Bundeskinderschutzgesetz

Kindliche Gesundheit besser schützen

Seit Beginn des Jahres gilt in Deutschland das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“, kurz: Bundeskinderschutz-gesetz. Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Zur gesunden Entwicklung eines Kindes gehört von Anfang an auch die Mundgesundheit.

Die Akteure der Gruppenprophylaxe bemühen sich seit einigen Jahren verstärkt, Eltern und Betreuungseinrichtungen mit primärpräventiven Ansätzen zu erreichen. Die Regelungen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes zum Ausbau Früher Hilfen bieten den Arbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege die Chance, ihre Botschaften und Hilfestellungen gezielter und persönlicher an die jungen Eltern zu bringen.

Kernstück des sechs Artikel umfassenden Bundeskinderschutzgesetzes ist dessen erster Teil, das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG), das für ein möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Unterstützungsangebot für junge Eltern sorgen soll.

Der § 2 des KKG   regelt, dass werdende  und junge Eltern über  die Leistungsangebote im  örtlichen Einzugsbereich zur  Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt als auch der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

Der § 3 beschreibt, dass und wie verbindliche Netzwerkstrukturen vor Ort aufzubauen sind, in denen Fragen der Angebotsgestaltung geklärt und Verfahren im Kinderschutz aufeinander abgestimmt werden. Auch sind hier eine Reihe von Partnern genannt, die auf jeden Fall in die Netzwerke einzubeziehen sind – unter anderem Gesundheitsämter und Angehörige der Heilberufe. Diese Netzwerke sollen durch den Einsatz von Familienhebammen zur Beförderung der Frühen Hilfen verstärkt werden. Hierfür stehen durch eine Bundesinitiative in den nächsten vier Jahren Aufbaumittel in Höhe von 177 Millionen Euro zur Verfügung. Diese nun im Aufbau befindlichen Strukturen bieten zahlreiche Anknüpfungspunkte für die Gruppenprophylaxe:

• Regionale Arbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege können ihre Inhalte und Angebote als Partner in den lokalen Netzwerken einbringen. Nicht überall sind die Arbeitsgemeinschaften den örtlichen Trägern der Jugendhilfe, die hier federführend tätig sind, so bekannt, dass sie automatisch angefragt oder einbezogen werden. Sie müssen also aktiv ihre Mitarbeit in den Netzwerken vor Ort anbieten.

• Durch die Mitwirkung in den Netzwerken ergibt sich auch die Chance, beim Ausbau der Familienhebammenstrukturen sicherzustellen, dass Informationen zur Mundpflege des Babys oder Kleinkindes zu den Präventionsbotschaften gehören, die die Familienhebamme jungen Eltern anbietet.

• In der Gruppenprophylaxe tätige Zahnärzte und Prophylaxefachkräfte können wichtige Partner in lokalen Kinderschutznetzwerken sein, indem sie zu einer interdisziplinären Gefährdungseinschätzung und Hilfeentwicklung beitragen: Gruppenprophylaxe findet flächendeckend in Kindergärten und Schulen statt, die Akteure sehen die Kinder regelmäßig. Gerade zu Kariesrisiko-Kindern, die im Rahmen von Intensivprophylaxe-Maßnahmen betreut werden, besteht häufiger Kontakt. Stark kariöse Gebisse beziehungsweise ein verwahrloster Mundhygienezustand bedeuten nicht zwangsläufig eine Kindeswohlgefährdung, sind jedoch zumindest ein möglicher Indikator für eine vorliegende Vernachlässigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Hinweis an die Eltern, eine Sanierung vornehmen zu lassen, nicht entsprochen wird. Immer wieder kommt es auch vor, dass Zahnärzte und Prophylaxefachkräfte an einzelnen Kindern Anzeichen von Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Spuren von Gewaltanwendung gegen Kinder manifestieren sich häufig im Kopf- oder im Halsbereich: Studien zeigen, dass 50 Prozent der misshandelten Kinder orofaziale Läsionen oder Verletzungen in der Halsregion aufweisen. Eingebunden in Kinderschutznetzwerke vor Ort bleibt der Einzelne mit seinem Verdacht und der Unsicherheit, wie zu handeln ist, nicht allein. Er kennt die Ansprechpartner der Jugendhilfe und es gibt feste Strukturen, in denen eine individuelle Beurteilung der Situation des Kindes vorgenommen wird.

Für diese Fälle schafft das neue Bundeskinderschutzgesetz ebenfalls mehr Klarheit: § 4 des KKG regelt die „Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung“. Der Zahnarzt muss nicht fürchten, die zahnärztliche Schweigepflicht zu verletzen, wenn er den im Rahmen gruppenprophylaktischer Arbeit geschöpften Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach dem hier definierten Verfahrensweg thematisiert: Zunächst ist das Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen und den Sorgeberechtigten zu suchen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Dabei hat er Anspruch auf die Unterstützung durch eine Kinderschutzfachkraft und ist befugt, dieser die nötigen Daten in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Ist dieses Vorgehen erfolglos, ist er befugt, das Jugendamt zu informieren und auch die Daten weiterzugeben, wobei die Betroffenen in der Regel zu informieren sind.

Fazit: Das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz bietet Chancen, die Mundgesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern: einerseits durch neue primärpräventive Ansätze und Zugangswege zu werdenden Eltern und zu Müttern und Vätern von Kleinkindern, andererseits durch die Definition verbindlicher Hilfsstrukturen für (mund-)gesundheitlich vernachlässigte Kinder und Jugendliche.

Bettina Berg

Geschäftsführerin

Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V. (DAJ)

berg@daj.de

INFO

Das Bundeskinderschutzgesetz

Neben den rechtlichen Grundlagen für die sogenannten Frühen Hilfen beinhaltet das Bundeskinderschutzgesetz unter anderem auch diese Aspekte:

• Verhinderung „Jugendamt-Hopping“

Das Gesetz stellt sicher, dass bei einem Umzug der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen, die es braucht, vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, um das Kind wirksam zu schützen.

• Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe

Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.

• Regelung zum Hausbesuch

Der Hausbesuch wird zur Pflicht – allerdings nur dann, wenn dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

• Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung ist nunmehr in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.

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