Urteil zu Cookie-Bannern auf Webseiten

„Alles ablehnen“-Schaltfläche ist unter Umständen ein Muss

Webseiten, die einen Cookie-Banner mit der Formulierung „alle akzeptieren“ zeigen, müssen eine gleichermaßen sichtbare „alles ablehnen“-Schaltfläche anbieten. Sonst ist die Einwilligung unwirksam.

Auf nahezu jeder Webseite im Internet werden die Nutzerinnen und Nutzer beim Öffnen mit einem Einwilligungsbanner konfrontiert. Viele weisen eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Alle akzeptieren“ auf, „die Nutzer häufig anklicken werden, damit der Einwilligungsbanner verschwindet und der Inhalt der Webseite gelesen werden kann“, kritisiert Denis Lehmkemper der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) in Niedersachen. Er vertritt die Auffassung, dass unter bestimmten Bedingungen bei einem solchen Einwilligungsbanner eine gleichermaßen sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche vorhanden sein muss. Anderenfalls sind die erteilten Einwilligungen unwirksam und es liegt sowohl ein Verstoß gegen § 25 TDDDG als auch gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Klageverfahren diese Rechtsauffassung mit dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 19. März 2025 bestätigt. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Anordnung des LfD Niedersachsen gegenüber der Webseite eines niedersächsischen Medienhauses. Das Medienhaus – die Klägerin – wurde erstens angewiesen, wirksame Einwilligungen einzuholen, die insbesondere den rechtlichen Anforderungen der Informiertheit und der Freiwilligkeit entsprechen müssen. Zweitens ist für den Einsatz des Google Tag Manager eine Einwilligung einzuholen oder er ist von der Webseite zu entfernen.

Andernfalls ist die Einwilligung unwirksam

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen bestätigt, dass das Einwilligungsbanner der Klägerin „Alle [Cookies] akzeptieren“ nicht geeignet ist, um die Anforderungen für wirksame Einwilligungen zu erfüllen. Es bestünden Zweifel an der Informiertheit und die Einwilligung werde weder freiwillig erteilt noch handele es sich um eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Diese Mängel auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners in Bezug auf die Informiertheit stellten die Richter fest:

  • Es fehlt eine Angabe zur Anzahl der Partner, die Cookies verwenden und Nutzerdaten verarbeiten.

  • Hinweise auf die Datenverarbeitung durch Anbieter in Drittstaaten und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungen sind erst nach Scrollen sichtbar.


Zur Freiwilligkeit von Einwilligungen stellt das Gericht fest, dass Einwilligungsbanner nicht gezielt zur Abgabe der Einwilligung hinlenken und von der Ablehnung der Cookies abhalten dürfen. In der Gesamtschau der Gestaltung des Einwilligungsbanners sei dies nicht gegeben, weil

  • das Ablehnen der Cookies nur mit einem erheblichen Mehraufwand im Vergleich zur Zustimmung möglich ist,

  • die Funktion des Buttons „Alle akzeptieren“ auf der zweiten Ebene des Einwilligungsbanners unklar ist,

  • Nutzer, die nicht beim ersten Mal einwilligen, durch die ständige Konfrontation mit dem Einwilligungsbanner „mürbe“ gemacht werden – bis sie schließlich einwilligen – und

  • die Gestaltung des „x“-Buttons in der rechten oberen Ecke im Einwilligungsbanner mit der Bezeichnung „Akzeptieren und schließen“ irreführend und unüblich ist.


Schließlich urteilte das Gericht im vorliegenden Fall, dass keine unmissverständliche Willensbekundung abgegeben wird, weil der Einwilligungsbanner keinen eindeutig gestalteten Wortlaut aufweise.

Verwaltungsgericht Hannover
Az.: 10 A 5385/22
Urteil vom 19. März 2025
(bekanntgegeben am 19. Mai 2025)

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