Praxisabgabe

Erfolgreich in den Ruhestand

Die Abgabe der eigenen Praxis und die Suche nach einem geeigneten Nachfolger erscheinen vielen Medizinern noch in weiter Ferne. Doch erfordert dieses Projekt eine genaue Analyse und Planung, zumal viele etablierte Praxen um niederlassungswillige Käufer buhlen.

Experten sind sich einig: Mindestens zwei Jahre vor Praxisabgabe sollten die Vorbereitungen beginnen, damit der Übergang in den Ruhestand erfolgreich verläuft. Dies ist auch der Rat von Prof. Wolfgang Merk aus Ulm. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen erklärt er wie viele seiner Kollegen auf zahlreichen Veranstaltungen, wie es um den Markt für (Zahn-)Arztpraxen bestellt ist. Zusätzlich informiert er, welche sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, wie Praxen betriebswirtschaftlich bewertet werden, worauf man beim Praxiskaufvertrag achten sollte und welche steuerlichen Aspekte zum Tragen kommen, alles Aspekte, die beim Thema Abgabe eine wesentliche Rolle spielen.

Ausgangslage

Nach Merks Ansicht beginnt die Entscheidungsfindung mit drei Grundsatzfragen:

• Die psychologische Frage: Wann will oder kann ich aufhören zu arbeiten?

• Die ökonomische Frage: Kann ich mir den Ruhestand leisten?

• Die organisatorische Frage: Möchte ich mit (m)einem Nachfolger noch zusammenarbeiten?

„Praxisverkauf hört sich so nüchtern an, ist aber meiner Erfahrung nach eine hochemotionale Angelegenheit“, so Merk. Immerhin gehe es in der Regel um ein Lebenswerk, in das neben Zeit und Geld auch viel Herzblut gesteckt wurde. Hat man herausgefunden, wann ein guter Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand ist, sei ein Kassensturz fällig. Am besten sei es, wenn man allen Ausgaben die künftigen Einnahmen gegenüber stellt.

Dabei zähle der Verkaufspreis der Praxis eben nicht zu den Einnahmen. Es sei schon immer problematisch gewesen, den Praxisverkauf als weitere Säule der Altersversorgung zu betrachten. Angesichts einer unsteten und daher schwierigen Marktlage funktioniere dies heute aber definitiv nicht mehr.

Mögliche Einnahmequellen sind:

• Versorgungswerk,

• private Rente,

• Vermietung,

• Kapitalerträge,

• Sicherheitspolster.

Mögliche Ausgaben sind:

• Lebenshaltung,

• Unterhalt oder Unterstützung für Kinder und Enkel,

• Versicherungen, Zinsen, Steuern,

• Freizeit, Hobby, Reisen.

Juniorpartner für den Übergang

Merk empfiehlt daher dringlich, über ein Übergangsmodell mit einem schrittweisen Ausstieg aus der Praxis nachzudenken. So sei es möglich, etwa befristet für zwei Jahre eine Berufsausübungsgemeinschaft einzugehen: „Der Senior behält bis zu seinem Ausscheiden noch fast alle Gesellschaftsanteile, der Junior verpflichtet sich, die Praxis nach Ablauf der zwei Jahre zu erwerben.“ Im Rahmen dieses Modells könne auch von Anfang an eine Abfindung für den ausscheidenden Senior fest vereinbart werden. Merk: „Auf diese Weise kann ein sanfter Übergang gelingen, bei dem beide Partner eine verlässliche Kalkulationsbasis haben.“

Mediziner sollten aber unbedingt berücksichtigen, dass immer weniger potenzielle Nachfolger von einer Niederlassung in einer Einzelpraxis träumen: „Wir erleben derzeit einen Konzentrationsprozess. Der Trend geht eindeutig zu Großpraxen mit Prophylaxecenter, Privatzahnkliniken oder zahnärztlichen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften“, erläutert Merk. Daher käme als Praxiskäufer längst nicht mehr nur der niederlassungswillige Nachwuchs in Frage, sondern auch andere, expansionsorientierte Kollegen.

Unabhängig vom unternehmerischen Status des Käufers ist es unverzichtbar, den Wert der eigenen Praxis und damit auch den möglichen Verkaufspreis zu ermitteln. Ein Praxiswertgutachten müsse deshalb über die bloße buchhalterische Perspektive hinausgehen, die auf die Ermittlung des steuerlichen Gewinns abzielt.

Ermittlung des Praxiswertes

Der Wert einer Praxis setzt sich immer zusammen aus ihrem Substanzwert und ihrem ideellen Wert, auch oft Goodwill genannt. Ziel einer Unternehmensbewertung ist, mit Blick auf den Bewertungsanlass – hier: die Praxisabgabe – die Unternehmensplanung einer Praxis zu analysieren oder neu aufzustellen. Daraus leitet der Wertgutachter eine qualifizierte Prognose der zukünftigen Unternehmenserfolge ab und beziffert den Praxiswert.

Für die Ermittlung des Praxiswertes gibt es verschiedene Berechnungsmodelle. Als problematisch sieht Merk rein umsatzorientierte Daumenregeln an, bei der für die Ermittlung des Praxiswertes lediglich Sachwert und Goodwill addiert würden. „Das ist betriebswirtschaftlicher Nonsens, denn diese Methode ist undifferenziert und auch nicht gerichtsfest.“ Sie tauge allenfalls für eine grobe Orientierung. Stattdessen haben sich inzwischen Gesamtunternehmensbewertungen wie die modifizierte Ertragswertmethode durchgesetzt. Diese Methode entspricht dem aktuellen Stand der Betriebswirtschaftslehre und wurde auch vom Bundesgerichtshof im Jahr 2009 als „nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deswegen geeignet“ eingestuft. „Die Methode ist zwar komplexer, aber lege artis und gerichtsfest“, betont der Fachmann.

Das Gutachten

Laut Merk entsteht ein Gutachten in acht Schritten:

• Analyse der Vergangenheitserfolge,

• Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse,

• Festlegung des Ergebniszeitraums,

• Zukunftsprojektion,

• Festlegung des kalkulatorischen Unternehmerlohns,

• Festlegung des Kalkulationszinssatzes, Diskontierung der Zukunftserfolge,

• Berechnung des Sachwertes,

• Marktliche Plausibilitätsprüfungen.

Wichtig sei, dass der Sachwert der Praxis im Rahmen einer Gesamtunternehmensbewertung nicht mit den Liquidationserlösen für das Praxisinventar gleichzusetzen ist. Der Sachwert stelle keinen eigenständigen Wert dar. Merk: „Bewertet werden dabei nur Wirtschaftsgüter, die dem Nachfolger Investitionen ersparen.“

Es sei nicht zwingend erforderlich, ein Wertgutachten in Auftrag zu geben. „Man kann mit dem Nachfolger auch ohne ein Gutachten einen Kaufpreis aushandeln. Doch ab einer bestimmten Größenordnung wird der Nachfolger Schwierigkeiten bekommen, bei der Bank Kapital für den Praxiskauf zu beschaffen, wenn kein aussagekräftiges Wertgutachten vorliegt.“ Daher sei ein solches Gutachten in der Regel gut angelegtes Geld.

Für ein Kurzgutachten müsse man ungefähr 2 000 Euro veranschlagen, bei einem Vollgutachten hängt das Honorar von der Komplexität und der Größe der Praxis ab, so Merk. „Bewerten heißt immer auch normalisieren“, sagt er, „denn nur nachvollziehbare Arbeitszeiten, Personal- oder sonstige Kosten lassen sich auch übergeben.“

Notwendige Dokumente

Für ein Praxiswertgutachten benötigt der Gutachter folgende Unterlagen:

• Jahresabschlüsse der vergangenen drei bis fünf Jahre inklusive AfA-Listen,

• aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA),

• aktuelles Lohnjournal,

• KZV-Abrechnungsunterlagen der vergangenen drei Jahre,

• Mietvertrag,

• Leasing-, Mietkauf-, Wartungsverträge,

• Praxisgrundriss,

• Kaufrechnungen von Großgeräten,

• Gesellschaftsvertrag für Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften.

Käufersuche

Für die Suche nach einem geeigneten Käufer empfehlen sich zunächst kostengünstige Wege wie Inserate in Ärzte- und Zahnärzteblättern, die Praxisbörsen der KZVen und natürlich persönliche Kontakte.

„Wenn all dies nicht fruchtet, kann man auch einen Praxismakler beauftragen, der allerdings in der Regel zwei bis vier Prozent des Kaufpreises als Provision verlangt – und zwar häufig sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer“, weiß Merk. Potenzielle Interessenten könnten sich dann anhand eines aussagekräftigen Wertgutachtens ein detailliertes Bild von der Praxis machen. „Es empfiehlt sich, dem Interessenten Einblick in alle relevanten Unterlagen zu geben“, so Merk, „aber gleichzeitig ist es ratsam, sich von ihm eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen zu lassen, damit beim nächsten Ärztestammtisch nicht alle Kollegen die Zahlen kennen.“

Der Kaufvertrag

Sobald man sich handelseinig ist und auch mit der KV oder KZV alle Fragen rund um die Zulassung des Nachfolgers geklärt sind, geht es an den Kaufvertrag. Merk rät, aus steuerlichen Gründen, den materiellen und den ideellen Praxiswert, und eventuell auch den Wert der physischen Patientenkartei separat auszuweisen. Der Kaufpreis werde üblicherweise mit Übergabe der Praxis fällig. Man sollte darauf achten, dass der Kaufpreis durch die finanzierende Bank abgesichert ist. Am besten durch eine Bürgschaft, ersatzweise auch durch eine Finanzierungsbestätigung. Völlig unüblich und nicht ratsam ist eine Ratenzahlung. Gleiches gelte für Rentenzahlungen.

Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer in alle laufenden Verträge der Praxis ein, also Leasing-, Miet- und Wartungsverträge, aber auch Arbeitsverträge und bestimmte Versicherungen. „Man sollte auch gewährleisten, dass der Käufer die bisherigen Telefonnummern, Internetseite und E-Mail-Adressen übernehmen kann“, so Merk.

Veräußerung und Steuer

Das Steuerrecht gewähre einem Unternehmer einmal im Leben einen ermäßigten Steuersatz auf Veräußerungsgewinne. Bei vollständiger Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder aller Mitunternehmeranteile verlange das Finanzamt nur 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf das laufende zu versteuernde Einkommen.

Diese Variante sei in der Regel günstiger als die sogenannte „Fünftelregelung“, bei der man steuerlich davon ausgeht, dass zum laufenden Einkommen ein Fünftel des Veräußerungsgewinnes hinzuaddiert wird. Die Mehreinkommenssteuerdifferenz wird dann mit fünf multipliziert, um die Steuer für den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Diese Regelung kann man allerdings mehrmals im Leben beanspruchen.

Um den günstigen Steuertarif möglichst sinnvoll zu nutzen, sollte der Arzt zum einen den Veräußerungszeitpunkt klug wählen. Zum anderen muss er sich darüber klar sein, dass bei einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis in nennenswerter Weise die Tarifbegünstigung hinfällig ist. Als nicht nennenswert gilt die Weiterbehandlung von Patienten in geringem Umfang – nicht aber die Behandlung neuer Patienten.

Antje ThielMedizin-FachjournalistinEssener Str. 422419 Hamburg

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