Abgabe von Billigmedikamenten strafbar
Der Angeklagte aus Odelzhausen bei München hatte eine Infusionslösung zur Krebstherapie hergestellt. Dazu hatte er ein Produkt verwendet, das nur im Ausland zugelassen ist, aber exakt die gleichen Wirkstoffe enthält wie das Vergleichsprodukt für den deutschen Markt.Weil er das Mittel im Ausland günstiger einkaufte, sparte er mehr als 58.500 Euro - berechnete den Krankenkassen aber den vollen Preis. Das Landgericht in München hatte den Apotheker im vergangenen Jahr freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies den Fall zurück. Ein zulassungspflichtiges Medikament bleibe zulassungspflichtig, auch wenn man Kochsalzlösung hinzufüge und eine Injektionslösung daraus mache.BGH sieht Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer FälleAuch eine Bestrafung wegen Betrugs komme in Betracht. Der Kunde dürfe davon ausgehen, dass er ein zugelassenes Arzneimittel bekommt, wenn er in die Apotheke geht. Sei das nicht so, täusche der Apotheker den Patienten. Nach Angaben des BGH hat die Entscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle.Der Verteidiger des Apothekers reagierte mit Unverständnis. Die Richter hätten "das Arzneimittelrecht völlig neu erfunden, das ist schockierend", sagte Rechtsanwalt Heinz-Uwe Dettling. Auch andere Experten zeigten sich verwundert: "Die Urteilsbegründung der Richter ist arzneimittelrechtlich hanebüchen", meinte Wolfgang Spoerr von der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller in Berlin.
BGHUrteil vom 4.9.2012AZ: 1 StR 534/11