Befristete Arbeitsverträge – die Basics
Entscheidend ist hier das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Eine Befristung ist immer dann erlaubt, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Hierzu zählen neben Krankheits- oder Elternzeitvertretung unter anderem auch die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Dabei kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mehrere Befristungen hintereinander abschließen – vorausgesetzt der Sachgrund existiert. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hier Grenzen gesetzt und gab 2012 einer Justizangestellten Recht, deren befristeter Arbeitsvertrag in elf Jahren 13 Mal verlängert worden war (Az.: 7 AZR 443/09).
Befristete ArbeitsverträgeohneSachgrund können indessen nur bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Eine Verlängerung ist in diesen zwei Jahren höchstens drei Mal möglich.
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