Bundesärztekammer zu Wiederholungsimpfungen

Aufklärung zum Booster kann mündlich erfolgen

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Praxis
Aus rechtlicher Sicht bestehen insbesondere bei Boostern mit dem gleichen Impfstoff keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung. Darauf macht die Bundesärztekammer (BÄK) aufmerksam.

Die erfolgte Aufklärung müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden. Wurde sie bei der ersten beziehungsweise zweiten Impfung durch denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt und ist der Patient in der Praxis bekannt, könne darauf im Aufklärungsgespräch Bezug genommen werden.

Wichtig sei, auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese durchzuführen: Der Arzt sollte den Patienten insbesondere fragen, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen aufgetreten sind oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert wurden, aus denen sich eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben kann.

Der Arzt muss sichergehen, dass der Patient ihn verstanden hat

Bei bekannten Vorerkrankungen sei zudem gegebenenfalls eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen aufzuklären ist. Wie bei jeder Aufklärung müsse sich der Arzt vergewissern, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat und ihm Gelegenheit zu Nachfragen geben. "Das ist umso wichtiger je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNA-Impfstoff verabreicht wurde", hebt die BÄK hervor.

Die BÄK weist in dem Zusammenhang auf die vom Robert Koch-Institut und dem Deutschen Grünen Kreuz herausgegebenen Aufklärungsbögen und Informationsmaterialien hin, die auch in fremden Sprachen den aktuellen Erkenntnisstand zu den Impfstoffen zusammenfassen und auf die Ärzte durch Praxisaushänge oder auf der Homepage weiterhin verweisen sollten.

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