Z-MVZ im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Wie das TSVG die zahnmedizinische Versorgung verändert

2015 ermöglichte es der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, auch im zahnärztlichen Bereich arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (Z-MVZ) zu errichten. Ziel war die Verbesserung und Stabilisierung der Versorgung auf dem Land und in strukturschwachen Gebieten. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) will die Regierung nun den vermehrten Einstieg privater Investoren in MVZ stärker regulieren. So enthält der Entwurf die Klausel, dass die Gründungsberechtigung von Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen auf fachbezogene MVZ beschränkt werden soll. Doch der Gesundheitsausschuss fordert weitergehende Vorgaben: Zulassungen sollen nur dann möglich sein, wenn der MVZ-Träger im jeweiligen KV-Bezirk seinen Sitz hat und der Versorgungsanteil in der jeweiligen Fachgruppe 25 Prozent nicht überschreitet. Damit will man „schädlichen Monopolisierungstendenzen“ durch MVZ-Ketten begegnen. Außerdem rät der Ausschuss, dass nur noch diejenigen Kliniken ein Krankenhaus-MVZ gründen dürfen, die „einen fachlichen oder räumlichen Bezug zum Versorgungsauftrag des MVZ“ haben.

Drei Experten bewerten, ob die gesetzlich geplanten Regelungen in die richtige Richtung gehen – oder ob man es besser machen muss.

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