Die Versorgung von Asylbewerbern

Andere Länder, andere Leistungen

Bei der zahnmedizinischen Versorgung von Asylbewerbern sind Leistungsumfang und Genehmigungsprozedere nicht einheitlich geregelt. Es gibt unterschiedliche, länderspezifische Ansätze - von reinen Rahmenvereinbarungen bis zum klar definierten Leistungskatalog. Vier Beispiele.

  • In Bayern entwickelte die dortige KZV (KZVB) zusammen mit dem Sozialministerium einen sogenannten Positivkatalog. Die detaillierte Zusammenstellung listet 37 Behandlungspositionen auf – von der einfachen Beratung über das Präparieren einer Kavität bis zur Entfernung harter Zahnbeläge. Die Kooperation von Standes- und Gesundheitspolitik ist geprägt von Pragmatismus, heißt es seitens der KZVB: „Die Zahnärzte in Bayern wissen dank der Liste genau, welche Behandlungen sie bei den Patienten vornehmen dürfen, die Kostenträger, was sie erstatten können.“ Das bringe eine enorme Erleichterung für beide Seiten.

  • Die KZV in Baden-Württemberg (KZV BW) hat mit dem dortigen Landkreis- und Städtetag eine Rahmenvereinbarung für die zahnärztliche Versorgung der Asylbewerber geschlossen und einen entsprechenden Rahmenleistungskatalog definiert. Dieser umfasst unter anderem konservierende und chirurgische Behandlungen und deckt „soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist“ die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab, wie es im Fragen-und-Antworten-Katalog der KZV zur Behandlung von Asylbewerbern steht.

  • In Berlin legten Kammer und KZV dem Senat wie in Baden-Württemberg einen Leistungskatalog vor. PAR und ZE müssen als Versorgungsleistungen „im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar sein“ und sind darüber hinaus als genehmigungspflichtige Leistungen deklariert. Sollte ein Asylbewerber mit Zahnersatz versorgt werden müssen, wird die Genehmigung des zuständigen Amts benötigt. Das Problem: Die entsprechenden Verfahren dauern so lange, dass Zahnärzte Patienten mit dringend benötigtem ZE aus der Not heraus auch ohne die Genehmigung versorgten – und jetzt auf ihre Vergütung warten.

  • In Bremen wird die zahnmedizinische Behandlung für die Asylbewerber – wie in Hamburg und eingeschränkt in NRW (dort liegt es in der Entscheidung der Kommune) – über die elektronische Gesundheitskarte geregelt. Aufgrund einer fehlenden Kennzeichnung auf der Karte können Zahnarzt und Team aber nicht erkennen, ob es sich um einen Patienten handelt, der dem Asylbewerberleistungsgesetz – und damit einem beschränkten Leistungsanspruch – unterliegt. Zudem zieht sich die Aushändigung der Karten in die Länge. Die Asylbewerber haben wochenlang keine Karte, kommen aber trotzdem in die Praxen, heißt es von der KZV. Auch wundere man sich über die „Genehmigungsvielfalt“ der Ämter.

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