Berechnung von Ausfallhonorar

Unterschiedliche Rechtsprechung

Welcher Betrag kann verlangt werden?

Das Ausfallhonorar kann dem Patienten entsprechend der laut Heil- und Kostenplan für diesen Tag vorgesehenen Behandlung in Rechnung gestellt werden. Nicht abgerechnet werden dürfen allerdings Material- und Laborkosten, weil diese nicht angefallen sind. Außerdem sollte man im Normalfall nicht über den 2,3-fachen Satz hinausgehen, da ein erhöhter Schwierigkeitsgrad auf Grund der nicht durchgeführten Behandlung nicht vorliegen kann. Wenn allerdings mit dem Patienten eine Privatvereinbarung getroffen wurde, können durchaus die verabredeten Steigerungssätze in Rechnung gestellt werden.

Anforderungen der Gerichte

Was aber, wenn der Patient diese Rechnung nicht bezahlt und es kommt zu einem Gerichtsverfahren? In diesem Fall ist der Ausgang des Verfahrens – wie die derzeitige Rechtsprechung zeigt – völlig ungewiss:

• So hat beispielsweise das Landgericht Hannover (Az: 19 S 34/97) entschieden, dass ein Patient zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet ist, weil er den Termin schuldhaft nicht eingehalten hat. Allerdings sei der Zahnarzt seinerseits verpflichtet, die frei gewordene Zeit zur Anwendung oder Minderung des Schadens zu verwenden (§ 254 BGB). Die vom Zahnarzt erstellte fiktive Rechnung könne daher zur Bemessung des Schadens nicht herangezogen werden. Grundlage des Schadenersatzanspruchs könne der durchschnittliche Kostenfaktor einer Praxis sein.

• Ebenfalls im Sinne des betroffenen Zahnarztes hat das Amtsgericht Bad Homburg in einem Urteil (Az: 2 C 3838/93-15) entschieden. Allerdings erfolgte dieses Urteil erst nach einer Beweisaufnahme, die ergab, dass der Zahnarzt, der eine reine Bestellpraxis führte, während des vereinbarten Termins keine anderen Patienten behandeln und auch keine anderweitigen Einnahmen erzielen konnte.

• Einen Ausfallschaden mit einem Stundensatz von 190 Euro wurde einer Zahnärztin durch das Amtsgericht Bremen (Az: 24 C 72/1995) zugesprochen. Die Zahnärztin hatte vorher mit dem Patienten auf einem Anmeldebogen folgende Vereinbarung getroffen: „Wir behalten uns vor, reservierte und nicht rechtzeitig abgesagte Termine (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) in Rechnung zu stellen.“

• Das Amtsgericht Wedding sprach einem Zahnarzt (Az: 21 C 302/94) die Vergütung zu, die er bei der geplanten Maßnahme hätte erbringen können, wenn der Patient erschienen wäre.

• Leer ging dagegen ein Zahnarzt aus, der mit seinem Patienten keine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hatte. Begründung der Richter des Amtsgerichts Rastatt (Az: 1 C 391/94): Der Zahnarzt könne ein Honorar für den ausgefallenen Behandlungstermin nicht auf Nr. 9 GOÄ (Verweilgebühr) stützen, denn die GOÄ könne ebenso wie die GOZ grundsätzlich nur für erbrachte Leistungen angewandt werden. Auch bei einer Bestellpraxis könne nicht von einer rechtlich verbindlichen kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit ausgegangen werden.

Nur in seltenen Ausnahmefällen wird es sinnvoll und erfolgversprechend sein, dem Patienten ein Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen. Die Gefahr ist groß, dass der Patient nicht zahlt, und bei einer Klage ist der Ausgang äußerst ungewiss. Das Gericht verlangt in der Regel den Nachweis, dass der Patient kurz vor dem Termin erinnert wurde (telefonisch oder schriftlich), dass keinerlei Möglichkeit bestand, andere Patienten zu behandeln, und dass der Zahnarzt während der frei gewordenen Zeit auch keine anderen Tätigkeiten durchführen konnte (wie etwa Schreibtischarbeit oder Durchführung einer Praxisbesprechung).

Hinweis an den Patienten

Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung zum Ausfallhonorar kann man auch erwägen, dem Patienten entweder mit dem Anamnesebogen, dem Heil- und Kostenplan oder am besten bei der Terminvergabe den schriftlichen Hinweis zu erteilen, dass der Termin ausschließlich für ihn und seine Behandlung vergeben und freigehalten wird und dass daher die Nichteinhaltung des Termins möglichst 24 Stunden vorher mitzuteilen ist. Bei nicht rechtzeitiger Terminabsage könnte es anderenfalls erforderlich sein, den durch den Behandlungsausfall entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen.

Alternativ wäre es möglich, anlässlich der Terminvergabe eine verbindliche schriftliche Vereinbarung zu treffen – unter Hinweis darauf, dass für den Fall der Nichteinhaltung des Termins eine Entschädigung in Höhe des Honorars für die in dem Termin vorgesehenen Leistungen vereinbart wird (Beispiel siehe oben).

Rechtsberatung der Kammern aufsuchen

Auf jeden Fall sollte man als Zahnarzt aber generell die Rechtsabteilung der jeweiligen Landeszahnärztekammer aufsuchen, um rechtlichen Rat einzuholen.

Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg (Württemberg)

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