BAG: Vertretung nur innerhalb der Zulassungsgrenzen
Wie das Bayerische Landessozialgericht urteilte, sind die in einer BAG tätigen Ärzte an die für den abwesenden Arzt geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen gebunden.
Der Fall
Geklagt hatte eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis mit einem als Facharzt für Orthopädie zugelassenen Orthopäden A. und einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Orthopädie B., der nur als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin zugelassen ist. B. erbrachte nun in Vertretung von seinem Kollegen A. Leistungen der diagnostischen Radiologie (GOP 34221, 34233, 34234, 34232 etc.).
Die KV forderte die für diese Leistungen bezahlten Entgelte im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung zurück, weil B. die Fachgebietsgrenzen missachtet habe, die auch in Vertretungsfällen in einer BAG Geltung hätten. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis.
Die Entscheidung
Die Richter gaben der KV Recht. Sie beziehen sich auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 31/10 R), in dem es um die Differenzierung zwischen dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereich in einer fachübergreifenden BAG ging , und in der das BSG einem Internisten ohne Facharztbezeichnung untersagte, einen internistischen Gastroenterologen zu vertreten.
Das LSG ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung auch auf die Einhaltung der Fachgebietsgrenzen übertragbar sei, da nur so der Facharztstandard und die Erfordernisse der Bedarfsplanung garantiert werden könnten.
Fachärztliche Leistungen, die einem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, sollten nur von einem Arzt dieses Fachbereichs erbracht werden, da nur er über die notwendige Qualifikation (Facharztstandard) verfügt, resümiert der Berliner Rechtsanwalt Philip Christmann, der diesen Fall auf seiner Homepage präsentiert.
Bayerisches LandessozialgerichtAz.: L 12 KA 34/15Urteil vom 5. April 2017
Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg,www.christmann-law.de