BSG bestätigt: Zahnarzt darf nachbessern
Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse versucht, Schadenersatzansprüche gegen eine Vertragszahnärztin geltend zu machen. Die Zahnärztin hatte einer Versicherten eine Teilkrone eingegliedert, von der nach 22 Monaten ein Stück abbrach. Die Versicherte erklärte auf Nachfrage der Kasse, dass sie schon vor einiger Zeit den Zahnarzt gewechselt habe, weil kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Eine Nachbesserung durch ihre vorherige Behandlerin sei ausgeschlossen.
Ein zahnmedizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Teilkrone mangelhaft gearbeitet und neu anzufertigen sei. Daraufhin forderte die Kasse Schadensersatz in Höhe des gezahlten Festbetrags (rund 173 Euro) von der Zahnärztin. Außerdem machte sie die Gutachterkosten geltend.
Die KZV lehnte die Erstattungsforderung mit der Begründung ab, dass die Zahnärztin zur Nachbesserung bereit gewesen sei und dass der Versicherten eine erneute Behandlung auch zumutbar gewesen wäre. Gründe für einen Vertrauensverlust seien nicht nachvollziehbar.
Gericht gesteht Zahnärztin Nachbesserungsrecht zu
Das Bundessozialgericht teilt diese Auffassung. Die Revision der klagenden Krankenkasse hatte keinen Erfolg. "Das Bayerische Landessozialgericht und das Sozialgericht München haben die Entscheidung der beklagten KZV, den Schadenersatzanspruch der Klägerin abzulehnen, zu Recht nicht beanstandet", urteilte das Bundessozialgericht am 10. Mai 2017. "Dem geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass der beigeladenen Zahnärztin nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, den innerhalb des Zeitraums der Gewährleistung gebrochenen Zahnersatz neu anzufertigen, obwohl der Versicherten dies zumutbar gewesen wäre."
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Ein Regressanspruch besteht nur, "wenn dem Versicherten die Nachbesserung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zugemutet werden kann, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis (zum Beispiel nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen) nicht mehr besteht", heißt es in einer Stellungnahme aus Kassel. Dies gelte auch für Fallkonstellationen, in denen eine Nachbesserung nicht möglich, sondern eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist.
"Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lagen nach den bindenden Feststellungen des Bayerischen Landessozialgerichts hier jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit vor", urteilten die Richter.
SG MünchenAz.: S 21 KA 5260/11Urteil vom 19. Juni 2013
Bayerisches LSGAz.: L 12 KA 5044/13Urteil vom 17. Juni 2015
BundessozialgerichtAz.: B 6 KA 15/16 RUrteil vom 10. Mai 2017