Gemeinsame Vorschläge BZÄK und KZBV

Für den Abbau bürokratischer Reglementierungen

Die stete Zunahme der Bürokratie in der Zahnarztpraxis durch Verwaltungsarbeit und Dokumentationspflichten seitens Gesetzgebers und Krankenkassen nimmt dem Zahnarzt die notwendige Zeit für die Behandlung seiner Patienten. BZÄK und KZBV haben der Bundesregierung Vorschläge unterbreitet, wie im Einzelfall ein Abbau an Bürokratie durch Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen in Gesetzes- oder Verordnungstexten erreicht werden könnte, damit aus zahnärztlicher Verwaltungszeit wieder echte Behandlungszeit wird.

Die Vorschläge zeigen an konkreten Beispielen auf, wie im Einzelfall ein Abbau an Bürokratie durch Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen in Gesetzes- oder Verordnungstexten erreicht werden kann.

Aktuelle Gesetze und Verordnungen

Arzneimittelverschreibungsverordnung:

Seit dem 1. Januar 2006 gilt die „Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung)“. Neu ist, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel

nur noch bei Vorlage einer entsprechenden Verschreibung in der Apotheke abgegeben werden dürfen.

Die bisherige Ausnahmeregelung (§ 4 alt), nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel

– an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte,

– oder in dringenden Fällen – nach telefonischer Rücksprache mit einem verschreibungsberechtigten Arzt – auch an andere Personen

– ohne Verschreibung abgegeben werden durften, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des verschreibenden Arztes/Zahnarztes verschafft hatte, ist ersatzlos weg gefallen.

Diese an der Praxis völlig vorbei gehende Regelung bedeutet für Zahnärzte, Ärzte und Apotheker zusätzlichen Zeit- und Verwaltungsaufwand. Schmerzpatienten oder ambulant-postoperative Patienten, die nach einem zahnärztlichen Eingriff verschreibungspflichtige Medikamente benötigen (zum Beispiel am Wochenende oder nach Feierabend) können diese nicht erhalten, auch wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des verschreibenden Arztes/Zahnarztes verschafft hat.

BZÄK/KZBV fordern den Gesetzgeber im Rahmen der nächsten AMG-Novelle auf, eine Ausnahmeregelung zur Verschreibungspflicht im § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vorzusehen, um den alten Rechtszustand wieder herzustellen.

§ 12 Abs.1 Medizinproduktegesetz (MPG):

Die formelle Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist zumindest im Bereich des in einem Zahnarztlabor hergestellten Zahnersatzes überflüssig. Die in Anlage I der Richtlinie 93/42/EWG beschriebenen Grundlegenden Anforderungen werden automatisch durch die dem Zahnarzt gegenüber seinen Patienten obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt. Auch ist die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegende Liste der Sonderanfertigungen in diesem Bereich nicht Ziel führend. Schließlich sind alle erforderlichen Informationen in der jeweiligen Patientenakte enthalten. Eine Auflistung macht keinen Sinn, da es sich im höchsten Maße um äußerst individuelle Einzelanfertigungen handelt, die sicherlich nicht etwa im Rahmen einer „Rückrufaktion“ erfasst werden müssen.

Vorschlag BZÄK / KZBV für einen am Ende von Abs. 1 anzufügenden Satz 4 und Satz 5: „Ist bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorgaben sichergestellt, dass die grundlegenden Anforderungen nach § 7 erfüllt sind, ist die zusätzliche Durchführung des vorgesehenen Konformitätsverfahrens nicht erforderlich. Ist der Verantwortliche nach § 5 gleichzeitig Anwender so gilt Satz 2 nicht.“

§ 26 Medizinproduktegesetz (MPG):

Der gesamte fünfte Abschnitt des MPG (§§ 25-31) ist primär auf den Handel und die Herstellung von Medizinprodukten sowie die damit verbundenen Risiken ausgerichtet. Um ausufernde Bürokratie bei den bisher durchgeführten Praxisbegehungen einzudämmen wäre ein Zusatz im § 26 MPG sinnvoll, der das unterschiedliche Gefährdungspotenzial der einzelnen Einrichtungen gebührend berücksichtigt.

Vorschlag BZÄK / KZBV für einen in Abs. 2 einzufügenden Satz 2:

„Hierbei hat die Festlegung der notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der im Einzelfall von der jeweiligen Einrichtung tatsächlich ausgehenden Risiken zu erfolgen.“

§ 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung:

Die geforderten validierten Verfahren führen neben unangemessenen Kosten auch zum Anwachsen der Bürokratie in den Praxen. So ist es nicht nachzuvollziehen, wenn in der Praxis für immer wiederkehrende Prozesse eine jeweilige Dokumentation für jeden Einzelschritt gefordert wird. Bei Vorliegen entsprechender Arbeitsanweisungen wäre es doch denkbar, dass nur einwandfrei abgelaufene Prozesse zur Freigabe und zur Lagerung der Medizinprodukte führen können. Lediglich fehl geschlagene Sterilisationen könnten dokumentiert werden. Diese Möglichkeit würde in der Praxis nicht zu einer Gefährdung der Patientengesundheit führen.

BZÄK / KZBV schlagen vor, die grundsätzliche Möglichkeit einer sogenannten Negativdokumentation an entsprechender Stelle für überschaubare Einrichtungen, wie dies die meisten Praxen darstellen, im Text zu verankern.

§ 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung:

In der überschaubaren Größenordnung einer Praxis ist der tiefere Sinn des Führens eines Bestandsverzeichnisses nicht unmittelbar ersichtlich. Absatz 3 des § 8 eröffnet hier bereits selbst die Möglichkeit der Befreiung auf Antrag.

Eine generelle Ausnahme von Praxen mit weniger als 20 Angestellten könnte hier auf beiden Seiten zu deutlichen Reduzierungen im Dokumentationsbereich führen.

§ 6 Abs. 5 Medizinprodukte-Verordnung (MPV):

Die in § 6 Abs. 5 MPV geforderte Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG („Konformitätserklärung“) ist bei im Zahnarztlabor hergestelltem Zahnersatz absolut entbehrlich, da bis auf einen Punkt alle geforderten Angaben bereits in der Zahnersatz-Rechnung enthalten sind. Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen ergibt sich zwangsläufig aus der ärztlichen Sorgfaltspflicht.

Vorschlag BZÄK / KZBV: ersatzlos streichen.

Biostoffverordnung Anhang II:

Die Biostoffverordnung war ursprünglich gar nicht für den Bereich niedergelassener Praxen gedacht. Dass das Hauptzielgebiet der Biostoffverordnung gezielte Tätigkeiten in Laboratorien ist, geht eigentlich aus dem Symbol nach Anhang I und den Inhalten nach Anhang II der Biostoffverordnung hervor.

Sämtliche bürokratische Regelungen der Biostoffverordnung könnten somit für die Praxen entfallen.

TRBA 250 Abschnitt 8:

Die in Abschnitt 8 geforderte Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, insbesondere im Bereich der Reinigung, ist vollkommen praxisfremd. Jeder der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Eine Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen untereinander ist realitätsfern.

Vorschlag BZÄK / KZBV: ersatzlos streichen

Vertragszahnärztliche Versorgung nach SGB V

§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 Kostenerstattung: Bei der Wahl von Kostenerstattung anstelle der Sachleistung ist der Versicherte darauf beschränkt, seine Entscheidung auf den gesamten Bereich der ambulanten Behandlung zu begrenzen. Zudem dürfen nicht im 4. Kapitel genannte Leistungserbringer nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.

Die Wahl der Kostenerstattung wird auf diese Weise mit bürokratischen Hindernissen befrachtet, die eine Entscheidung des Patienten für Kostenerstattung behindern. Vorschlag KZBV / BZÄK für eine Neufassung:

„Versicherte können an Stelle der Sachoder Dienstleistungen Kostenerstattung für einzelne Bereiche oder auch für alle Bereiche wählen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln.“

§ 28 Abs. 4 Praxisgebühr:

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Einführung einer sogenannten „Praxisgebühr“ in der ambulanten Versorgung verfügt. Im Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahre 2005 verdeutlicht die Analyse der allokativen und distributiven Effekte, dass die Praxisgebühr den Besonderheiten des zahnmedizinischen Versorgungsbereiches zu wenig Rechnung trägt und dass aus gesundheitsökonomischer wie sozialmedizinischer Perspektive die Nachteile überwiegen. Durch das gestufte Mahnverfahren, durch das Führen einer Extrakasse, durch die Herausgabe von Quittungen und durch das tägliche Verwahren von Bargeld entsteht in der Zahnarztpraxis ein erheblicher Verwaltungsaufwand.

KZBV / BZÄK fordern den Gesetzgeber zur Streichung der Regelung nach § 28 Abs. 4 SGB V auf. Weder der Zahnarzt als Partner des Patienten noch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollten ohne erkennbare Not dazu gezwungen werden, Verwaltungs- und Inkassoaufgaben der Krankenkassen wahrzunehmen.

§ 85 Abs. 4d Degression:

Die Bestimmung gibt Punktmengenbegrenzungen für die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten und – jenseits dieser Grenzen – eine degressive Vergütung der von den Zahnärzten erbrachten Leistungen vor.

Die Degressionsbestimmungen sind leistungs- und versorgungsfeindlich. Sie stellen eine angemessene Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen in Frage und leisten einer ungesteuerten Rationierung Vorschuss.

Vorschlag KZBV / BZÄK: § 85 Abs. 4d SGB V ersatzlos streichen

§ 95 Abs. 7 Altersgrenze der Zulassung:

Die Zulassung endet am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragszahnarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet.

Die Regelung enthält eine sachwidrige Altersstandardisierung, die zudem europarechtlich höchst fragwürdig ist.

Vorschlag KZBV / BZÄK: ersatzlos streichen.

§ 95 d Pflicht zur fachlichen Fortbildung:

Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Abs. 2 schließt umfangreiche Nachweispflichten, die von den Kammern zu dokumentieren sind, sowie Honorarkürzungen an.

KZBV / BZÄK weisen darauf hin, dass der Zahnarzt bereits in seiner freiberuflichen Verantwortung, aufgrund des Berufsrechts und der Berufsordnung sowie zur Vermeidung von Haftungsrisiken zur fachlichen Fortbildung verpflichtet ist. Einer weiteren bundesgesetzlich geregelten Fortbildungsund Nachweispflicht bedarf es daher nicht.

§ 135 a Abs. 2 Sicherung der Qualität:

Verpflichtung des Zahnarztes, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, um die Ergebnisqualität zu verbessern sowie die einrichtungsinterne Einführung eines Qualitätsmanagements.

Qualitativ hochwertige Leistungen sind Kennzeichen eines Freien Berufs. Qualitätssicherungsmaßnahmen für die vertragszahnärztliche Versorgung sind bereits über die Heilberufsgesetze der Länder ausreichend geregelt. Auf Bundesebene besteht deshalb kein Regelungsbedarf.

Vorschlag KZBV / BZÄK: ersatzlos streichen.

§ 286 Abs. 2 Veröffentlichung der jährlichen Datenübersicht:

Über die Vorlage an die Aufsichtsbehörde hinaus sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Veröffentlichung der jährlichen Übersicht über die gespeicherten Daten verpflichtet.

Vorschlag KZBV / BZÄK: ersatzlos streichen.

§ 291a Elektronische Gesundheitskarte (eGK) und § 291a Abs. 5a Elektronischer Heilberufeausweis (eHBA):

Gemäß § 291 SGB V soll die Krankenversichertenkarte künftig durch eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit zusätzlichen Anwendungen abgelöst werden.

Der für den Zahnarzt mit der Einführung der eGK verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand steht in keiner Relation zu dem zu erwartenden Nutzen.

Dies sei am Beispiel der Komponente elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) einmal veranschaulicht:

Gemäß § 291a Abs. 5a SBG V in Verbindung mit den Heilberufegesetzen der Länder sind die Landeszahnärztekammern Herausgeber des eHBA. Die Herausgabe des eHBA, der zum Auslesen der eGK erforderlich ist, hat für die Zahnärzte und die Kammern einen hohen Verwaltungs- und Bürokratieaufwand, jedoch keinen Nutzen.

Die Kammern müssen auf Antrag für bundesweit insgesamt rd. 82 000 Zahnärzte den eHBA ausgeben. Hierfür muss jede Kammer die Zahnärzte in ihrem Bereich registrieren, authentifizieren und die Daten digitalisieren. Zudem ist eine laufende Pflege der Dateien erforderlich, da durch Neuzugänge und Ausscheiden laufend die Ausgabe von Heilberufeausweisen notwendig wird. Des Weiteren hat die Kammer den Verlust der Karten zu verwalten und Ersatzkarten auszustellen, die Kartensperrung nach dem Signaturgesetz vorzunehmen und zu überwachen, um Missbrauch zu unterbinden.

Im Ablauf nimmt der Registrierungsprozess folgenden Gang:

1. Aktualisierung/Digitalisierung der vorhandenen Datensätze in den Kammern – Aufbau einer entsprechenden EDV Struktur.

2. Anträge werden vorab in den Kammern mit den vorhandenen Daten ausgefüllt und mit den erforderlichen Belehrungen versehen.

3. Anträge werden auf dem Postweg an die Zahnärzte versandt.

4. Bei Korrektur der Daten durch den Zahnarzt wird der Antrag in der Kammer erneut ausgefertigt und wiederum an den Zahnarzt geschickt.

5. Erst wenn alle Daten korrekt sind, sendet der Zahnarzt den Antrag im Post-ID-Verfahren an die Kammer oder übergibt ihn persönlich.

6. Die Kammer prüft die Identität des Zahnarztes (Kopie Personalausweis oder persönliche Vorstellung).

7. Der vollständige Antrag inkl. Lichtbild wird durch die Kammer an den Zertifizierungsdienstanbieter gesendet.

8. Der eHBA wird durch den Zertifizierungsdienstanbieter an den Zahnarzt ausgegeben und vom Zahnarzt unterschrieben.

Zu beachten ist, dass dieser Prozess sehr personal- und zeitintensiv ist. Nach bisheriger Schätzung ist pro Antrag mit einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten im Vier-Augen-Prinzip zu rechnen. Dies bedeutet beispielsweise für die Bayerische Landeszahnärztekammer mit insgesamt 13 366 Zahnärzten eine Vollzeitbeschäftigung von zusätzlich vier Arbeitskräften, für die Kammer Baden-Württemberg mit 10 497 Zahnärzten drei zusätzliche Vollzeitarbeitskräfte.

Weiterhin müssen umfangreiche Sicherheitskonzepte nach dem Signaturgesetz erstellt werden. Relevante Bestimmungen sind das Signaturgesetz (Schutz vor unbefugtem Zugriff, Schutz vor Manipulation, sichere Durchführung der Verfahren, entsprechende Dokumentation), Datenschutzbestimmungen (Schutz vor unbefugtem Zugriff) und Anforderungen aus der Akkreditierung. Da die Karten eine Gültigkeit von nur drei Jahren besitzen, handelt es sich um kontinuierliche administrative Belastungen.

Für den Zahnarzt bedeutet die Einführung der eGK und eHBA einen enormen Zeitund Bürokratieaufwand mit der Folge, dass weniger Behandlungszeit für den Patienten verbleibt.

Vorschlag KZBV / BZÄK: ersatzlos streichen.

§ 303a ff. Datentransparenz:

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den Aufbau eines zentralen Datenpools für die Krankenkassen verfügt und der Gemeinsamen Selbstverwaltung die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft als Vertrauens- und Datenaufbereitungsstelle vorgeschrieben.

Die mit dem Aufbau eines solchen, ebenso umfangreichen wie sensitiven, Datenbestandes verbundene Verwaltungsaufwand steht in keiner Relation zu dem erhofften Nutzen.

Vorschlag KZBV / BZÄK: ersatzlos streichen.

Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik

Die geplante Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik (Umstellung von aggregierten Daten auf Einzeldaten; Erweiterung der Statistik um neue Merkmale) ab dem Jahr 2007 wird für die Zahnärztekammern als zuständige Stellen zu einem erheblichen, verwaltungstechnischen Mehraufwand (personell, sachlich, zeitlich) und damit zu Kostensteigerungen führen. Vor allem die Kosten für Modifizierungen der derzeitigen beziehungsweise für die Anschaffung neuer statistischer Erfassungsprogramme als auch dauerhaft höhere Personal- und Verwaltungskosten, sind hier zu nennen.

Aus den zur Zeit vorliegenden Informationen lässt sich für die Zahnärztekammern kein direkter Nutzen ableiten. Der zu erwartende, erhöhte Kosten- und Verwaltungsaufwand, der sich durch die Umstellung von aggregierten Daten auf Einzeldaten und durch eine überflüssige Informationsund Berichtspflicht ergeben wird, steht daher in Unverhältnismäßigkeit zum Nutzen für die zuständigen Stellen im zahnärztlichen Bereich. Die Entbürokratisierungsbemühungen der Gesundheitsministerkonferenz im Bereich der medizinischen Versorgung werden durch einen Bürokratisierungsschub im Bereich der beruflichen Bildung konterkariert.

Für das spezielle Gebiet der Ausbildung können die zu erwartenden erhöhten Kosten nicht aus den allgemeinen Kammermitteln finanziert werden, da aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit in diesem Bereich kostendeckend gearbeitet werden muss. Somit müssten die Kostensteigerungen über eine Erhöhung der Verwaltungsgebühren an die ausbildenden Kolleginnen und Kollegen weiter gegeben werden. Eine abnehmende Ausbildungsbereitschaft ist als wahrscheinlich anzunehmen.

Die Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik allein zu Lasten der zuständigen Stellen und den Ausbildungspraxen umzusetzen, ohne dass diese einen Mehrwert daraus ziehen, ist aus unserer Sicht nicht zielführend.

BZÄK/KZBV empfehlen nachdrücklich eine Aufteilung der administrativen Belastungen, beispielsweise über Verwaltungsvereinbarungen, zwischen den statistischen Landesämtern und den zuständigen Stellen.

BZÄK/KZBV

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