Ist das Arztgeheimnis in Gefahr?
Was ist der Hintergrund?
Laut Bundesregierung sind Staat und Gesellschaft vermehrt mit Bedrohungen aus dem In- und Ausland konfrontiert, etwa durch Spionage, Sabotage oder hybride Angriffe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) müssten daher zeitgemäße Befugnisse erhalten, um wirksam agieren zu können.
Nachrichten- oder Geheimdienst?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Nachrichtendienst und Geheimdienst oft synonym verwendet. Dabei gibt es große Unterschiede. In Deutschland gibt es bislang keine Geheimdienste, dafür aber drei Nachrichtendienste: das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beziehungsweise den Inlandsnachrichtendienst mit den Landesbehörden, den Auslandsnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD).
Ein Nachrichtendienst darf nur Informationen beschaffen. Dafür kann er verdeckt arbeiten. Anders als ein Geheimdienst unterliegt er verschiedenen Formen der rechtlichen und parlamentarischen Kontrolle. Die Behörde hat keine exekutiven Befugnisse, sie kann also beispielsweise keine Personen festnehmen.
Ein Geheimdienst hingegen darf nicht nur verdeckt Informationen beschaffen, sondern auch geheime Operationen durchführen – etwa paramilitärische Einsätze oder Auslandspropaganda. Auch die verdeckte finanzielle Unterstützung von ausländischen Parteien oder Kandidaten kann beispielsweise dazu zählen.
Was will man erreichen?
Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf stärkt demnach die operativen Fähigkeiten der Nachrichtendienste angesichts einer verschärften Sicherheitslage. Die Bundesregierung will damit für die Bevölkerung und ihre Freiheit ein höheres Maß an Sicherheit erreichen. „Mit der Reform der Nachrichtendienste hin zu echten Geheimdiensten stärken wir tragende Säulen unserer Sicherheitsarchitektur. Wir ermöglichen für die Dienste operative Fähigkeiten und aktive Befugnisse, um effektiv gegen den modernen Staatsterrorismus und extremistische Gewalt vorzugehen“, sagte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bei der Vorstellung des Kabinettsbeschlusses.
Was ist konkret geplant?
Erweiterung der Aufklärungsbefugnisse
Die Aufklärungsbefugnisse der Dienste sollen umfassend gestärkt und in nahezu jedem Bereich systematisch neu geregelt und erweitert werden. Ein Fokus liegt dabei auf den technischen Aufklärungsmöglichkeiten. So will die Bundesregierung die Zugriffsmöglichkeiten auf informationstechnische Systeme stärken – vom privaten Handy bis zum intelligenten Kühlschrank. Im Rahmen der strategischen Aufklärung soll der BND zudem Telekommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten bis zu zwölf Monate speichern dürfen. Dazu zählen zum Beispiel IP-Adressen sowie Zeit und Dauer der Verbindungen.
Mehr Befugnisse zur Datenanalyse und -verarbeitung
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung auch die Analysemöglichkeiten der Dienste erweitern. Dazu werden Rechtsgrundlagen geschaffen für die Verwendung von Tools für den biometrischen Abgleich von Bilddaten, den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) sowie für die Weiterverarbeitung von Daten für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
Recht zum aktiven Eingreifen
Wenn sie Gefahren erkennen, die andere Stellen – etwa die Polizei – nicht gleichermaßen wirksam abwehren können, sollen die Nachrichtendienste künftig außerdem in engen Grenzen selbst eingreifen können. So soll der BND unter bestimmten Umständen in Computersysteme von Angreifern eindringen und sie lahmlegen dürfen. Wenn ein Cyberangriff unmittelbar bevorsteht, soll er zudem das Recht erhalten, ausländische Server abzuschalten und unbrauchbar zu machen.
Stärkere Rechtskontrolle
Geplant ist zugleich eine stärkere Kontrolle von BfV und BND. Dafür wird dem Gesetzentwurf zufolge die Rechtskontrolle über die Nachrichtendienste, die momentan auf verschiedene Kontrollorgane verteilt ist, gebündelt und auf eine zentrale Behörde übertragen – den Unabhängigen Kontrollrat. Er soll künftig besonders eingriffsintensive Einzelmaßnahmen der Nachrichtendienste vorab genehmigen. Außerdem soll er die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung (bislang in der Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten) und von aktiven Maßnahmen ausüben. Der Unabhängige Kontrollrat soll gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium unmittelbar berichtspflichtig sein, damit die demokratische Kontrolle der Nachrichtendienste weiterhin sichergestellt bleibt.
Rechtsprechung umsetzen
Schließlich sollen dem Entwurf zufolge die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Das Gericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht getroffen, die nun durch die Neufassung von Gesetzen aufgegriffen werden.
Weshalb die Kritik?
Sowohl die Ärzteschaft als auch die Apotheker sorgen sich um das Vertrauensverhältnis zum Patienten. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sehen infolge der Reform das Arzt-Patienten-Geheimnis in Gefahr.
Die BÄK warnte in einer Stellungnahme, dass der Gesetzentwurf den Nachrichtendiensten weitgehende Befugnisse einräume, die nicht mit dem ausreichenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten einhergingen. So sollen die Nachrichtendienste zum Beispiel das Recht erhalten, nicht öffentliche Gespräche abzuhören oder aufzuzeichnen sowie Wohn- und Geschäftsräume heimlich zu betreten.
Mit dem Entwurf sollen im Bundesverfassungsschutzgesetz von den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufen neben Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nur Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden, nicht jedoch Ärztinnen und Ärzte. Verschwiegenheitsrechte und -pflichten seien im Arzt-Patienten-Verhältnis jedoch „unabdingbar“, betont die BÄK, „denn Patientinnen und Patienten müssen sich Ärztinnen und Ärzten gegenüber offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass die sensiblen Informationen, die sie preisgeben, an Dritte gelangen“. Umgekehrt sei für Ärzte die Kenntnis dieser Informationen die essenzielle Grundvoraussetzung dafür, dass eine qualifizierte medizinische Behandlung durchgeführt werden kann. Die Arzt-Patienten-Beziehung müsse daher absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden, das Schutzniveau für Ärzte innerhalb der gesetzlichen Systematik wenigstens auf das für Rechtsanwälte geltende Niveau gehoben werden, fordert die BÄK.
Auch die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. „Durch die Relativierung des Schutzes von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern wird das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten systematisch geschwächt“, rügt die KBV in ihrer Stellungnahme.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei eines der wichtigsten Fundamente für eine erfolgreiche Behandlung und der Arzt für eine korrekte Diagnose und Therapieentscheidung auf die ehrlichen Informationen des Patienten angewiesen. „Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind“, gibt die KBV zu bedenken. Im Übrigen bestünden dort, wo es erforderlich ist, bereits heute aus dem Patientengeheimnis heraus, zum Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten, Offenbarungspflichten, die Ärzte und Psychotherapeuten betreffen.
Auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hält das vorgesehene Schutzniveau nicht für ausreichend, „um das für die Berufsausübung unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient wirksam zu gewährleisten“. Apothekern würden regelmäßig hochsensible Gesundheitsdaten anvertraut. Die Verschwiegenheitspflicht diene dabei nicht nur dem Individualinteresse des Patienten, sondern sei zugleich Voraussetzung für eine funktionierende und vertrauensbasierte Gesundheitsversorgung. „Die Begründung lässt zudem offen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant generell einen absoluten Schutz genießen soll, während das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient lediglich einem relativen Schutz unterliegt.“
Wie geht es weiter?
Der Bundestag muss die Reform noch beschließen. Der Bundesrat kann im Anschluss zwar den Vermittlungsausschuss einschalten. Das Gesetz ist jedoch nicht zustimmungsbedürftig.





