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Einschätzungen einer Psychologin und eines Rechtsanwalts

Was tun bei sexuellen Übergriffen im Kollegenkreis?

Viele Ärztinnen und Ärzte haben im Job schon sexuelles Fehlverhalten erlebt, vor allem Frauen. In vielen Fällen gehen die Übergriffe von Kollegen aus, die in der Hierarchie über ihnen stehen. © BurntRedHen - stock.adobe.com
Susanne Theisen
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Umfragen belegen: Sexuelles Fehlverhalten im ärztlichen Arbeitsalltag ist keine Seltenheit. Wir haben eine ­Psychologin und einen Rechtsanwalt gefragt, wann übergriffiges Verhalten beginnt, wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann und welchen Schutz das Strafrecht bietet.

Die Zahlen

  • 13 Prozent aller Ärztinnen und Ärzte berichten, dass sie in den vergangenen zwölf Monaten sexuelle Belästigung erlebt haben. Knapp zwei Drittel der Vorfälle gingen von Führungskräften aus, 29 Prozent von Kolleginnen und Kollegen. 71 Prozent der Befragten sagten, dass die Täter ausschließlich Männer waren. (Online-Mitgliederbefragung des Marburger Bunds im Februar/März 2026 mit über 9.000 Teilnehmenden)

  • Die Liste der erlebten Fehlverhalten führen mit 74 Prozent körperliche Annäherungen an, bei denen ein als angemessen empfundener „Sicherheitsabstand“ unterschritten wurde. In 60 Prozent der Fälle hatte es anzügliche Kommentare oder Blicke gegeben. 23 Prozent der Befragten berichteten von unerwünschten Nachrichten mit sexuellen Inhalten, sechs Prozent hatten Angebote erhalten, im Gegenzug für sexuelle Handlungen befördert zu werden. (Medscape-Report, 2024)

  • An deutschen Unis haben 42 Prozent der Medizinstudierenden sexuelle Belästigung erlebt: über 73 Prozent der Frauen und knapp 30 Prozent der Männer. Zu knapp zwei Dritteln sei diese von Fachärztinnen und -ärzten ausgegangen, in 53 Prozent der Fälle von Chef- beziehungsweise Oberärztinnen und -ärzten. Mit Abstand am häufigsten passieren solche Vorfälle in der Chirurgie. Während Frauen fast ausschließlich von Männern belästigt wurden, nannten Männer beide Geschlechter. (Umfrage der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland, 2026, knapp 4.700 Teilnehmende)

  • In der Medizin sind Männer immer noch häufig Chefs. Nur 14 Prozent der deutschen Kliniken haben eine Direktorin. Der Anteil der Oberärztinnen stieg von 37 Prozent im Jahr 2022 weiter auf 41 Prozent 2024. Hier gibt es große Unterschiede nach Fachrichtungen, von 70 Prozent in der Frauenheilkunde bis 27 Prozent in der Chirurgie. (Deutscher Ärztinnenbund, 2024)

Interview mit Psychologin Charlotte Hirz

„Für Betroffene ist der juristische Weg mit vielen Schwierigkeiten verbunden“

Frau Hirz, wie definieren Sie auf Basis Ihrer beruflichen Erfahrung sexuelle Übergriffigkeit?

Charlotte Hirz: Sie beginnt für mich schon sehr viel früher, als es bei einer reinen strafrechtlichen Definition der Fall ist. Was übergriffig ist, definiert immer die Person, bei der eine individuelle Grenze überschritten wurde. Das kann eine sexuell konnotierte Bemerkung oder Berührung sein oder schon, dass jemand zu nah bei mir steht.

Was ist zu sexueller Übergriffigkeit im beruflichen Kontext zu sagen?

Betrachtet man speziell den medizinischen Bereich, muss man sicherlich festhalten, dass er sehr hierarchisch organisiert ist und in den Führungspositionen immer noch stark männerdominiert. Das kreiert ein Machtgefälle, bei dem Studentinnen und Ärztinnen im Nachteil sind. Mir haben schon viele Klientinnen aus dem medizinischen Bereich berichtet, dass diese Machtverteilung es erschwert, übergriffiges Verhalten anzusprechen. Durch öffentliche Kritik riskieren sie negative Konsequenzen, zum Beispiel kein gutes Empfehlungsschreiben zu erhalten oder nicht befördert zu werden.

Manchmal ist es auch schwierig, Übergriffe zu benennen, weil man sich als Team in einer Kultur bewegt, die übergriffiges Verhalten seit Jahren toleriert. Dann stellt sich bei Mitarbeitenden, die übergriffiges Verhalten beobachten, der unbewusste Gedanke ein: „Naja, wenn das wirklich problematisch wäre, hätte bestimmt schon jemand was gesagt.“ Das nennt man den Bystander-Effekt.

Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht der Staat für sexuell übergriffiges Verhalten vor?

Es gibt ein vielschichtiges strafrechtliches und arbeitsrechtliches Instrumentarium, nach dem Verwarnungen und Kündigungen für sexuell übergriffige Personen möglich sind. Das Problem ist aber nicht, dass die rechtlichen Grundlage fehlen, sondern dass die Umsetzung mit vielen Hürden versehen ist.

Für Betroffene ist der juristische Weg mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Sie tragen die Beweislast, die Verfahren werden in der Regel nicht kritisch im Hinblick auf bestehende Hierarchien und das Arbeitsklima oder gewaltsensibel geführt, weil die Fachkräfte nicht entsprechend geschult sind. Verfahren dauern zudem extrem lange, die Betroffenen müssen sich sehr detailreichen Befragungen unterziehen – darunter tatsächlich immer noch häufig Fragen wie: „Was hatten Sie denn an dem Tag an?“ Durch meine Arbeit weiß ich, wie extrem belastend so ein laufendes Verfahren für Betroffene sein kann und dass trotzdem nur ein Bruchteil der Anzeigen zu einer Verurteilung führt. Das ist sehr entmutigend.

Reicht der rechtliche Schutz aus Ihrer Sicht aus?

Ich glaube nicht, dass schärfere Strafnormen das Problem in Gänze lösen würden. Der Staat sollte vielmehr die riesigen strukturellen Baustellen angehen. Angefangen damit, die fehlenden Stellen in den Gerichten zu besetzen und Schulungsmaßnahmen für die Justiz einzuführen. Aktuell ist das Durchleben eines solchen Verfahrens für viele Betroffene eine zweite Traumatisierung. Wer sexuelle Übergriffe erfährt, muss besser durch das System gelotst werden: Wo finde ich Beratung sowie rechtliche und medizinische Unterstützung? All diese Informationen muss man sich aktuell mühsam selbst zusammensuchen. Die Anlaufstellen sind nicht zentralisiert und haben teilweise lange Wartezeiten.

Auch bei der Prävention sehe ich noch viel Luft nach oben. Es muss Aufklärung betrieben und generell sehr viel mehr über Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen gesprochen werden. Die Auseinandersetzung mit dem Thema sollte schon in der Schule beginnen. Sinnvoll wären auch Bystander-Interventions-Trainings, die Personen schulen, übergriffiges Verhalten zu erkennen und einzugreifen.

Wie sollte man sich verhalten, wenn man mit sexuellem Fehlverhalten in Berührung kommt?

Die Personen, die übergriffiges Verhalten beobachten, müssen lernen, den Mund aufzumachen und einzuschreiten. Wer Übergriffe bemerkt und nicht einschreitet, ist Teil des Problems. Im Zweifelsfall kann man die betroffene Person einfach ansprechen, ob sie okay ist oder Unterstützung braucht. Als Berufsstand sollte man niedrigschwellige Möglichkeiten schaffen, Vorfälle zu melden. Man kann Schulungen anbieten zur Prävention, zu Aufklärung und Intervention, um die gelebte Kultur im Berufsstand Stück für Stück zu verändern.

Generell sollte sich ändern, dass die Betroffenen die Beweislast tragen. Sexuell übergriffiges Verhalten läuft oft subtil ab, gerade im Arbeitsumfeld. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist bei sexualisierter Gewalt fatal für die Betroffenen. Er stellt die Machtstrukturen nicht infrage – und das ist ein riesiges Problem.

Interview mit Fachanwalt Benjamin Grunst

„Bei konsequenter Anwendung bietet das Gesetz hinreichend Schutz!“

Herr Grunst, wie definieren Sie auf Basis Ihrer beruflichen Erfahrung sexuelle Übergriffigkeit?

Benjamin Grunst: Es gibt zwei Perspektiven: eine rechtliche und eine moralisch-gesellschaftliche. Aus rechtlicher Sicht ist sexuell übergriffiges Verhalten immer dann gegeben, wenn es gegen die im Strafgesetzbuch kodifizierten Strafnormen verstößt. Einschlägig sind insbesondere die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB, der sexuelle Übergriff beziehungsweise die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB, aber unter Umständen auch der Beleidigungstatbestand nach § 185 StGB – etwa bei verbalen sexuell entwürdigenden Äußerungen.

Aus moralisch-gesellschaftlicher Sicht beginnt Übergriffigkeit jedoch deutlich früher. Unerwünschte Kommentare über das Äußere einer Person, anzügliche Witze oder subtile Machtdemonstrationen können gesellschaftlich klar als übergriffig gelten, ohne die Schwelle zur Strafbarkeit zu erreichen.

Was ist zu sexueller Übergriffigkeit im beruflichen Kontext zu sagen?

Strafrechtlich setzt die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB voraus, dass eine körperliche Berührung mit sexueller Konnotation stattgefunden hat, die erheblich ist und vorsätzlich vorgenommen wurde. Der berufliche Kontext verleiht dieser Beurteilung eine besondere Bedeutung. Im beruflichen Umfeld gelten grundsätzlich engere Maßstäbe für körperliche Nähe als etwa in einem privaten oder in einem gesellschaftlichen Rahmen. Es gibt Berufsfelder – und die Zahnmedizin gehört ausdrücklich dazu –, in denen körperliche Berührung zum Arbeitsalltag gehört. Hier kommt es entscheidend auf den konkreten Einzelfall an: Art, Anlass und Kontext der Berührung sind maßgeblich.

Ergänzend zum Strafrecht ist im Arbeitskontext das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von Bedeutung, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eigenständig definiert und Arbeitgebern ausdrückliche Schutzpflichten auferlegt. Als Faustregel gilt: Die Schwelle zur rechtlich relevanten sexuellen Übergriffigkeit ist im beruflichen Kontext – gerade wegen der bestehenden Machtgefälle und eingeschränkter Ausweichmöglichkeiten – tendenziell niedriger anzusetzen als im rein privaten Bereich.

Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht der Staat für sexuell übergriffiges Verhalten vor?

Das Spektrum staatlicher Reaktionsmöglichkeiten ist breit und vielschichtig. Auf strafrechtlicher Ebene sieht das Strafgesetzbuch je nach Schwere des Tatvorwurfs Geld- oder Freiheitsstrafen vor: Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht; bei schwerem sexuellen Übergriff oder Nötigung nach § 177 StGB sind erheblich schärfere Sanktionen möglich.

Hinzu kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen: Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber in der Regel zur außerordentlichen Kündigung – in schwerwiegenden Fällen auch ohne vorherige Abmahnung. Flankierend drohen zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen.

Reicht der rechtliche Schutz aus Ihrer Sicht aus?

Ich halte die bestehende Gesetzeslage für ausreichend, um – im Sinne der Ultima Ratio – unerwünschtes Verhalten wirksam zu sanktionieren. Bei konsequenter Anwendung bietet es hinreichend Schutz. Für den weiten Graubereich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ist aus meiner Sicht weniger der Gesetzgeber gefragt als die gesellschaftliche Sensibilität. Diese ist heute deutlich ausgeprägter als früher. Das öffentliche Bewusstsein für subtile Übergriffigkeit ist erheblich geschärft; soziale und berufliche Konsequenzen können bereits bei vor-strafrechtlichem Fehlverhalten eintreten. Ich sehe daher keine Notwendigkeit für eine Verschärfung des Strafgesetzbuches.

Wie sollte man sich verhalten, wenn man mit sexuellem Fehlverhalten in Berührung kommt?

Wer übergriffiges Verhalten beobachtet, sollte situationsangemessen handeln: Im öffentlichen oder im privaten Raum kann – und sollte – man im Rahmen von Zivilcourage einschreiten, solange man sich dabei nicht selbst gefährdet. Bei Veranstaltungen ist das Hinzuziehen von Sicherheitspersonal oft die schnellste und sicherste Option. Im beruflichen Kontext empfiehlt sich die Meldung an Vorgesetzte, eine betriebliche Vertrauensperson oder den Betriebsrat. Bei schwerwiegenden Vorfällen sollte ohne Zögern die Polizei eingeschaltet werden.

Wer selbst betroffen ist, sollte den Vorfall so früh wie möglich dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, mögliche Zeugen sowie alle vorhandenen Nachrichten oder sonstigen Beweismittel sichern. Eine Anzeige bei der Polizei ist jederzeit möglich. Im Arbeitskontext sollte zudem der Arbeitgeber informiert werden, der nach dem AGG zur aktiven Abhilfe verpflichtet ist.

Wer mit dem Vorwurf der Übergriffigkeit konfrontiert wird, sollte sich unmittelbar anwaltlich beraten lassen – bevor irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei, dem Arbeitgeber oder dem Vorwerfenden gemacht werden. Das Recht zu schweigen ist kein Zeichen von Schuld, sondern ein fundamentales rechtsstaatliches Grundrecht, das konsequent genutzt werden sollte.

Die Interviews führte Susanne Theisen.

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