GOZ-Position 203

Mehrmals abrechnungsfähig

sg
Der Leistungstext der GOZ-Gebühren-Nummer 203 gibt keine zahlenmäßige Begrenzung vor. Das entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf. Es folgte in seiner Entscheidung der Empfehlung des zugezogene Sachverständigen.

Ein Zahnarzt hatte an einem Behandlungstermin, dem 07. Februar 2002, die Gebühren-Nummer 203 der GOZ neunmal abgerechnet. Für das Legen von Retraktionsfäden der Größe 0 und 1 an den Zähnen 13, 14, 23 und 24 berechnete er die Gebühren- Nummer achtmal und einmal für die Anwendung eines Dentinadhäsivs. Wegen dieser und anderen strittigen Positionen wurde die Rechnung des Zahnarztes so nicht akzeptiert und es kam zum Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf.

Das Gericht hat sich vor seiner Urteilsfindung sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige bestätigte, dass die neunmalige Berechnung der GOZNummer 203 nicht zu beanstanden war. Er legte dar, dass es sich bei dem Legen von Fäden bei der Nachpräparation und bei der Adhäsivtechnik sowie vor der Abdrucknahme um jeweils verschiedenartige Leistungen beziehungsweise unterschiedliche Behandlungsphasen gehandelt hat. Deshalb konnte der Zahnarzt die GOZ-Nummer 203 insgesamt fünfmal in Ansatz bringen. Der Sachverständige befand zudem, dass die weitere viermalige Berechnung der Gebührenziffer gerechtfertigt gewesen sei. Diese sei notwendig gewesen im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, welcher der Steigerung der Qualität und Präzision sowie einer optimalen Passform und einer langen Verweildauer gedient hat.

Der Leistungstext der GOZNummer 203 gibt keine zahlenmäßige Begrenzung vor. Er lautet: „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (etwa Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Als „besondere Maßnahmen“ sind im Leistungstext verschiedene mögliche Verrichtungen aufgeführt. Jedoch sind diese Beispiele nicht abschließend und es gibt noch andere „besondere Maßnahmen“ für die die Gebührennummer berechnet werden kann. Nach dem Leistungstext ist die Gebührennummer für dieselbe Maßnahme je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal berechenbar. Es besteht keine Einschränkung dahin gehend, dass die besondere Maßnahme je Sitzung nur einmal berücksichtigt werden kann. Werden also verschiedene „besondere Maßnahmen“ in einer Sitzung durchgeführt, kann demzufolge die Gebührennummer auch mehrmals in Ansatz gebracht werden. Nun erkannte das LG Düsseldorf die mehrmalige Berechnung derselben besonderen Maßnahme in einer Sitzung an. Dabei wurde die besondere Maßnahme, im vorliegenden Fall das Legen der Retraktionsfäden, in unterschiedlichen Behandlungsphasen durchgeführt. Da dies vom Zahnarzt genau dokumentiert wurde, konnte es so auch vom Sachverständigen und den Richtern nachvollzogen werden.

LG DüsseldorfUrteil vom 29.07.2010Az.: 3 O 431/02

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen 

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