Patientenrechtegesetz im Überblick

Neue Regeln für den Praxisalltag

Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzgebers: mehr Rechtssicherheit für Behandler und Patienten schaffen. Obwohl hier im Wesentlichen bereits bestehendes Recht kodifiziert wurde, gibt es für Ärzte und Zahnärzte neue Regeln zu beachten. BZÄK und KZBV haben in der folgenden juristischen Expertise die Hauptpunkte der Bestimmungen mit Blick auf die Handhabung in der Praxis zusammengefasst.

Seit Jahrzehnten waren die Rechte der Patienten Gegenstand der politischen und juristischen Auseinandersetzung. Die Diskussion war bereits in den 60er- und 70er-Jahren Gegenstand zweier Juristentage. Im Juni 1999 wurde schließlich das Dokument „Patientenrechte in Deutschland heute“ von der 72. Gesundheitsministerkonferenz einstimmig beschlossen und 2002 das Dokument „Patientenrechte in Deutschland“ vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegeben.

Weitestgehend fehlten bis dato gesetzliche Regelungen. Das (Zahn-)Arzthaftungsrecht blickt deshalb auf eine juristische Historie zurück, die im Wesentlichen von Richterrecht geprägt ist. Das neue Patientenrechtegesetz soll diese Lücke nun schließen.

Die bisherige Rechtslage wurde kodifiziert

Ziel des Gesetzgebers war es, die bisherige Rechtslage umfassend in einem Gesetz zu kodifizieren, um so die Rechte transparenter zu gestalten und Rechtssicherheit für den Patienten und den (Zahn-)Arzt herzustellen. Der Gesetzgeber selbst geht dabei vom mündigen, also selbstverantwortlichen und selbstbestimmten Patienten aus, der mit dem (Zahn-)Arzt auf Augenhöhe gestellt werden soll. Das Gesetz will seinen Beitrag leisten, den Patienten und den (Zahn-) Ärzten die Pflichten und Rechte aus dem Behandlungsvertrag klar und verständlich vor Augen zu führen.

Ob dies tatsächlich gelingt, wird die Zukunft zeigen. Bezweifelt werden muss jedoch, dass sich der Patient beziehungsweise der (Zahn-)Arzt durch schlichtes Lesen des Gesetzestextes seiner Rechte und Pflichten bewusster werden wird. Die praktisch-juristische Erfahrung spricht dagegen.

Tatsache ist, dass das (Zahn-)Arzthaftungsrecht auch vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ein Rechtsgebiet darstellte, das wie kaum ein anderes über einen differenzierten Beratungshintergrund verfügte und auch bei Juristen Kenntnisse der Rechtsprechungskasuistik und -besonderheiten voraussetzte. Warum dies durch Schaffung eines Gesetzestextes anders sein beziehungsweise werden sollte, erschließt sich aus Sicht der Zahnärzteschaft nicht. Ihr zufolge ist zu erwarten, dass das Gesetz ein starres Gerüst bleibt, das den Anforderungen an das von gegenseitigem Vertrauen geprägte (Zahn-)Arzt-Patienten-Verhältnis in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht nicht gerecht wird. Rechtliche Kontrolle ist auch in der Medizin notwendig; der Umfang richtet sich aber regelmäßig nach dem konkreten Einzelfall. Es ist also aus der Sache heraus logisch, dass auch ein Gesetz nur Rahmen für die weitere richterliche Fort-entwicklung des Rechts sein wird.

BZÄK und KZBV warnen vor Defensivmedizin

Die BZÄK und die KZBV haben umfang-reich im Gesetzgebungsverfahren gemeinsam Stellung bezogen und dabei auf die mangelnde Berücksichtigung der Besonderheiten des zahnärztlichen Praxisalltags hingewiesen. Dabei wurde insbesondere vor einer zu erwartenden Defensivmedizin und einer weiteren Bürokratisierung des gesamten Berufsstands gewarnt, falls es zu Verschärfungen der Beweislastregeln und der (zahn-)ärztlichen Aufklärungs-, Dokumentations- und sonstigen Informationspflichten komme.

Vertrauen schaffe man in erster Linie nicht durch Schaffung von Gesetzen, sondern durch eine qualitativ hochwertige (zahn-)ärztliche Leistung, die den mündigen Patienten in den Mittelpunkt stellt. Dies ist seit Langem eine klare Maxime des (zahn-)ärztlichen Heilberufs. Die Beachtung und Förderung der Patientenrechte ergebe sich deshalb bereits aus der Gemeinwohlverpflichtung und freiberuflichen Identifikation des zahnärztlichen Berufsstands. Der (Zahn-)Arzt selbst sei erster Patientenschützer. Schwerwiegende Änderungen des (Zahn-)Arzthaftungsrechts – wie die vielfach geforderte vollständige Beweislastumkehr zugunsten des Patienten bei (zahn-)ärztlichen Behandlungsfehlern – konnten im Gesetzgebungsverfahren verhindert werden. Auch der Patientenbrief und der in welcher Form auch immer angedachte Entschädigungsfond haben keinen Einzug in das Gesetz erfahren.

Im BGB geregelt

Die vertragshaftungsrechtlichen Besonderheiten des (Zahn-)Arzt-Patienten-Verhältnisses sind nunmehr im Buch 2, Abschnitt 8, Titel 8 (Dienstvertrag) in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die systematische Stellung der Regelungen innerhalb des Gesetzes weist bereits auf ihre Zugehörigkeit zum Dienstvertragsrecht hin. Die Regelungen werden in der folgenden Analyse zusammenfassend beschrieben.

Behandlungsvertrag als Dienstvertrag

§ 630a BGB (Kasten 1) legt den (zahn-) ärztlichen Behandlungsvertrag als Dienstvertrag fest. Hier wird das bestehende Recht festgeschrieben. Der (Zahn-)Arzt schuldet nicht – wie im Werkvertragsrecht – die Heilung des Patienten als Behandlungserfolg, sondern lediglich die vereinbarte Behandlung selbst. Ist also beispielsweise eine Kariesbehandlung zwischen Zahnarzt und Patient vereinbart, ist sie Gegenstand des Behandlungsvertrags. Eine Ausnahme bildet weiterhin die Vereinbarung eines konkreten Erfolgs, wie es regelmäßig bei zahnlabortechnischen Arbeiten der Fall ist. Hier greift wie in der bisherigen Recht- sprechung auch das Werkvertragsrecht mit seinem spezifischen Gewährleistungsrecht.

Der Behandlungsvertrag setzt keine Schriftform voraus, kann demnach also auch mündlich geschlossen werden. Schlüssiges Verhalten reicht dabei ebenso grundsätzlich aus. Dies entspricht dem überwiegenden Praxisalltag und den allgemeinen Rechtsvorschriften über das Zustandekommen von Verträgen.

Der Patient ist im Gegenzug zur Vergütung verpflichtet, wenn nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Insoweit wird klargestellt, dass ein gesetzlich krankenversicherter Patient regelmäßig nicht für die Behandlung, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig ist, vergütungspflichtig ist. Nach der Systematik des Gesetzes und auch nach der Gesetzesbegründung steht das kodifizierte Vertragsrecht neben der deliktischen Haftung aus den §§ 823 BGB, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung unberührt bleibt.

§ 630a Absatz 2 BGB legt schließlich den allgemein und in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz fest, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten (zahn-)medizinischen Standards zu erbringen ist. Entscheidend sind also nicht der individuelle Kenntnisstand und die persönlichen Fähigkeiten des (Zahn-)Arztes, sondern der Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und der (zahn-)ärztlichen Erfahrung.

Maßgeblich sind beispielsweise deshalb regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. Freilich gilt dies nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Dem (Zahn-)Arzt und dem Patienten wird also durch § 630a BGB die Möglichkeit gegeben, neue Behandlungsmethoden zu wählen und/oder auf spezifische Eigenheiten der konkreten Behandlung einzugehen. Die vereinbarte Abweichung vom (zahn-)medizinischen Standard sollte dann jedoch zwischen (Zahn-)Arzt und Patient schriftlich festgehalten werden.

§ 630b BGB (Kasten 2) stellt lediglich klar, dass das Dienstvertragsrecht der §§ 611 f. BGB ergänzend Anwendung findet, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt.

Informationspflicht inbegriffen

§ 630c Absatz 1 BGB (Kasten 3) legt zunächst die allgemeine Obliegenheit des Patienten und des Behandelnden fest, zur Durchführung der Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrags einvernehmlich zusammenzuwirken. Hintergrund soll dabei der dem Gesetze zugrunde liegende Partnerschaftsgedanke sein. Nach dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ist § 630 c Absatz 1 BGB lediglich eine vertragliche Obliegenheit. Eine Obliegenheit begründet weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch.

Es gibt diesbezüglich keine Klage- und Vollstreckungsmöglichkeit. Weder (Zahn-)Arzt noch Patient können also ein einvernehmliches Mitwirken bei der Behandlung rechtlich erzwingen. Obliegenheiten sind schlichte Verhaltensregeln, bei deren Nichtbeachtung der mit der Obliegenheit Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition erleidet. Legt der Patient beispielsweise wesentliche Umstände, die für seine Behandlung bedeutsam sind, gegenüber dem behandelnden (Zahn-) Arzt nicht offen, wird ihm das im Rahmen eines Prozesses als Mitverschulden ausgelegt werden können. Der tatsächliche Wert dieser Vorschrift für Patient und (Zahn-)Arzt bleibt offen.

Die in § 630c Absatz 2 Satz 1 BGB fest- geschriebene Informationspflicht ist sprachlich neu, soll aber nach der Gesetzes- begründung inhaltlich den bis dato in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu den Begriffen der „therapeutischen Aufklärung“ oder der „Sicherungsaufklärung“ entsprechen.

Warum der Gesetzgeber die Begriffe der therapeutischen Aufklärung oder der Sicherungsaufklärung dann nicht übernommen und stattdessen den rechtlich neuen Begriff der Informationspflicht geschaffen hat, ist in Anbetracht des Zieles, Rechtssicherheit zu schaffen, nicht nachzuvollziehen. Es besteht die Befürchtung, dass der Begriff der Informationspflicht durch die Rechtsprechung seine eigene Interpretation erfahren wird.

Dem Wortlaut nach ist jedenfalls unter einer Informationspflicht weniger zu ver-stehen als unter einer Aufklärungspflicht. Dagegen spricht, dass der Beispielkatalog des § 630c Absatz 2 BGB aber vom Wort-laut her eigentlich die Aufklärungspflichten des § 630e BGB umfasst und damit weitergehend zu verstehen wäre. Im Wortlaut des § 630c Absatz 2 Satz 1 BGB wird zudem das Wort „erläutern“ anstatt „informieren“ genutzt. Dieser damit dritte Begriff trägt wenig zur Transparenz bei, sondern verwirrt vielmehr komplett.

Wenig Sinn macht auch die Informationspflicht zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung über Maßnahmen, die das Verhalten des Patienten nach der Therapie betreffen. Die Rechtsprechung ist bis dato immer von einer sogenannten Sicherungsaufklärungspflicht ausgegangen, so dass der (Zahn-)Arzt beispielsweise die Pflicht hatte, den Patienten nach Extraktion eines Zahnes darauf hinzuweisen, dass er für eine gewisse Zeit nicht essen oder rauchen sollte. Warum diese Information dem Wortlaut nach nunmehr zu Beginn der Behandlung erfolgen soll, erschließt sich nicht.

Der Gesetzgeber selbst führt aus, dass die „ausdrückliche begriffliche Unterscheidung zwischen Information und Aufklärung neu ist“. Es ist damit klar, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung der Begriffe Information und Aufklärung ausdrücklich beabsichtigte. Eine klare Abgrenzung zur Aufklärung hat er jedoch nicht getroffen. Der Übergang dürfte fließend sein. Vielfach findet eine Überlappung statt.

Unklar bleibt auch, in welcher Intensität und vor allem in welchem Umfang informiert werden soll. Der Katalog des § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB zeigt Beispiele für Informationspflichten, ist aber nicht abschließend. Die Informationspflicht bezieht sich jedenfalls auf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände und ist damit auch weiterhin auf den konkreten Einzelfall bezogen.

Abwägung von Interessen beider Parteien

§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB enthält eine weitere Informationspflicht des (Zahn-)Arztes. Er muss den Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über eigene oder fremde Behandlungsfehler informieren, soweit Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Diese rechtspolitisch umstrittene Regelung ist Ausdruck der Abwägung zwischen dem Interesse des (Zahn-)Arztes am Schutz seiner eigenen Person und dem Interesse des Patienten am Schutz seiner Gesundheit.

Der (Zahn-)Arzt muss bei Vorliegen der Voraussetzungen wahrheitsgemäß über einen Behandlungsfehler informieren. Diese Regelung löst nunmehr einen juristischen Streit, ob eine Informationspflicht über eigene und fremde Behandlungsfehler existiert und schließt sich insoweit der wohl herrschenden Auffassung an, die in Ein-zelfällen eine derartige Informationspflicht bejahte.

Eine generelle Informationspflicht über Behandlungsfehler besteht auch nach dem Gesetzgeber jedoch ausdrücklich nicht. Fraglich bleibt, wann ein (Zahn-)Arzt davon auszugehen hat, dass Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Dies dürfte bei offensichtlichen Fehlern kaum Schwierigkeiten geben. Jedoch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Fehlers begründen könnten; es aber für den (Zahn-) Arzt tatsächlich unklar bleibt, ob sie es auch tatsächlich tun.

Der Wortlaut des § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB spricht jedenfalls eher dafür, dass die Annahme eines Fehlers begründet sein muss und nicht nur sein könnte. § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB, dessen systematische Stellung unglücklich ist und als Beweisverwertungsverbot eher der StPO zuzuordnen gewesen wäre, soll dem (Zahn-)Arzt sichern, dass die Informationspflicht über Behandlungsfehler nicht straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu Nachteilen führt. § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB ist damit Ausdruck des nemo- tenetur-Grundsatzes: Niemand muss sich selbst belasten.

Aufklärung über Kosten der Behandlung

§ 630 Absatz 3 BGB regelt die wirtschaft- liche Informationspflicht, die auch in der bisherigen Rechtsprechung bereits in den Grundzügen Berücksichtigung gefunden hatte. Der (Zahn-)Arzt hat den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor deren Beginn zu informieren. Die wirtschaftliche Informationspflicht setzt jedoch die positive Kenntnis des (Zahn-)Arztes voraus, dass die vollständige Übernahme der Kosten der Behandlung durch einen Dritten nicht gesichert ist oder nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Dies wird regelmäßig angenommen, wenn es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, da der Vertrags(zahn-)arzt die für die Erstattung maßgeblichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kennt und diese von Gesetzes wegen verbindlich sind und bekannt gemacht werden.

Dies ist bereits heute gängige Praxis bei Zahnärzten im Rahmen des Festzuschusssystems. Aufgrund der vielfältig ausgestalteten privaten Krankenversicherungsverträge kann bei der Behandlung von Privat- patienten hingegen regelmäßig von keiner Kenntnis des (Zahn-)Arztes ausgegangen werden. Dies erkennt auch der Gesetzgeber, indem er die wirtschaftliche Tragweite einer Behandlung folgerichtig grundsätzlich beim Privatpatienten belässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der (Zahn-)Arzt auch bei Privatpatienten die Unsicherheit der Kostenübernahme durch die Privatversicherung kennt.

Als Beispiel nennt der Gesetzgeber etwa Leistungen aus dem Bereich der Vorsorge- und Servicemedizin („IGeL“). Über unvorhersehbare Kosten ist hingegen nicht zu informieren. Das Gesetz spricht von einer Information über voraussichtliche Kosten der Behandlung und legt zudem fest, dass die Informationspflicht vor Beginn der Behandlung zu erfolgen hat. Werden also abrechenbare Leistungen erst während einer Behandlung notwendig und waren diese nicht vorhersehbar, muss über diese Leistungen auch nicht im Vorfeld informiert worden sein. Eine umfassende wirtschaft- liche Informationspflicht existiert nach § 630c Absatz 3 BGB nämlich nicht.

Die Textform ist vorgeschrieben

§ 630c Absatz 3 BGB schreibt Textform vor und verwiest damit auf § 126b BGB. Die Information kann damit nicht nur durch eine unterschriebene Rechnung im Original, sondern auch durch E-Mail oder Telefax erfolgen, sofern der Patient sich mit einer derartigen Übermittlung erkennbar einverstanden erklärt hat. Erkennbar muss zudem der Name des (Zahn-)Arztes beziehungsweise der Zahnarztpraxis sein. Dies kann beispielsweise auch durch eine mechanisch hergestellte Unterschrift gewährleistet werden.

Zudem wird geraten, den Abschluss der Information zumindest durch eine Grußformel oder ähnliches klarzustellen. Für Routineleistungen bietet sich deshalb unter Umständen an, entsprechende Vordrucke zu erstellen, die den Anforderungen des § 126b BGB genügen. Von der Möglichkeit des Downloads von Kosteninformationsblättern auf der Praxishomepage wird hingegen abgeraten, da die Rechtsprechung für die Einhaltung des Textformerfordernisses den tatsächlichen Download für erforderlich erachtet. Sind Menschen erkennbar nicht in der Lage, die Information in Textform wahrzunehmen, muss der (Zahn-)Arzt zusätzlich mündlich oder in einer anderen geeigneten Weise informieren.

§ 630c Absatz 4 BGB enthält eine Ausnahme von der Informationspflicht. Aufgrund seiner systematischen Stellung bezieht sich § 630c Absatz 4 BGB auf sämtliche in § 630c BGB normierten Informationspflichten. Voraussetzung ist, dass die Information ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist. Als Beispiele nennt das Gesetz die unaufschiebbare Behandlung und den Informationsverzicht durch den Patienten.

Unaufschiebbar ist eine Behandlung dann, wenn ein Aufschub eine Gefahr für Leben oder Gesundheit beim Patienten drohen würde (Notfall). Der (Zahn-)Arzt sollte sich einen Informationsverzicht aus § 630c BGB ausdrücklich und unmissverständlich bestätigen und vom Patienten gegenzeichnen lassen. Der Gesetzgeber lässt ausdrücklich auch weitere Fallkonstellationen zu. So werden erhebliche therapeutische Gründe erwähnt, wenn etwa die Gefahr besteht, dass der Patient infolge der Information sein Leben und seine Gesundheit gefährdet.

Eigene Sachkunde beim Patienten kann ebenfalls die Informationspflicht entfallen lassen.

Schadensersatzanspruch möglich

Ein Verstoß gegen eine bestehende Informationspflicht kann einen Schadensersatzanspruch des Patienten nach sich ziehen. Der Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht kann nach dem Gesetzgeber dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden. In der bisherigen Rechtsprechung wurde zudem ein grober Verstoß gegen die therapeutische Aufklärungspflicht als grober Behandlungsfehler mit der entsprechenden Beweiserleichterung für den Patienten angesehen.

In § 630h BGB, der nun die Beweislast gemäß seiner Überschrift lediglich für Behandlungs- und Aufklärungsfehler aber eben nicht für Informationsfehler regelt, fehlt ein Bezug zu § 630c BGB. Verstöße gegen die Informationspflicht aus § 630c BGB sind damit vom Wortlaut des § 630h BGB entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht umfasst. Die Beweiserleichterungen des § 630h BGB gelten damit nicht für die Informationspflichten aus § 630c BGB. Wenn ein Bezug zur Informationspflicht aus § 630c BGB in § 630h BGB fehlt, kann diese von § 630h BGB eben nicht umfasst sein. Der Gesetz-geber selbst wollte zudem eine Trennung der Begrifflichkeiten Information und Aufklärung und hält deshalb die Beweislast- erleichterungen des § 630h BGB für die wirtschaftliche Informationspflicht aus § 630c Absatz 3 BGB ausdrücklich für nicht anwendbar. Behauptet der Patient einen Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht, muss er diesen gegebenenfalls beweisen, um den Verstoß dem Anspruch auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten zu können. Sicherheitshalber ist dennoch zu empfehlen, die erfolgten Informationen zu dokumentieren.

Einwilligung ist unabdingbar

Die Einwilligung (Kasten 4) ist nicht nur im Behandlungsvertrag, sondern auch im Deliktsrecht und im Strafrecht für die Rechtmäßigkeit der Behandlung von entscheidender Bedeutung. Die Einwilligung in eine (zahn-)medizinische Maßnahme ist unabdingbarer Teil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten. § 630d Absatz 1 Satz 1 stellt folglich den allgemeinen Grundsatz klar, dass der (Zahn-)Arzt (auch) vertraglich verpflichtet ist, vor Durchführung der Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen.

Dies setzt zunächst Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Diese ist nicht immer einfach für den (Zahn-)Arzt festzustellen, so dass anzuraten ist, die Erkenntnisse für eine Einwilligungsun- oder -fähigkeit im Zweifelsfall zu dokumentieren. Bei Minderjährigen ist darauf abzustellen, ob sie im Regelfall in der Lage sind, die Behandlungsspezifika in natürlicher Weise einzusehen.

Im Zweifel kann es auch hier ratsam sein, sowohl die Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter also auch die Einwilligung des Minderjährigen gemeinsam einzuholen. In der Regel sind dabei Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr einwilligungsfähig. Eine andere Fallgruppe im Rahmen der Einwilligungsfähigkeit bilden betreuungspflichtige Personen. Eine Einwilligung ist dann grundsätzlich auch vom Betreuer einzuholen. Inhalte von Patientenverfügungen Im Sinne des § 1901a BGB sind nach § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB wirksam und zu berücksichtigen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Patientenverfügung, die eine Einwilligung in medi- zinische Maßnahmen enthält, nur wirksam wird, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Wie dies praxisnah geschehen soll, bleibt im Unklaren. Ein Patient, der einwilligungsunfähig ist, wird gleichzeitig häufig nicht in der Lage sein, ordentlich über die Maßnahme aufgeklärt zu werden.

Dennoch schreibt § 630d Absatz 5 BGB vor, dass auch der einwilligungsunfähige Patient über sämtliche für die Einwilligung wesent-lichen Umstände aufzuklären ist, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstands und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen und soweit dies nicht dem Wohl des Patienten zuwiderläuft. Zusätzlich ist hier auch der Betreuer beziehungsweise die bevollmächtigte Person aufzuklären. Weitergehende Vorschriften zur Einwilligung bleiben nach § 630d Absatz 1 Satz 3 BGB unberührt.

§ 630d Absatz 1 Satz 4 BGB regelt sodann die Notfälle, in denen wegen der Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben des Patienten die (zahn-)medizinische Maßnahme unaufschiebbar ist und eine Einwilligung weder beim Patienten noch beim gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter eingeholt werden kann. Der mutmaßliche Wille ist nicht etwa aus objektiven Kriterien zu ermitteln, sondern folgt aus den individuellen Lebensumständen des Patienten. Schließlich stellt § 630d Absatz 2 BGB klar, dass es für eine wirksame Einwilligung zwingend Voraussetzung ist, dass der Patient nach den Grundzügen in § 630e Absätze 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Patient jederzeit und damit immer seine Einwilligung für die Zukunft widerrufen kann. Eine einmal mit Einwilligung erfolgte Behandlung wird also nicht etwa rückwirkend eine Behandlung ohne Einwilligung.

Fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, so liegt eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag vor. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beweislast für das Einholen einer Einwilligung der (Zahn-)Arzt trägt, so dass anzuraten ist, die Einwilligung und die dazugehörigen Voraussetzungen zu dokumentieren. Abschriften von Unter-lagen, die im Rahmen der Einwilligung vom Patienten/Vertreter unterzeichnet wurden, sind nach § 630d Absatz 2 Satz 2 BGB auszuhändigen. Das Original verbleibt also beim (Zahn-)Arzt.

Gründliche Aufklärung als Pflicht

§ 630e BGB (Kasten 5) zeichnet die bisherigen Pflichten des (Zahn-)Arztes nach, die die Rechtsprechung zur Eingriffs- und Risikoaufklärung entwickelt hat. Insoweit sind also keine Neuerungen kodifiziert worden. § 630e BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung. Inhaltlich ist die Aufklärung grundsätzlich an die wesentlichen Umstände der jeweiligen (zahn-)medizinischen Maßnahme, die für die Einwilligung maßgeblich ist, gebunden.

Dazu gehört beispielhaft, aber nicht abschließend: Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose und Therapie. Sind also weitere Behandlungsspezifika für die Frage der Einwilligung für den Patienten entscheidend, muss auch hierüber aufgeklärt werden. Alternative Maßnahmen sind nach § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB dem Patienten in der Gestalt zu erklären, dass sie die wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen aufzeigen.

Als Aufklärungsadressat sieht § 630e BGB grundsätzlich den Patienten, der in die (zahn-)medizinische Maßnahme einwilligen soll. Zudem stellt § 630e Absatz 4 BGB klar, dass auch die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen ist. Das Gesetz verlangt also für einwilligungsunfähige Patienten, die entsprechenden Vertreter (Eltern, Betreuer, Bevollmächtigte) aufzuklären. Zu beachten ist dabei, dass Vertreter in der Regel nicht auf eine Aufklärung für den Patienten verzichten können.

Des Weiteren werden in § 630e BGB Formvorschriften festgelegt, die an eine Aufklärung zu stellen sind. Die Aufklärung muss mündlich (§ 630e Absatz 2 Nr. 1 BGB), rechtzeitig (§ 630e Absatz 2 Nr. 2 BGB) und verständlich (§ 630e Absatz 2 Nr. 3 BGB) erfolgen. An das Mündlichkeitsgebot ist der (Zahn-)Arzt gebunden.

Eine lediglich schriftliche Aufklärung anhand von Formblättern ist ungenügend mit der Folge der unwirksamen Einwilligung. Lediglich zur Ergänzung kann auf Unterlagen Bezug genommen werden. Diese müssen ebenso erörtert und nicht nur dem Patienten übergeben werden. Zudem sind die ergänzenden Unterlagen an den Patienten in Textform nach § 126b BGB herauszugeben.

Zur Textformerfordernis wird auf die Ausführungen zu § 630c BGB verwiesen. Die Aufklärung darf nur durch den behandelnden (Zahn-)Arzt selbst oder durch eine Person erfolgen, die ebenso die Maßnahme aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung durchführen könnte. Praktische Probleme bereitet oftmals, dass die Aufklärung rechtzeitig erfolgen muss.

Bedenkzeit für den Patienten

Das Merkmal der Rechtzeitigkeit ist rechtlich nicht neu. Die Wahrung des Selbst- bestimmungsrechts des Patienten gebietet bereits seit Langem, dass dem Patient nach erfolgter Aufklärung hinreichend Bedenkzeit eingeräumt werden muss, um gegebenenfalls in die Behandlung einzuwilligen. Eine pauschale Zeitangabe lässt sich dabei nicht machen. Vielmehr ist nach der Faustregel zu verfahren: Je gewichtiger der Eingriff, desto länger muss der Patient Bedenkzeit haben. In der Regel dürfte in der (zahn-) medizinischen Praxis eine am Vortag der Maßnahme erfolgte Aufklärung in jedem Fall rechtzeitig sein. Einer unmittelbar vor einem Eingriff erfolgten Aufklärung stehen nach wie vor Bedenken entgegen, ob dies rechtzeitig im Sinne des alten und neuen Rechts ist.

Gerade bei kleineren Routineeingriffen, wie einer leichten Kariesbehandlung, könnte dies angezeigt und angemessen sein. Wird beispielsweise leichte Karies im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung diagnostiziert, wäre es lebensfremd, die Karies nicht gleich zu behandeln, um den Patienten zunächst eine längere Bedenkzeit für seine Einwilligung einzuräumen. Wer jedoch rechtlich sicher gehen will, klärt auch dann früh- und damit rechtzeitig auf. Die Verständlichkeit der Aufklärung richtet sich nach dem Patienten. Es sollte daher auf zahnmedizinische Fach- begriffe oder geläufige Abkürzungen in der Aufklärung verzichtet werden.

Ebenso ist eine klare Sprache zu verwenden, die auf die Verständnismöglichkeiten des Patienten Rücksicht nimmt. Die Aufklärung muss gegebenenfalls wiederholt werden, wenn erkannt wird, dass der Patient sie zunächst nicht verstanden hat.

Bestehen sprachliche Barrieren oder gibt es Zweifel, dass der Patient aufgrund sprachlicher Barrieren die Erläuterungen verstanden hat und liegt kein Notfall vor, ist im Rahmen der Aufklärung eine sprachkundige Person auf Kosten des Patienten hinzuziehen (Verwandte des Patienten oder Dolmetscher).

Eine Aufklärung hat im Hinblick auf den Patienten schließlich schonend zu erfolgen. Abschriften von Unterlagen, die im Rahmen der Aufklärung vom Patienten/Vertreter unterzeichnet wurden, sind nach § 630d Absatz 2 Satz 2 BGB auszuhändigen. Das Original verbleibt beim (Zahn-)Arzt.

Auch in § 630d BGB sind Ausnahmen gestattet, bei denen von einer Aufklärung abgesehen werden kann. Im Grundsatz kann dabei auf die Ausführungen zu § 630c BGB verwiesen werden. Auch hier sollte gerade ein Aufklärungsverzicht dokumentiert und vom Patienten in jedem Fall gegengezeichnet werden. § 630h Absatz 2 BGB legt fest, dass der (Zahn-)Arzt für die ordentliche Aufklärung beweisbelastet ist.

Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e BGB, kann der (Zahn-) Arzt sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Damit sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung erfasst, an die jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Diese Ausnahme dürfte deshalb nur tatsächlich in Ausnahmen zutreffend sein.

Dokumentationspflicht und Patientenakte

§ 630f BGB (Kasten 6) gibt im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zu den Dokumentationspflichten des (Zahn-)Arztes wieder, enthält aber in § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB auch eine Neuerung. Der (Zahn-)Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation eine Patientenakte zu führen.

Dies kann er entweder in Papierform oder elektronisch tun. Damit ist auch die Möglichkeit abgedeckt, die Behandlung nicht nur mit einer Software, sondern auch beispielsweise bei entsprechendem Einverständnis durch Bildaufnahmen zu dokumentieren.

Die Patientenakte ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung zu führen. Der (Zahn-)Arzt ist also zur Vermeidung von Unrichtigkeiten in der Akte gehalten, zumindest unmittelbar nach der Behandlung beziehungsweise nach den Behandlungsabschnitten zu dokumentieren. Eine Dokumentation aller am Tage behandelten Patienten am Ende des Praxistages könnte demnach nicht angezeigt sein.

Von der Dokumentationspflicht sind die in § 630f Absatz 2 BGB nicht abschließend aufgelisteten wesentlichen Maßnahmen umfasst, wobei grundsätzlich nur das dokumentiert werden muss, was für die Maßnahme aus fachlicher Sicht wesentlich ist. § 630f Absatz 2 BGB nennt als Beispiel für die Dokumentationspflicht auch ausdrücklich etwaige Aufklärungen und Einwilligungen. Eigene und fremde Arztbriefe sind aufzunehmen.

Der (Zahn-)Arzt ist auch verpflichtet, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen an der Patientenakte in der Gestalt zu kennzeichnen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben. Dies gilt für die Akte sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form.

Inwieweit die genutzte Praxissoftware bereits die Möglichkeit gewährleistet, nachträgliche Änderungen erkennen zu lassen, kann beim jeweiligen Hersteller erfragt und bestenfalls von diesem zugesichert werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, wird der (Zahn-)Arzt keineswegs von dieser Pflicht befreit, sondern muss diese gegebenenfalls anders, etwa in Papierform, gewährleisten. Der Gesetzgeber stellt im Gesetzeswortlaut und in der -begründung klar, dass die genutzte Software dies gewährleisten muss, wenn der (Zahn-)Arzt nicht Gefahr laufen will, gegen die in § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB normierte Dokumentationspflicht zu verstoßen.

Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren

§ 630 Abs. 3 BGB wiederholt die bereits in den Musterberufsordnungen existierende grundsätzliche Aufbewahrungspflicht von Patientenakten von zehn Jahren. Fristbeginn ist der Abschluss einer Behandlung. Andere Aufbewahrungsfristen aus anderen Vorschriften, wie der Röntgenverordnung, gehen vor.

Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten aus § 630f BGB kann die Rechts-folge des § 630h Absatz 3 BGB auslösen. Es wird dann vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Der (Zahn-)Arzt müsste in einem Prozess diese Vermutung widerlegen und wäre damit beweisbelastet. Die Patientenakte hat deshalb auch für den (Zahn-) Arzt im Streitfalle einen großen Beweiswert. Denn aus dem Umkehrschluss zu § 630h Absatz 3 BGB folgt, dass vermutet werden muss, dass eine dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich erfolgt ist. Eine ordnungsgemäße und sorgfältige Dokumentation dient damit nicht nur dem Patienten und der Behandlung selbst sondern auch der Sicherheit des (Zahn-)Arztes.

Recht auf Einsichtnahme in die Akten

§ 630g BGB (Kasten 7) schreibt das Recht des Patienten fest, auf sein Verlangen hin die vollständige, ihn betreffende Patientenakte einzusehen. Dieses Recht ist nicht neu und bestand auch vor dem Patientenrechte- gesetz. Ein Zurückbehaltungsrecht, weil der Patient beispielsweise die Behandlungskosten nicht bezahlt hat, besteht aus der Natur des Behandlungsvertrags heraus nicht.

Der Ort der Einsichtnahme ist regelmäßig der Ort der Aufbewahrung. Nur gewichtige Gründe wie Krankheit oder Umzug können einen anderen Ort der Einsichtnahme rechtfertigen. In diesem Fall sollte vom (Zahn-) Arzt dafür Sorge getragen werden, dass der Verbleib der Akte dokumentiert und gegebenenfalls gegengezeichnet wird.

Die Einsichtnahme muss dem Patienten unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern gestattet werden. Dies bedeutet, dass die Einsichtnahme in die Akte nicht sofort, sondern erst nach einer Überlegungs- und Prüfungsfrist gestattet werden muss. In der Regel sind dabei ein paar Tage unschädlich.

Die Überlegungs- und Prüfungsfrist ist zudem sinnvoll; denn das Recht des Patienten auf Einsicht ist nicht unbegrenzt. Das Einsichtnahmerecht umfasst aber prinzipiell die vollständige Akte.

Dem Einsichtnahmerecht können erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen. Erhebliche therapeutische Gründe liegen insoweit jedoch nur dann vor, wenn durch die Einsichtnahme mit erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigungen des Patienten zu rechnen ist. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass es auch das Recht des mündigen Patienten ist, möglicherweise ihn gesundheitlich stark belastende Tatsachen zu kennen. Insoweit reichen keine Zweifel des (Zahn-)Arztes darüber aus, ob der gesundheitliche Zustand beim Patienten eine Einsichtnahme zulässt.

Zu denken ist in diesen Fällen auch an die Möglichkeit, dass eine dritte Person die Akte für den Patienten unterstützend und begleitend einsieht. Persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des (Zahn-)Arztes, die den Patienten betreffen, sind nur in Ausnahmefällen nicht zu offenbaren. Die Einsichtnahme kann ganz oder partiell verweigert werden, wenn Rechte Dritter betroffen sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Patientenakte beispielsweise Anmerkungen zu den Eltern und/oder Geschwistern des Patienten enthält.

Die Ablehnung der Einsichtnahme ist vom (Zahn-)Arzt zu begründen. Schrift- oder Textform wird dabei nicht verlangt. Die Anforderungen, die an eine Begründung zu stellen sind, bleiben hingegen offen. Denn es wird in der Regel schwierig sein, die Ablehnung zu begründen, ohne Gefahr zu laufen, den Akteninhalt in der Begründung nicht gleichzeitig zu offenbaren. Es wird also eine abstrakte Darlegung der Ablehnungsgründe genügen müssen. Eine reine Bezugnahme auf den Gesetzestext reicht hingegen nicht.

§ 630g Absatz 2 BGB schreibt die auch nach altem Recht bestehende Möglichkeit fest, dass der Patient auch elektronische Abschriften der Akte (zum Beispiel Kopien) gegen entsprechendes Entgelt verlangen kann. Der Patient hat demnach kein Recht auf Herausgabe der Originalakte zum Zwecke der Kopie. Es ist dringend ratsam, elektronische Abschriften selbst zu fertigen und an den Patienten herauszugeben.

§ 630g Absatz 3 BGB stellt den bisherigen Grundsatz klar, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte im Todesfall auf die Erben übergeht. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen, soweit es um immaterielle Interessen geht. Nächste Angehörige sind dabei jedenfalls der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel des Patienten.

Grundsätze für die Beweislastverteilung

§ 630h BGB (Kasten 8) schreibt die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung in (Zahn-)Arzt- haftungsfällen fest. § 630h BGB lässt dabei eine mögliche Haftung aus Deliktsrecht (§§ 823 f. BGB) unberührt. Allgemein geht das Recht davon aus, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, diese Tatsache im Streitfall auch beweisen muss. Für den (Zahn-) Arzthaftungsfall hieße dies, dass der Patient im Grunde für seine Behauptung, er sei durch (zahn-)ärztliches Fehlverhalten zu Schaden gekommen, beweisbelastet wäre.

Von diesem Grundsatz sind in der Vergangenheit durch die Recht-sprechung eine Vielzahl von Beweiserleichterungen entwickelt worden, die nun in § 630h BGB ihre gesetzliche Grundlage finden. Dies hat verschiedene Gründe und ist sinnvoll; denn sowohl (Zahn-)Arzt als auch Patient stehen oftmals vor erheblichen Beweisnöten. Der Patient hat in der Regel keinen vollen Einblick in das Wirken des (Zahn-)Arztes. Der (Zahn-)Arzt hat es hingegen in seinem Wirken mit einem lebenden und damit oftmals unberechenbaren Organismus zu tun.

Mit anderen Worten sind ungewünschte Verläufe im Heilungsprozess nicht immer Folge (zahn-)ärztlichen Fehlverhaltens, sondern oftmals schlicht vom Schicksal geprägt. Eine vollständige Beweiserleichterung zugunsten des Patienten, wie sie vielfach noch im Gesetzgebungs- verfahren gefordert worden ist, würde also keine „Waffengleichheit“ herstellen, sondern vielmehr den (Zahn-)Arzt benachteiligen.

Ein Behandlungsfehler wird nach § 630h Absatz 1 BGB vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den (Zahn-)Arzt voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Dabei liegt die Beweislast für die Darlegung der Verwirklichung des allgemeinen Behandlungsrisikos, das für den (Zahn-)Arzt voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat, zunächst beim Patienten. Gelingt dem Patienten diese Beweisführung, wird ein Fehler vermutet, so dass es dann dem (Zahn-)Arzt obliegt, das Gegenteil zu beweisen.

Voll beherrschbar ist für den (Zahn-)Arzt beispielsweise der Einsatz medizinisch- technischer Geräte wie des Röntgengeräts. Gleiches gilt für den vom (Zahn-)Arzt zu koordinierenden und zu organisierenden Behandlungsablauf. Der (Zahn-)Arzt hat in diesem Rahmen beispielsweise auf die geltenden Hygienevorschriften zu achten.

§ 630h Abs. 1 BGB enthält zudem nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich keine Beweiserleichterungen hinsichtlich der in (Zahn-)Arzthaftungsfällen oftmals schwierigen Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Verletzung beziehungsweise Schaden. Dafür ist der Patient bei einfachen Behandlungsfehlern nach wie vor in der vollen Darlegungs- und Beweislast.

Die Absätze 2 und 3 des § 630h BGB sind bereits unter den Ausführungen zu den Themen der Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation behandelt worden. § 630 Absatz 4 BGB schreibt fest, dass der behandelnde (Zahn-)Arzt auch für die konkrete Behandlungsmaßnahme befähigt gewesen sein muss. Damit wird auch hier die Rechtsprechungsauffassung zu den „Anfängerfehlern“ gesetzlich verankert. Der behandelnde (Zahn-)Arzt muss also über die notwendige fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung hinsichtlich der konkreten Behandlung verfügen. Ansonsten gilt die gesetzliche und widerlegbare Vermutung, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Fragen zur Beweislastumkehr

§ 630h Absatz 5 BGB stellt sodann die bisherige Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern dar. Der kausale Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Verletzung wird bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers vermutet und kann demnach auch grundsätzlich durch den (Zahn-) Arzt widerlegt werden. Eine weitere Beweislastumkehr soll § 630h Abs. 5 BGB ausdrücklich nicht gewährleisten. Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers als vermutungsbegründendem Umstand bleibt hingegen beim Patienten. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler grob ist, unterliegt dabei der juristischen Wertung anhand des Gesamt- geschehens. Da es auch im neuen Recht an einer Definition des groben Behandlungsfehlers mangelt, wird die alte Definition fortgelten.

Nach dieser liegt ein grober Behandlungsfehler bei einem Fehlverhalten vor, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht schlichtweg nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden (Zahn-)Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Kasuistik zu den groben Behandlungsfehlern ist umfangreich und bezieht sich auf sämtliche Stadien der Behandlung, mithin auch auf die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. § 630h Absatz 5 BGB nimmt zudem die Rechtsprechungskasuistik zu den sogenannten einfachen Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehlern auf.

Fazit: Sicherung des Status quo

Im Wesentlichen findet sich nun das in Gesetzesform wieder, was vorher Richterrecht gewesen ist. Der Gesetzgeber sichert also den Status quo und hat weitestgehend darauf verzichtet, Neuerungen zu schaffen oder gar das Recht in welche Richtung auch immer weiterzuentwickeln. (Zahn-)ärzte sind nach wie vor gehalten, den Patienten lege artis zu behandeln, ihre Behandlung zu dokumentieren und vor allem den mündigen Patienten in die Behandlung miteinzubeziehen.

Dazu gehört, dass der Patient weiß, was mit ihm geschieht beziehungsweise geschehen soll. Der (Zahn-)Arzt ist die Vertrauensperson, die den Patienten darüber aufklären und informieren kann. In der juristischen Bewertung eines (zahn-)medizinischen Sachverhalts wird es weiterhin auf den Einzelfall ankommen. Das Patientenrechtegesetz belässt der richterlichen Rechtsfortbildung auch weiterhin hinreichend Platz.

Diese wird auch notwendig sein, um dem gesetzgeberischen Ziel, Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen, ein Stück näherzukommen. Insofern lässt sich vielleicht zu Recht Montesquieu zitieren: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“ Abzuwarten bleibt, ob nicht gegebenenfalls im Zuge von Änderungen von Mehrheitsverhältnissen gesetzgeberische Aktivitäten erfolgen, die das (Zahn-)Arzt-Patienten-Verhältnis (weiter) belasten würden. BZÄK/KZBV

Kasten 8

§ 630h: Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich ein getretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Kasten 1

§ 630a: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Kasten 5

§ 630e: Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser auf Grund seines Entwicklungs- standes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Kasten 6

§ 630f: Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Kasten 2

§ 630b: Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

Kasten 3

§ 630c: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Kasten 7

§ 630g: Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte ver- langen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Kasten 4

§ 630d: Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

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