Mitarbeiter in Corona-Quarantäne?

Arbeitgeber können sich Verdienstausfälle erstatten lassen

LL
Praxis
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots für einen Praxismitarbeiter kann der Praxisinhaber einen Antrag für den Verdienstausfall stellen und den Lohn vom Amt zurückverlangen.

Wenn ein Mitarbeiter nach dem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne muss oder selbst an COVID-19 erkrankt, entsteht dem Praxisinhaber als Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden durch die Lohnfortzahlung. Ist die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot behördlich angeordnet, kann er den Lohn allerdings vom Amt zurückfodern.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Fälle:

1. Fährt der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet, trägt er die Verantwortung für seine verhinderte Arbeitsfähigkeit und hat somit keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Quarantänefall.

2. Befindet sich der Mitarbeit in einem Urlaubsgebiet, das erst während seines Aufenthalts von der Bundesregierung zum Risikogebiet erklärt wird, ist er zwar zum Test verpflichtet und muss bis zu dessen Negativ-Ergebnis in Quarantäne. In dieser Zeit hat allerdings der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung aufzukommen.

Der Arbeitgeber kann die Rückerstattung des Lohns fordern

Bei dieser behördlichen Anordnung zur Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot kann der Arbeitgeber hier das Lohngeld von der Behörde zurück verlangen – in der Regel ist das das örtliche Gesundheitsamt. Der Antrag kann online auf der Antrag kann online für elf Bundesländer gestellt werden.

Auch nach der Quarantäne des Mitarbeiters kann der Anspruch noch drei Monate lang geltend gemacht werden. Umgekehrt kann auch ein Antrag auf einen Vorschuss gestellt werden. Weitere Informationen zur Entschädigungen nach IfSG gibt es hier. Folgendes muss bei der Antragstellung eingereicht werden:

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer

  • Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

  • Falls der Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen, zum Beispiel über den Steuerberater: Vollmacht

  • Einreichung der Dateien als PDF oder im Bildformat

Überblick für den Arbeitgeber

Überblick für den Arbeitgeber

  • Es gibt keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach einem Urlaub in einem Risikogebiet.

  • Hier können Sie aktuellehttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html _blank external-link-new-windowchecken und einsehen, aus welchen Ländern Rückkehrer in Quarantäne müssen.

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter für ihre Urlaubsplanung über die Reisewarnungen.

  • Prüfen Sie die Reisewarnungen des Auswertigen Amts genau: Gibt es bereits Hinweise auf drohende Risikogebiete?

  • Der Datenschutz gestattet die Frage, ob Mitarbeiter mit SARS-CoV-2 infiziert sind, Kontakt zu infizierten Personen hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Das Interesse ist auch mit der allgemeinen Schutzpflicht begründet.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Quarantäne zu überwachen und dafür zu sorgen, dass keine andere Kollegen gefährdet werden.

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