Unterstützungsangebote der BZÄK

Wie die Gebührenordnung für Zahnärzte angewendet wird

Wolfgang Menke
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Romy Ermler
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erhebt mit der GOZ-Analyse das Abrechnungs- beziehungsweise Liquidationsverhalten im privatzahnärztlichen Bereich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie hat daher einen recht verlässlichen Blick auf die Abrechnungsrealität in den zahnärztlichen Praxen. Ergebnis: Die Möglichkeiten der GOZ werden nach wie vor sehr unzureichend genutzt.

Der durchschnittliche Steigerungssatz lag 2022 bei 2,55 für persönliche Leistungen und bei 1,97 für medizinisch-technische Leistungen. Nur 16,6 Prozent der abgerechneten Leistungen wurden über dem 2,3-fachen Steigerungssatz berechnet.

Der Katalog analog zu berechnender Leistungen der Bundeszahnärztekammer umfasst derzeit 164 in der GOZ nicht beschriebene Leistungen. Bei nahezu allen Leistungen erscheint das „a“ zur Kennzeichnung einer Analogleistung gar nicht oder sehr selten (in weniger als fünf Prozent der Fälle). Und nicht zu reden von der Möglichkeit einer freien Vereinbarung. Obwohl die fehlende Auskömmlichkeit der GOZ-Honorare allerorten beklagt wird, scheuen die Kolleginnen und Kollegen nach wie vor die Preisverhandlung mit den Patienten. Wenn schon die offensichtlichen Werkzeuge der GOZ so selten genutzt werden, dann lässt sich erahnen, was an einzelnen Leistungen unter den Tisch fällt.

Viele Spielräume bleiben ungenutzt

Dabei ist die GOZ so viel spannender. Es gibt keine Budgetierung oder Deckelung von Leistungen. Nicht abgebildete Leistungen können analog berechnet werden, damit der zahnmedizinische Fortschritt berücksichtigt werden kann. Der Aufwand je Einzelfall lässt sich in der Abrechnung berücksichtigen. Kurz: Die GOZ eröffnet Spielräume und hat daher eine essenzielle Bedeutung für die Ertragssituation Ihrer Praxis. Das Optimierungspotenzial liegt dabei in der richtigen Anwendung und der umfassenden Ausschöpfung der GOZ. Was Sie dazu wissen und beachten müssen, stellt Ihnen die BZÄK auf ihrer Homepage zur Verfügung:

Auch die GOÄ kann zum Einsatz kommen

Allen voran den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer. Auf 309 Seiten beantwortet er – vom Praktiker für den Praktiker – eine Vielzahl von Fragen rund um die Interpretation der GOZ (https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar.html). Der Kommentar wird ständig weiterentwickelt und wenn wir Sie über Aktualisierungen informieren sollen, melden Sie sich für unseren Informationsletter an. Da Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 6 Abs. 2 GOZ auch auf zahlreiche Leistungen der GOÄ zurückgreifen können, wird der GOZ-Kommentar übrigens durch einen GOÄ-Kommentar ergänzt, der die am häufigsten von Zahnärzten in Anspruch genommenen Leistungen aus speziell zahnärztlichem Blickwinkel erläutert.

Eng verzahnt mit dem GOZ-Kommentar hat die Bundeszahnärztekammer zu ausgewählten Einzelfragen GOZ-Stellungnahmen (https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz.html) und erläuternde Informationstexte (https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html) veröffentlicht. Diese dienen nicht nur der vertiefenden Auseinandersetzung mit einem gebührenrechtlichen Problem, sondern können und sollen auch als Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern genutzt werden.

Ein Beispiel? Die BZÄK hat die Beschlüsse des Beratungsforums über die analogen Leistungen in der Parodontitistherapie, basierend auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie, in einem Papier zusammengefasst und anwenderfreundlich aufbereitet: www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/die-privatzahnaerztliche-parodontitistherapie.html.

Patienten laienverständlich informieren

Speziell für die Argumentation gegenüber Patienten halten wir zahlreiche Mustertexte vor. Die Patienteninformationen – in laienverständlicher Sprache verfasst – können Sie in Ihren Gesprächen und im Schriftwechsel vorlegen, um die Grundlagen des zahnärztlichen Gebührenrechts zu vermitteln oder Ihre Positionen zu untermauern.

Wo das nicht reicht, hilft gegebenenfalls die GOZ-Urteiledatenbank weiter. In dieser Datenbank sind zu der seit 2012 geltenden GOZ ergangenen Urteile zusammengestellt. In der Datenbank können Sie komfortabel mit einer Schlagwortsuche nach einschlägiger Rechtsprechung zu Ihrer Frage suchen. Sie haben Kenntnis von Urteilen oder Beschlüssen, die noch nicht in dieser Datenbank gelistet sind? Dann können Sie selbst dazu beitragen, dass die Datenbank wächst und ihrem Anspruch auf Vollständigkeit gerecht wird. Unter www.bzaek.de/goz/urteiledatenbank-goz.html finden Sie einen Link, mit dem Sie uns Urteile mitteilen können. 

Aufgrund der Tatsache, dass die GOZ – leider – nur in großen und unregelmäßigen Zeitabständen im Rahmen von Änderungsverordnungen aktualisiert wird, ist zur Berechnung im Leistungsverzeichnis nicht enthaltener Leistungen die Bildung analoger Bewertungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Nach dieser Vorschrift können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Leistungen, die hierfür infrage kommen, hat die BZÄK für Sie in einem Katalog analog zu berechnender Leistungen zusammengestellt (https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_leistungen.pdf).

Strittige Fragen einvernehmlich klären

In dem Bemühen, die gebührenrechtlichen Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten ausfechten zu müssen, haben sich die BZÄK, die Privaten Krankenversicherungen und die Träger der Beihilfe von Bund und Ländern in einem Beratungsforum zusammengefunden, um hier strittige Fragen der Auslegung einvernehmlich zu beantworten und dadurch Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis Zahnarzt–Zahlungspflichtiger–Kostenerstatter zu reduzieren. Die Kenntnis und Anwendung der Beschlüsse kann nicht nur zeit- und kostenintensiven Streit sparen, sondern unmittelbar auf Ihr Honorar wirken. Die Empfehlung einer konkreten Gebührennummer seitens der Kostenträger für die Berechnung der analogen Leistung verpflichtet die Praxis jedoch nicht zu deren Verwendung. Die BZÄK verzichtet daher bewusst in der Mehrzahl der Fälle auf eine konkrete Empfehlung, um der Praxis die entsprechende Freiheit zu lassen. Auch die Beschlüsse des Beratungsforumsfür Gebührenordnungsfragen können Sie auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer nachlesen (https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html).

Wenn Sie sich fragen, warum Sie sich der Mühe unterziehen sollten, sich durch diesen Wust an Informationen zu kämpfen, dann sei Ihnen das Kalkulationsraster der BZÄK ans Herz gelegt (https://www.bzaek.de/goz/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/kalkulationsraster.html). Das Kalkulationstool liefert dem Anwender Informationen über die betriebswirtschaftliche Situation seiner Praxis. Es ermöglicht eine Aufnahme aller relevanten Kosten des Praxisbetriebs, gibt die Möglichkeit, einen angemessenen Unternehmerlohn für seine zahnärztliche Leistung in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit aufzunehmen und hilft bei der Entwicklung von Alternativszenarien.

Damit bietet die BZÄK ein wirksames Instrument, mit dem die unternehmerische Entscheidung demjenigen ermöglicht wird, in dessen Hände sie gehört: der freiberuflich tätigen Zahnärztin und dem freiberuflich tätigen Zahnarzt.

Wir können Sie auf diesem Weg nur ermuntern, sich die Zeit zu nehmen, sich durch den Fundus an Informationen zu klicken. Auch alte GOZ-Hasen werden hier noch die eine oder andere Hilfestellung finden können. Und vielleicht unternehmen Sie einfach mal den Versuch, neue Wege zu beschreiten. Sei es, dass Sie eine Leistung berechnen, die Sie bislang unter den Tisch haben fallen lassen oder diese steigern, wo Sie das aus Angst vor Auseinandersetzung bislang unterlassen haben. Oder sei es, dass Sie mit Ihren Patientinnen und Patienten einfach mal über eine Honorarvereinbarung sprechen. Das Rüstzeug hierfür finden Sie auf der Homepage der BZÄK. Sie werden sehen, es lohnt sich.

Dr. Wolfgang Menke

Präsident der Zahnärztekammer Bremen, Vorsitzender des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
135804-flexible-1900

Dr. Romy Ermler

Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer

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