Mindestlohn

Beschränkte Auftraggeberhaftung

Ein Aspekt der Mindestlohndebatte hat für Zahnärzte besondere Brisanz – die Auftraggeberhaftung. Denn für viele Praxen alltäglich ist, Dritte mit Dienstleistungen zu beauftragen – etwa ein Zahntechniklabor oder eine Reinigungsfirma. Ungeklärt war bislang die Frage, inwiefern der Zahnarzt für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei den beauftragten Firmen haftet.

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt in Deutschland der Mindestlohn. Das heißt prinzipiell, dass jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde bezahlen muss. Für einige Unsicherheit unter der Zahnärzteschaft hat ein Passus im Gesetzestext gesorgt, der eine Auftraggeberhaftung für die Einhaltung des Mindestlohns beim Auftragnehmer vorschreibt. Konkret geht es um den § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Der wiederum verweist auf den § 14 im Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dort heißt es:

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer [...]“.

Vielfach sind daher im Berufsstand die Fragen aufgeworfen worden, ob Zahnärzte für die Einhaltung des Mindestlohns auch dann haften, wenn das mit der Herstellung einer zahntechnischen Leistung beauftragte Fremdlabor oder beispielsweise die beauftragte Reinigungsfirma Arbeitnehmer entgegen des Mindestlohngesetzes beschäftigt. Daher hat die BZÄK das zuständige Bundesministerium angeschrieben und dazu aufgefordert, für Rechtsklarheit zu sorgen und Auskunft darüber zu geben, wie man die Regelungen besonders im Hinblick auf die Zusammen-arbeit zwischen Zahnarzt und Zahntechniker verstehen soll und ob die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auch für § 13 des Mindestlohngesetzes Anwendung finden.

Auftragsweitergabe oder nicht?

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, ist dieser Anfrage nachgekommen und hat in einem Schreiben festgehalten, dass die Beauftragung einer Reinigungsfirma mit der regelmäßigen Reinigung der Praxisräume nicht unter die Regelung des § 13 des Mindestlohngesetzes fällt. Begründung: Der Zahnarzt als Auftraggeber gibt den Reinigungsauftrag erkennbar nicht zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ab.

Die Bundesministerin hält aber ebenso fest, dass der Zahnarzt nach § 13 MiLoG haftet, wenn er sich des Zahntechnikers zur Erfüllung eigener Verbindlichkeit gegenüber Dritten (wie beispielsweise Patienten) bedient. Die Ministerin begründet dies damit, dass ein Zahnarzt, der Leistungen bei einem zahntechnischen Labor in Auftrag gibt, damit eine eigene (gegenüber dem Patienten) vertraglich übernommene Pflicht weiterreiche.

Laborbestätigung ausstellen lassen

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt daher, neben der sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner, sich vom zahntechnischen Labor schriftlich einmalig bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. So kann gewährleistet werden, dass der Zahntechniker dem Zahnarzt auf Ersatz seines Schadens haftet, wenn ein Zahntechniker Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mindestlohn gesetzeswidrig beschäftigt und der Zahnarzt deswegen in Anspruch genommen wird. Idealiter beinhaltet diese Bestätigung ebenfalls, dass der Zahntechniker sich gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet, den Zahnarzt von einer möglichen Haftung nach § 13 MiLoG freizustellen.

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