„Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ haften für falsche Chatbot-Info
Nicht zum ersten Mal beschäftigte sich ein Gericht mit den beiden Ärzten Dr. Rick und Dr. Nick, bekannt vor allem von Instagram & Co. Mit ihrer Beauty-Kette „Aesthetify GmbH“ sorgen sie mit kosmetischen Eingriffen wie Hyaluron- und Botox-Behandlungen nicht nur für Umsatz, sondern auch immer wieder für Kritik.
Nun hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die beiden Ärzte abgemahnt. Konkret ging es um die Falschangaben eines KI-Chatbots, mit dem Kundinnen und Kunden auf der Webseite aesthetify.de kommunizieren können, um Termine zu buchen und Antworten auf Fragen in Echtzeit zu bekommen.
In eben dieser Praxis-Patienten-Kommunikation bezeichnete der eingesetzte KI-Chatbot die beiden Ärzte auf konkrete Nutzerfragen hin als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ – was die beiden aber gar nicht sind – sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ – derartige Weiterbildungen existieren jedoch nicht.
Den Facharzt für ästhetische Medizin gibt es gar nicht
Die Verbraucherschützer in NRW mahnten Aesthetify deshalb zunächst ab und forderten das Unternehmen auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
In der Folge wurde der Chatbot zwar deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung jedoch nicht unterzeichnet. Das Oberlandesgericht Hamm gab nun der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Dr. Rick und Dr. Nick ist es somit untersagt, solche Facharztbezeichnungen weiterhin zu verwenden.
Die Auffassung der Ärzte, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihnen nicht zurechenbar, teilten die Richter nicht. Selbst wenn aesthetify.de den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert haben sollte, trage das Unternehmen für die – unstreitigen – Falschangaben die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes.
Da der Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben durch KI-Chatbots aufwirft, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bereits im Sommer 2025 hatte der BGH entschieden, dass Aesthetify nicht mit Vorher-Nachher-Fotos bei Faltenglättungsbehandlungen mit Hyaluronsäure werben darf.
Oberlandesgericht Hamm
Az.: I-4 UKl 3/25
Urteil vom 26. Juni 2025








