BÄK-Vertreter kritisiert den fehlenden Schutzstatus für die Ärzteschaft
Am 7. September 2026 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts offiziell als Bundesdrucksache veröffentlicht. Der Entwurf sieht mehr Befugnisse für die Nachrichtendienste vor, insbesondere für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst. Mit der Begründung, Bedrohungen wie Cyberangriffe besser abwenden zu können, sollen deren Mitarbeitende zukünftig beispielsweise nicht öffentliche Gespräche abhören oder aufzeichnen sowie Wohn- und Geschäftsräume heimlich betreten dürfen.
Keine Ausnahme für Ärztinnen und Ärzte
Einige Berufsgruppen sind hier ausgenommen. Neben Angehörigen der Seelsorge gehören dazu unter anderem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Abgeordnete – Ärztinnen und Ärzte sind in dem Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium (BMI) bislang nicht gesondert geschützt. Dagegen protestiert der Berufsstand.
Schweigepflicht ist Voraussetzung für gute Versorgung
In einem aktuellen Interview mit der Plattform netzpolitik.org plädiert Dr. Carsten Dochow, Leiter der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (BÄK), dafür, Ärztinnen und Ärzte in den Kreis der ausgenommenen Berufsgruppen aufzunehmen. Seine Begründung: „Der Grundgedanke des Patientengeheimnisses ist, dass sich Patientinnen und Patienten ihren Ärzten rückhaltlos anvertrauen und intime Sachverhalte offenbaren. Dieses Vertrauen ist die Grundvoraussetzung für jegliche medizinische Behandlung.“ Eine infrage stehende ärztliche Schweigepflicht gefährdet nach Dochows Einschätzung eine funktionierende Gesundheitsversorgung.
BÄK vermisst sachliche Argumente
Für die Ungleichbehandlung sieht der Jurist keine ausreichende Begründung, sondern stuft sie im Gegenteil als einen potenziellen Verstoß gegen das Grundgesetz ein. „Bei aller Wertschätzung für den anwaltlichen Beruf sind die Geheimnisse im Arzt-Patienten-Verhältnis mindestens ebenso schützenswert“, argumentiert der BÄK-Vertreter. „Es gibt aus unserer Sicht kein überzeugendes Argument dafür, dass Informationen im Mandantenverhältnis wesentlich schutzwürdiger sind als im Arzt-Patienten-Verhältnis.“


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