Mehrkosten von 2,9 Milliarden Euro und trotzdem lange Wartezeiten
Das TSVG war 2019 vom damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf den Weg gebracht worden. Durch zusätzliche Vergütungsregeln sollten die Wartezeiten für Versicherte reduziert werden. „Dies wurde nicht erreicht“, stellt der BRH in seinem jüngsten Bericht fest.
Sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte hätten sich die Wartezeiten auf einen Facharzttermin verlängert. Dies zeige ein Vergleich der durchschnittlichen Wartezeiten des Jahres 2019 mit denen aus 2024. Die Differenz beider Patientengruppen blieb mit 15 Tagen konstant, stieg bei GKV-Versicherten jedoch von 33 auf 42 Tage und bei PKV-Versicherten von 18 auf 27 Tage.
Gleichzeitig benennt der BRH Fehlanreize, die durch die TSVG-Vergütungsregelungen entstanden sind. Diese seien so ausgestaltet, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Vergütung durch „inakzeptables strategisches Verhalten“ optimieren können. „Dies betrifft Fachärztinnen und Fachärzte, die ihre Patientinnen und Patienten dazu animieren, hausärztliche Dringlichkeitsüberweisungen beizubringen. Dieser Fehlanreiz muss unterbunden werden, denn er provoziert zusätzliche Arztkontakte und konterkariert das zentrale Anliegen des TSVG, Wartezeiten zu verkürzen“, fordert der Bundesrechnungshof.
Setzt das TSVG Fehlanreize?
Eine zusätzliche Vergütung ist nach Überzeugung der Bundesbehörde nicht angemessen, da ihr keine zusätzliche Leistung der Ärzteschaft gegenüberstehe. Bis Mitte 2024 zahlten die Krankenkassen laut Bericht 2,9 Milliarden Euro „für Leistungen, die ohnehin bereits abgegolten waren".
Vielmehr sei eine Verbesserung der Versorgungsqualität durch die TSVG-Vergütungsregelungen nicht belegt. Die Wartezeiten hätten sich verlängert, während die Gesamtarbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten im gleichen Zeitraum sank. „Eine Angleichung an die Wartezeiten von privat Versicherten ist ebenfalls nicht erfolgt“, heißt es im Bericht. Die zusätzlichen Ausgaben ohne eine Verbesserung des Zugangs zur ambulanten Versorgung seien „unwirtschaftlich“, lautet das Fazit. Der BRH verlangte darum erneut, die bestehenden TSVG-Vergütungsregelungen ersatzlos zu streichen.
Das Bundesgesundheitsministerium kann die Ergebnisse nicht nachvollziehen. Die Folgerungen des BRH seien aus dem Evaluationsbericht nicht abzuleiten, heißt es in einer Stellungnahme des BMG zu dem Bericht. Die relevanten Einflussfaktoren seien vielfältig und gingen über die extrabudgetären Vergütungsanreize für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hinaus. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der TSVG-Vergütungen erfolge nach vollständiger Vorlage des Evaluationsberichts. Perspektivisch solle die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems die ambulante Versorgung besser steuern und helfen, Termine schneller vergeben zu können.
Das BMG kann die Ergebnisse nicht nachvollziehen
Für Jens Martin Hoyer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbands, ist dagegen klar, „dass das im Jahr 2019 in Kraft getretene Terminservicegesetz komplett ins Leere gelaufen ist und keinerlei Versorgungseffekte hatte. Für die medizinische Versorgung der GKV-Versicherten hat das Gesetz keine wahrnehmbare Wirkung, aber es hat für die Beitragszahlenden Extra-Ausgaben von fast drei Milliarden Euro verursacht."
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nimmt den Sachverhalt anders wahr. „Es ist gelinde gesagt übergriffig, was sich der Bundesrechnungshof erlaubt, und zeugt von absolut fehlender Kenntnis der Versorgungsrealität in den Praxen“, betonen die Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner.
Die KBV findet den Bericht übergriffig
Ihr Argument: In der ambulanten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung würden jährlich rund 600 Millionen Behandlungsfälle versorgt, davon seien gerade einmal knapp 30 Millionen Fälle auf TSVG-Konstellationen zurückzuführen. Aussagen zur Wirkung ließen sich daher auch sieben Jahre nach Einführung des Gesetzes „noch nicht belastbar ableiten“.
Zum TSVG
Die Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen, die Leistungen der Krankenkassen und die Versorgung verbessert werden – das waren die Ziele des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Kern des Gesetzes war der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollten die zentralen Anlaufstellen für die Patienten werden und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu wurde das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte auf 25 Stunden pro Woche erhöht.
Ärztinnen und Ärzte werden seit Einführung des TSVG für Zusatzangebote besser vergütet: So gibt es seit September 2019 für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt einen Zuschlag von mindestens zehn Euro. Für (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden, gilt eine extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal, zudem seit September 2019 zusätzlich nach Wartezeit auf die Behandlung gestaffelte Zuschläge. Außerdem enthält das TSVG Leistungen für neue Patienten in der Praxis (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal) sowie extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal, wenn die Leistungen in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden.
Die KBV spricht sich darum „ausdrücklich dafür aus, die Maßnahmen des TSVG nicht vorschnell zurückzunehmen“. Vielmehr sollten die Steuerungsinstrumente gestärkt und weiterentwickelt werden: „Der Ruf nach immer mehr und immer schnelleren Terminen, am liebsten noch verbunden mit Termingarantien, ist populistischer Unsinn.“






