Geänderte Corona-Verordnung

Baden-Württemberg: Diese zahnmedizinischen Behandlungen bleiben zulässig!

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Die Landesregierung Baden-Württemberg hatte am Donnerstag in ihrer geänderten Rechtsverordnung zu den Corona-Maßnahmen eine umfassende Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen beschlossen. Auf Betreiben von Kammer und KZV lenkte sie nun gestern ein.

Gründonnerstag hatte die Landesregierung ihre "Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus" erneut geändert. Ab Karfreitag sollten die neuen Regelungen gelten.

Festgelegt war darin in Paragraf 6a, dass bei der zahnärztlichen Versorgung in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie "nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle)" behandelt werden dürfen. Alle anderen Behandlungen seien auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.

Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen von mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten und von in Quarantäne befindlichen Personen sollten in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) oder Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen erbracht werden.

KZV und Kammer wandten sich sofort an den Gesundheitsminister

Da KZV und Kammer durch diese neue Regelung "unabsehbare Folgen" auf die Zahnärzteschaft zukommen sahen, wandten sich die KZV-Vorsitzende Dr. Ute Maier und der Kammerpräsident Dr. Torsten Tomppert direkt am Karfreitag persönlich an Gesundheitsminister Manne Lucha. 

Daraufhin lenkte die Regierung gestern ein: Das Gesundheitsministerium habe mit der Zahnärztekammer und der KZV "Auslegungshinweise" zur Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen erarbeitet, teilte die Regierung mit: Aus Gründen der Rechtssicherheit hätten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht.

„Eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals ist mir auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Aus diesem Grund bin ich gerne dem Wunsch der Zahnärzte nach Auslegungshinweisen zu § 6a der Corona-Verordnung nachgekommen. Diese geben den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit“, sagte Lucha.

Die zahnmedizinische Versorgung ist weiterhin sichergestellt

„Wir sind froh, dass wir über die Osterfeiertage in sehr konstruktiven Gesprächen mit Herrn Minister Lucha klären konnten, dass die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg weiterhin sichergestellt ist", betonten Maier und Tomppert. "Durch die Auslegungshinweise ist nun klargestellt, dass keine Patientin und kein Patient bei einem zahnmedizinisch notwendigen Behandlungsbedarf oder im Falle von Schmerzen, in dieser Zeit alleine gelassen wird."

Unabhängig von den neuen Auslegungshinweisen fordern aber beide Körperschaften eine vollständige Streichung des Paragrafen 6a Abs. 1 der Corona-Verordnung.

Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung Behandlung akuter Erkrankungen Schmerzzustände (Notfälle)

Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung

Behandlung akuter Erkrankungen

www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html _blank

Schmerzzustände (Notfälle)

  • Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte,

  • Pulverstrahlgeräte,

  • Turbinen.

Land Baden-Württemberg

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