ERGO Direkt/2te-ZahnarztMeinung

Ein Geschäftsmodell spaltet

Darf man zahnärztliche Leistungen im Internet versteigern? Diese Frage zerreißt aktuell die Zahnärzteschaft.

Darf man zahnärztliche Leistungen im Internet versteigern? Diese Frage zerreißt aktuell die Zahnärzteschaft. „Natürlich!“, meinen die einen: Auktionsportale sorgen für Transparenz in Qualität und Preis, was für Zahnärzte und Patienten gleichermaßen von Vorteil ist. „Auf keinen Fall!“, sagen die anderen: Das Gut Gesundheit kann und darf man nicht verhökern – Zahnärzte, die mitmachen, verspielen ihre Autonomie und die des Berufsstands.

Wie die Geschäftsmodelle der Portalbetreiber im Zusammenspiel mit den beteiligten Krankenkasen funktionieren, haben wir bereits dargestellt. Ebenso die dunklen Wege beleuchtet, auf denen die Heil- und Kostenpläne zur Versteigerung ins Netz gelangen (zm 21/2016 und zm 23/2016).

Doch was bedeutet das Geschäftsmodell für den Berufsstand? In dieser Ausgabe antwortet BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel auf einen Brief des Geschäftsführers der 2ten-ZahnarztMeinung, Holger Lehmann.

Lesen Sie den Schlagabtausch!

Lehmann: „Dr. Engel, Sie schützen die Falschen!“

Dr. Engel gefällt nicht, was er auf der 2ten-ZahnarztMeinung sieht. Die riesigen Preisunterschiede irritieren ihn. Auktionszahnärzte sind für ihn Nestbeschmutzer. Der Portalbetreiber ein windiger Geschäftemacher, und unterstützende Krankenversicherungen wollen ihre Kunden sowieso nur aus Profitgier hinters Licht führen. Ist es wirklich so einfach?

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Dr. Engel: „Herr Lehmann: Sie irren!“

Sehr geehrter Herr Lehmann, Sie irren. Wir denken zuerst als Mediziner und finden, (zahn)medizinische Therapie kann man nicht versteigern wie Turnschuhe. Denn eine Therapieentscheidung ist eine hochkomplexe Angelegenheit: Mundgesundheitszustand, systemische Erkrankungen, medizinische Prognosen, Wünsche des Patienten, geeignete Materialien.

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Die Rechtslage: Wie kann die Kammer tätig werden?

In den Möglichkeiten der Landeszahnärztekammern gegen berufsrechtliche Verstöße zu ermitteln und vorzugehen, zeichnet sich ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Kammern und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Grundlagen bilden die jeweiligen Heilberufekammergesetze der Länder.

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