„Die Famulatur fördert das Verständnis für die späteren Praxisprozesse“
Die Famulatur ist inzwischen verpflichtender Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung gemäß der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (ZApprO). Sie ermöglicht den Studierenden, sich vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit und dem unmittelbaren Patientenkontakt in realen Praxisabläufen vertraut zu machen. „Die Studierenden können die Idee der praxisorientierten Erfahrungen nun mit Leben füllen. Vorher hat dieser Baustein in der Ausbildung gefehlt“, freut sich Wolff über die Entwicklung und Würdigung der „Praxisphase“ als festen Part des Studiums. Als Teil des Präsidiums der Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (VHZMK) und deren ehemalige Präsidentin hat sie sich maßgeblich für die Ausgestaltung der neuen Studienstruktur engagiert.
Zeitlich ist die Famulatur gemäß der neu konzipierten ZApprO nach dem bestandenen Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) und vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) angesetzt – typischerweise nach dem 5. Semester und vor dem 10. Semester (klinischer Teil). „Es ist sinnvoll, sie eher später im Studium zu absolvieren, damit man dann auch möglichst viel mitnehmen kann. Kurz vorher ist der ideale Zeitpunkt gekommen, sich die Frage zu stellen: Was interessiert mich besonders oder in welche Fachrichtung möchte ich vielleicht gehen? – und sich entsprechend eine Famulatur-Praxis mit diesem Schwerpunkt zu suchen“, rät die Professorin.
Organisation und Ablauf
Die Famulatur umfasst vier Wochen (28 Kalendertage) und wird ganztägig ausgeführt. Das geht meist nur in unterrichtsfreien Zeiten – in der Regel während der Semesterferien oder in genehmigten Freistellungsperioden, um Konflikte mit den akademischen Verpflichtungen zu vermeiden. „Natürlich ist es sinnvoll, sie während der gesamten Zeit in ein und derselben Praxis zu absolvieren. Möglich ist aber auch, die Famulatur in zwei Abschnitte zu splitten, wenn ein Wechsel der Praxis erforderlich ist“, erklärt Wolff.
Der Nachwuchs darf dabei jedoch nicht selbstständig therapieren, sondern hospitiert unter Aufsicht und Leitung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes, die praktisch in einer Praxis tätig sind. Es besteht kein Schutz der Berufshaftpflichtversicherung. Der betreuende Zahnarzt übernimmt die fachliche Verantwortung und bestätigt am Ende die erbrachte Leistung. Das ist eine der zentralen Voraussetzungen seitens der Famulatur-Praxen. „Die Universitäten und die Praxen schließen eine Vereinbarung zur Durchführung der Famulatur. Die Praxis und der Famulant unterzeichnen im Anschluss einen Vertrag, der auch den Nachweis über die geleistete Famulatur darstellt. Sie ist als Hospitation beziehungsweise Praktikum zu betrachten und kein Arbeitsverhältnis“, erinnert Wolff.
Der Nachweis erfolgt durch ein „Zeugnis über die Famulatur“ nach dem Muster der Anlage 11 zur ZApprO, ausgestellt durch den betreuenden Zahnarzt. Dieser Nachweis ist zwingend dem Antrag auf Zulassung zur Z3 beizufügen. Eine Anerkennung von Einsätzen an nicht vertraglich eingebundenen Praxen im Inland oder im Ausland bedarf einer Einzelprüfung und der Genehmigung durch den Studiendekan. An vielen zahnmedizinischen Fakultäten können die Famulaturvereinbarungen digital eingereicht werden.
Keine bundesweiten Standards bei der Vermittlung
Und wie finden die Studierende eine passende Praxis? Regional geht das in vielen Bundesländern über die Kammern, die Listen mit Famulatur-Praxen anbieten. „Das läuft unserer Einschätzung nach gut“, berichtet Wolff. Mit Glück treffen während der Famulatur sogar potenzielle Nachfolger beziehungsweise Übernehmerinnen in der Praxis aufeinander. Auf den Webseiten der Zahnärztekammern sowie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) finden Interessierte weitere Informationen und Musterformulare rund um die Famulatur.
Überregional wurde die zentrale Plattform „Famupool.de – Famulatur-Praxen in der Zahnmedizin“ ins Leben gerufen, auf der Informationen von Famulatur-Praxen mit Universitätsverträgen hinterlegt sind. Zu den Kooperationspartnern gehören der Bundesverband der Zahnmedizinstudierenden in Deutschland e.V. sowie das Zahniportal.de, ein Netzwerk von und für Zahnmedizinstudierende.
Die Famulatur ergänzt die universitäre Ausbildung durch einen praxisnahen Einblick und soll die Studierenden fürorganisatorische und kommunikative Aspekte desBerufs sensibilisieren, etwa für die Struktur und den Ablauf in einer Zahnarztpraxis, die Bereiche des Patientenmanagements und der -kommunikation. Sie soll zudem auf die Team-Interaktionen und interprofessionelles Arbeiten vorbereiten. Wolff: „Letztendlich fördert sie das Verständnis für die späteren Praxisprozesse – von komplexer Patienten- und Teamführung, über die vielen Facetten der zahnärztlichen Behandlung bis hin zu betriebswirtschaftlichen Aspekten, die wir an den Universitäten nicht umfassend abdecken können.“
Zwar existieren keine bundeseinheitlichen Lernzielkataloge für die Famulatur, aber die (Landes)Zahnärztekammern und Verbände sowie die BZÄK bieten Muster-Anforderungsprofile als Orientierung für eine erfolgreiche Famulatur-Praxis.
Ab ins Ausland?
Eine Famulatur im Ausland ist grundsätzlich möglich, wenn sie den von der ZApprO vorgesehenen Anforderungen entspricht. „Einige Studierende möchten über den eigenen Kontext hinausblicken und die zahnmedizinische Praxis in einem internationalen Umfeld kennenlernen“, so Wolff. Sie zeigt Verständnis dafür, dass es Studierende reizt, die Famulatur mit einer Auslandserfahrung zu kombinieren. Der dichte Zeitplan des stark verschulten Studiums ließ bisher kaum Raum dafür. „Auch für die persönliche Entwicklung kann das bereichern. Ich habe selbst eine Famulatur im Ausland gemacht und empfand dies als sehr wertvolle Erfahrung. Gerade in Zeiten, in denen gesellschaftliche Debatten häufig von Abgrenzung geprägt sind, kann dies Austausch und Verständigung fördern, auch das gehört zu unserem Bildungsauftrag als Hochschule“, betont die Professorin.
Derzeit liegen noch keine belastbaren Zahlen vor, wie viele der Studierenden eine Auslandsfamulatur absolvieren. Geschätzt macht dies aber ein eher geringer Teil. „Wir beobachten das in Ruhe und sorgen uns eigentlich nicht darum, dass zu viele nicht in den heimischen Praxen, sondern im Ausland famulieren. Diejenigen, die das tun, gehören ohnehin meist zu den engagiertesten, denn die Organisation ist aufwendig, die Kosten müssten in der Regel selbst getragen werden“, berichtet sie. Eine Entwicklung beobachte man aber kritisch: „Immer, wenn man Freiheiten eröffnet, werden diese auch missbraucht. Hier und da treiben Stilblüten aus und die Famulatur im Ausland wird von Unternehmen als eine Art Bildungsurlaub beworben, was dem eigentlichen Zweck widerspricht.“
Reiselust allein reicht nicht
Findet ein zahnärztlicher Hilfseinsatz unter schwierigen Rahmenbedingungen statt oder wurde er privat initiiert und ist nicht hinreichend mit den Verantwortlichen vor Ort abgestimmt, können schnell ethische und/oder rechtliche Konflikte entstehen. Was Zahnärztinnen und Zahnärzte und Studierende dann beachten sollten, hat die BZÄK in einem Paper zusammengefasst. Das PDF „Ethisch-rechtliche Gesichtspunkte bei zahnärztlichen Hilfseinsätzen im Ausland” kann auf der Website der BZÄK heruntergeladen werden.
Übrigens ist auch beides möglich: Eine gemäß ZApprO durchgeführte vierwöchige Famulatur im Heimatland und eine weitere – freiwillige – als Auslandseinsatz, die dann mehr nach den eigenen Vorstellungen gestaltet werden kann.




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