„Alles ablehnen“-Schaltfläche ist unter Umständen ein Muss
Andernfalls sind die erteilten Einwilligungen unwirksam
Er vertritt die Auffassung, dass unter bestimmten Bedingungen bei einem solchen Einwilligungsbanner eine gleichermaßen sichtbare „alles ablehnen“-Schaltfläche vorhanden sein muss. Andernfalls seien die erteilten Einwilligungen unwirksam und es liegt damit sowohl ein Verstoß gegen § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes als auch gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun diese Rechtsauffassung mit dem erst jetzt bekanntgewordenen Urteil vom 19. März 2025 bestätigt. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Anordnung des LfD Niedersachsen gegenüber der Webseite eines niedersächsischen Medienhauses. Auf der Webseite findet sich folgender Einwilligungsbanner:
Das Medienhaus – die Klägerin – wurde angewiesen, wirksame Einwilligungen einzuholen, die insbesondere den rechtlichen Anforderungen der Informiertheit und der Freiwilligkeit entsprechen müssen. Zudem muss sie für den Einsatz des Google Tag Managers eine Einwilligung bringen oder ihn von der Webseite entfernen.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung bestätigt, dass das Einwilligungsbanner nicht geeignet sei, um die Anforderungen für wirksame Einwilligungen zu erfüllen. Es bestünden Zweifel an der Informiertheit, und die Einwilligung werde weder freiwillig erteilt noch handele es sich um eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Diese Mängel auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners in Bezug auf die Informiertheit stellten die Richter fest:
Es fehlt eine Angabe zur Anzahl der Partner, die Cookies verwenden und Nutzerdaten verarbeiten.
Hinweise auf die Datenverarbeitung durch Anbieter in Drittstaaten und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungen sind erst nach Scrollen sichtbar.
Zur Freiwilligkeit von Einwilligungen stellt das Gericht fest, dass Einwilligungsbanner nicht gezielt zur Abgabe der Einwilligung hinlenken und von der Ablehnung der Cookies abhalten dürfen. In der Gesamtschau der Gestaltung des Einwilligungsbanners sei dies nicht gegeben, weil
das Ablehnen der Cookies nur mit einem erheblichen Mehraufwand im Vergleich zur Zustimmung möglich ist,
die Funktion des Buttons „alle akzeptieren“ auf der zweiten Ebene des Einwilligungsbanners unklar ist,
Nutzer, die nicht beim ersten Mal einwilligen durch die ständige Konfrontation mit dem Einwilligungsbanner „mürbe“ gemacht werden – bis sie schließlich einwilligen
und die Gestaltung des „x“-Buttons in der rechts oben im Einwilligungsbanner mit der Bezeichnung „akzeptieren und schließen“ irreführend und unüblich ist.
Schließlich urteilte das Gericht im vorliegenden Fall, dass keine unmissverständliche Willensbekundung abgegeben wird, weil der Einwilligungsbanner keinen eindeutig gestalteten Wortlaut aufweise.
Verwaltungsgericht Hannover
Az.: 10 A 5385/22
Urteil vom 19. März 2025
(bekanntgegeben am 19. Mai 2025)