Muss die Gehaltsabrechnung noch immer in Papierform sein?
Diese Frage sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären. In dem vorliegenden Fall hatte eine angestellte Verkäuferin geklagt, deren Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen nur noch elektronisch über ein digitales Mitarbeiterpostfach zur Verfügung stellte.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage zunächst statt. Es ging davon aus, dass die Abrechnungen der Klägerin durch das Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Die Revision des Arbeitgebers hatte beim BAG Erfolg. Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: „Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die vorgeschriebene Textform.”
Arbeitnehmer müssen Zugang zum Portal haben
Zudem ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts eine Holschuld. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Abrechnung lediglich erstellen muss. Für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer ist er nicht verantwortlich.
Sollten die Beschäftigten jedoch keine Möglichkeit haben, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Dokumente im Betrieb eingesehen und ausgedruckt werden können. In diesem Fall muss das Dokument in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach abgelegt und abrufbar sein.
Es genügt also, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 48/24
Urteil vom 28. Januar 2025
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 9 Sa 575/23
Urteil vom 16. Januar 2024