren respektive bringen dem Studenten geringe Ansprüche an die Rentenversicherung.

Kurzfristig beschäftigt

Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie von vornherein

• entweder auf längstens zwei Monate (60 Kalendertage)

• oder auf 50 Arbeitstage (bei fünf Wochenarbeitstagen) innerhalb eines Jahres beschränkt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird – also eigentlich typisch für Ferienjobs. Hier sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen – auch bei verschiedenen Arbeitgebern oder während der unterschiedlichen Semesterferien beim gleichen Arbeitgeber – innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen, was die Zwei-Monatsoder 50-Arbeitstagesgrenze betrifft.

Der Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass für diese überhaupt keine Sozialabgaben abgeführt werden, die Höhe des Verdienstes spielt für die gesamte Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) keine Rolle. Der Mitarbeiter muss keine Lohnsteuerkarte vorlegen, die Lohnsteuer wird pauschal abgeführt und kann somit ebenfalls nicht über die Einkommensteuererklärung wieder erstattet werden. Ein Nachteil bei einer kurzfristigen Beschäftigung: Der pauschale Lohnsteuersatz beträgt 25 Prozent! Ein weiteres Manko: Für die Lohnsteuerpauschalierung gilt eine eigene Grenze von 18 Arbeitstagen und 62 Euro Tagesverdienst, also für maximal 1 116 Euro brutto. Deshalb eignet sich die kurzfristige Beschäftigung eher für Ferienjobs aus Lust und Laune als für „lukratives“ Geld verdienen.

Wann die Karte sticht

Legt der Student dem Zahnarzt seine Lohnsteuerkarte vor, bleibt ein monatliches Gehalt von 898 Euro (alleinstehend Steuerklasse I) lohnsteuerfrei. Ist das monatliche Gehalt höher, wird zunächst vom Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten. Dabei geht das Finanzamt bei der Berechnung der Lohnsteuer davon aus, dass jeder Student monatlich gleichmäßig viel und über das ganze Jahr verteilt verdient. Ist dies nicht der Fall, weil der Student nur einige Monate im Jahr gearbeitet hat, kann er sich die überzahlte Steuer per Einkommensteuererklärung im folgenden Jahr wieder zurückholen. Wer 2004 maximal 10 776 Euro brutto verdient (alleinstehend, Steuerklasse I), dem erstattet das Finanzamt die vom Zahnarzt auf der Karte bescheinigte Lohnsteuer komplett. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte beim Zahnarzt kann einen weiteren Vorteil haben: Bei der Einkommensteuererklärung kann der Student die mit dem Ferienjob verbundenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt muss diese mit wenigstens 920 Euro im Jahr als Werbungskosten pauschal anerkennen; diese 920 Euro sind bereits in der Jahresgrenze von 10 776 Euro beziehungsweise der Monatsgrenze von 898 Euro für den Lohnsteuerabzug eingerechnet. Übersteigen die Kosten für den Ferienjob die 920 Euro-Grenze, sollte der Student die höheren Kosten alle belegen und bei der Erklärung geltend machen. Relevant sind alle Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel und typische Berufskleidung oder die Bewerbung um den Ferienjob; bei einem Job mit wechselnden Einsatzorten oder entsprechender Reisetätigkeit fällt auch der Verpflegungsmehraufwand an.

Kindergeld gefährdet

Vorsicht: Eigene Einnahmen schmälern das Kindergeld! Der Student sollte daher, bevor er einen Ferienjob annimmt, mit seinen Eltern oder deren Steuerberater sprechen. Eltern bekommen steuerliche Vergünstigungen in Form von Kindergeld oder Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag und gegebenenfalls den Haushaltsfreibetrag – aber diese hängen ab vom „kindergeldschädlichen“ Einkommen des Studenten. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Studenten 2004 die 7 680 Euro-Grenze, sei es

• der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn

• der pauschal lohnbesteuerte Arbeitslohn

• oder BAföG und andere Berufsausbildungsbeihilfen,

so streicht der Fiskus die steuerlichen Vergünstigungen bei den Eltern.

Daher gilt: Ein Student, der seine „steuerfreie“ Jahresgrenze von 10 776 Euro durch Ferienjobs voll ausreizt, überschreitet die 7 680 Euro-Grenze für das Kindergeld!

Studentenprivileg

Für Ferienjobs lässt sich das „Studentenprivileg“ nutzen, wenn ein ordentlicher Student einer anerkannten Hochschule

• entweder ausschließlich in den Semesterferien einen Ferienjob ausübt

• oder während seiner Vorlesungszeit insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Tage) und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden in einem Nebenjob tätig ist.

Dann ist er für diese Beschäftigung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung insgesamt befreit. Es spielt dabei keine Rolle, wie viel der Student durch den Ferien- oder Nebenjob verdient.

Doch auch hier gilt: Kein rosa Schimmer am Horizont bleibt ohne die Gewitterwolke der Abgabepflicht: Das „Studentenprivileg“ für einen unbegrenzten Hinzuverdienst während der Vorlesungszeit gilt nicht für die Rentenversicherung.

In jedem Fall sollte der Zahnarzt vom Studenten eine gültige Studienbescheinigung und eine Bescheinigung über den Krankenversicherungsstatus verlangen. Dann kann er die Anwendbarkeit des „Studentenprivileges“ gegenüber dem Finanzamt und der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachweisen, egal ob es sich hierbei um einen Ferien- oder um einen Nebenjob handelt.

Jobben dürfen Studenten auch in der elterlichen Praxis und eigenes Geld dazu verdienen. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis, allerdings sollten gerade Eltern und Nachwuchs einen schriftlichen Vertrag schließen, der inhaltlich gewollt und auch eingehalten wird.

Bei Papas Patienten

Damit ein Angehörigen-Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird, muss es dem „Fremdvergleich“ standhalten. Sind diese Voraussetzungen optimal erfüllt, mindert der Lohnaufwand das Praxisergebnis der Eltern, gleichzeitig fällt regelmäßig beim Studenten keine Lohnsteuer an. Beschäftigt ein Zahnarzt seinen studierenden Nachwuchs in der Praxis, kann er das Beschäftigungsverhältnis so gestalten, dass so wenig Abgaben wie nötig anfallen.

Der Sohn studiert, ist privat versichert, erhält weder BAföG noch sonstige Einnahmen. Er legt den Eltern eine gültige Studienbescheinigung, eine Bescheinigung über den Krankenversicherungsstatus und die Steuerkarte vor.

Verdient der Student im Minijob jeden Monat 400 Euro, insgesamt also 4 800 Euro im Jahr, muss der Zahnarzt lediglich die zwölf Prozent Pauschale für die Rentenversicherung abführen; die elf Prozent Pauschale für die Krankenversicherung entfällt dank der Privatversicherung, ebenso entfallen die zwei Prozent pauschale Lohnsteuer, da die Lohnsteuerkarte vorliegt.

Noch günstiger sind zwei von vorneherein auf jeweils einen Monat begrenzte Beschäftigungen – als Semesterferienjob – mit je 2 400 Euro Verdienst, insgesamt also ebenfalls 4 800 Euro im Jahr. Eltern und Nachwuchs nutzen so den Sonderfall der kurzfristigen Beschäftigung und das „Studentenprivileg“ optimal und haben keine Abgaben an die Sozialversicherung zu leisten. Überzahlte Lohnsteuer holt sich der Student per Einkommensteuererklärung zurück.

Auslandsaufenthalte während der Ausbildung oder des Studiums werden heute für viele Berufe gefordert und gewinnen für Zahnmediziner an Bedeutung. Geschickt, wer das Lesen der Bücher etwa mit der Weinlese in Frankreich verbindet oder in USA dem guten Abraham Lincoln professionell die Nase putzt.

Raus aus dem Land

Doch was wird vom sauer Verdienten abgezogen? Viele Länder haben mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen, das bewirkt, das der Lohn grundsätzlich nur im Tätigkeitsland versteuert wird. Die Regelung kann nutzen, wer sich mehr als 183 Tage im Jahr in dem Land aufhält. Wie andere Staaten auch, bietet Amerika manche Sonderregelungen für ausländische Studenten. Wer in den USA studiert (maximal vier Jahre), darf als Beschäftigter bis zu 5 000 Dollar oder den Gegenwert in Euro pro Jahr für seinen Lebensunterhalt steuerfrei dazu verdienen.

Gute Informationen zu steuerlichen Sonderregelungen bei Auslandsjobs, Partnerprogrammen, Einreise-, Aufenthalts- und VISA-Bestimmungen gibt´s im Internet, zum Beispiel unter:

• Deutscher Akademischer Austausch Dienst (www.daad.de)

• Akademische Auslandsämter der Hochschulen (www.hochschulkompass.de)

• Länderinformationsdienst des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und (www/de/landesinfos).

Informationen zur USA beim Information Ressource Center der US-Embassy (www.usembassy.de/austausch/index.htm) Informationen zum US-Steuerrecht beim Internal Revenue Service (www.irs.gov/individuals/students).

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a, 45768 Marl

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