Rechtssicherheit beim Erbe

sg
Stirbt der Konto- oder Wertpapierdepotinhaber, ist es bei Banken grundsätzlich üblich, zunächst einmal keinerlei Verfügungen der entsprechenden Guthaben oder Wertpapiere zuzulassen. Um als Berechtigter anerkannt zu werden, gelten strenge Vorschriften.

Die Handhabe der Banken, bei Verfügungen restriktiv zu verfahren, ist nachvollziehbar, da im gegenteiligen Fall von möglichen weiteren Erbberechtigten, die gegenüber der Bank bisher nicht aufgetreten sind, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden können. Hier gilt das Prinzip Sicherheit, also Verfügungen nur gegen Vorlage bestimmter Legitimationspapiere zuzulassen.

Testament oder Erbvertrag

War es über viele Jahre üblich - so sahen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) vor -, als grundsätzliche Verpflichtung bei Erbfällen vor allem auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen, ist dies seit der Neufassung der Bankengeschäftsbedingungen auch anderweitig möglich.

So hat nach dem Tod eines Kunden derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, seine erbrechtliche Berechtigung in „geeigneter Weise“ zu belegen. Wenn der Bank also eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) einschließlich der entsprechenden Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird, darf diese die, die darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker genannt sind, als tatsächlich Berechtigte ansehen. Verfügungen sind dann zulässig und können mit befreiender Wirkung erfolgen.

Sorgfaltspflicht der Bank

Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der oder die dort Genannten nicht verfügungsberechtigt sind oder wenn der Bank dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt wurde. Eine fehlende Verfügungsberechtigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Testament angefochten wurde oder nichtig war. Praxisverantwortliche als Erben sind also gut beraten, auch zukünftig etwa durch die Beantragung eines Erbscheins zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen und sich je nach Einzelfall und Höhe der Erbschaft auch von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

Zusätzliche Maßnahmen

Wenn durch den Kontoinhaber bereits zu Lebzeiten außerdem sichergestellt werden soll, dass nach seinem Tod ein weitgehend reibungsloser und vor allem kurzfristiger Übergang nicht zuletzt im Interesse der jeweiligen Praxis stattfindet, kann dieser über eine erweiterte Kontovollmacht nachdenken.

Es geht um eine Kontovollmacht, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig ist und mit der der Geschäftsverkehr aufrechterhalten werden kann („Transmortale Vollmacht“). Da in der Praxis ja ohnehin nur Personen des absoluten Vertrauens des Vollmachtgebers mit Kontovollmachten ausgestattet werden sollten, ist das Missbrauchsrisiko ohnehin meist gering.

Darüber hinaus kann einem Bankbevollmächtigten die Vollmacht grundsätzlich jederzeit wieder entzogen werden, falls der Kontoinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt doch an der Integrität des Bevollmächtigten zweifelt. Darüber hinaus kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst nach dem Ableben des Kontoinhabers wirksam werden soll. Damit sind also Verfügungen zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen („Postmortale Vollmacht“).

Konflikte vermeiden

Wichtig ist in jedem Fall, dass bei der Erteilung einer Vollmacht, die den Verfügungsbereich nach dem Ableben des Vollmachtgebers regeln soll, weitere letztwillige Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden. Kommen dabei Erben ins Spiel, sind Konflikte absehbar, da diese Erben naturgemäß nach ihren eigenen Vorstellungen über Kontoguthaben und/oder Wertpapiere des Verstorbenen verfügen wollen.

Dieses Recht steht den Erben unabhängig vom Verfügungsrecht des Bevollmächtigten dann zu, wenn sie die Vollmacht widerrufen. Als „Gesamtrechtsnachfolger“ treten die Erben mit Eintritt des Erbfalls in die Rechtspositionen des Erblassers beziehungsweise Vollmachtgebers ein.

Dies beinhaltet also auch den möglichen Widerruf bereits erteilter Vollmachten des Erblassers. Ob ein solcher Widerruf im Sinne der Erben dagegen rechtzeitig, also vor entsprechenden Verfügungen durch den Bevollmächtigten, erfolgt, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt. Gerade hier wird deutlich, welche Sorgfalt bei der Erteilung von Bankvollmachten erforderlich ist, die auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers gültig sind.

Michael VetterFachjournalist für Wirtschaftvetter-finanz@t-online.de

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