Urteile

BSG: Kein gesetzlicher Anspruch auf Zahnreinigung

ck
Praxis
Die Zahnreinigung obliegt der Eigenverantwortung des Versicherten. Auch Menschen mit Behinderungen muss die Krankenkasse nicht die wöchentliche zahnärztliche Zahnreinigung bezahlen, urteilt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Der 1975 geborene Kläger ist bei der DAK Gesundheit versichert und wegen Wirbelsäulenversteifung und geistiger Behinderung (bisher Pflegestufe III) zu eigenständiger Mundhygiene nicht in der Lage. Er lässt nur eingeschränkt zu, dass seine Mutter diese vornimmt.

Die DAK Gesundheit lehnte seinen Antrag auf Bewilligung einer wöchentlichen Zahnreinigung durch seine Zahnärztin am 9.11.2009 ab. Vom 30.6.2010 bis 7.7.2011 ließ er sich zehn Mal auf seine Kosten von seiner Zahnärztin für 150 Euro die Zähne reinigen.

Das Sozialgericht hatte die Krankenkasse verurteilt, ihm diese 150 Euro zu erstatten und künftig Kosten  "einer wöchentlichen Behandlung der Zähne und des Mundraumes durch zahnärztliche Maßnahmen in Form von Reinigung der Zähne unter Einsatz von Ultraschall sowie mechanisch unter Zuhilfenahme von Bürstchen und ähnlichem sowie Einbringen von Chlorhexidin-Gel, solange und soweit die behandelnden Zahnärzte dies zur Behandlung der bestehenden Mund- und Zahnerkrankungen für erforderlich halten" zu übernehmen.

Die Krankenkasse ging daraufhin in Berufung, die das Landessozialgericht jedoch zurückwies: Die den gesetzlichen Anspruch auf zahnärztliche Behandlung konkretisierende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses umfasse bei verfassungskonformer Auslegung auch die zahnärztliche Reinigung der Zähne zur Entfernung weicher Zahnbeläge. In der folgenden Revision rügte die Kasse die Verletzung der §§ 27, 28 und 22a SGB V.

Das BSG wies nun die Klage ab. Nach Auffassung der obersten Richter hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine wöchentliche zahnärztliche Zahnreinigung unter Einsatz von Ultraschall sowie mechanisch unter Zuhilfenahme von Bürstchen und ähnlichem sowie Einbringen von Chlorhexidin-Gel.

Rechtmäßig empfehle weder der Gemeinsame Bundesauschuss eine Versorgung mit Zahnreinigung als neue Behandlungsmethode noch sehr der Bewertungsausschuss hierfür Leistungspositionen vor.

Die Zahnreinigung betreffe im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweisen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die grundsätzlich auch ein Versicherter selbst leisten kann und daher der Eigenverantwortung des Versicherten zugeordnet sind. Gegebenenfalls decke die  Pflegeversicherung den Bedarf Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderungen.

BundessozialgerichtAz.: B 1 KR 30/16 R, B 1 KR 1/17 R, B 1 KR 26/16 RUrteil vom 11. Juli 2017SG Hannover - S 2 KR 654/10LSG Celle-Bremen - L 4 KR 116/14

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.