Gesetzentwurf zum Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

BZÄK und KZBV: „Registerpflicht jetzt – Doppelverfahren vermeiden!“

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Politik
BZÄK und KZBV begrüßen, dass der Gesetzentwurf das Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in den Heilberufen beschleunigen und vereinfachen soll, sehen jedoch großen Nachbesserungsbedarf.

Zunächst einmal positiv bewerten Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), dass für das Anerkennungsverfahren künftig statt der langwierigen Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage die Kenntnisprüfung zur Regel werden soll. Dadurch sei mit einer kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen.

Kritik an zeitverzögerter Vorlage von Gesetz und Verordnung

Ohnehin zeige die Erfahrung, dass die meisten Gleichwertigkeitsprüfungen wesentliche Unterschiede in den Ausbildungen feststellen und eine Kenntnisprüfung notwendig machen. Für den Fall, dass es im Laufe des Verfahrens doch zu einer Gleichwertigkeitsprüfung komme, fordern die Berufsorganisationen allerdings, diese „verfahrensabschließend“ zu gestalten. Das heißt: Bei Negativbescheid soll es keine weitere Möglichkeit zur Kenntnisprüfung geben.

BZÄK und KZBV monieren, dass die angekündigten Änderungen der Rechtsverordnungen nicht zeitgleich mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren vorgelegt wurden. Das erschwere eine „vollumfängliche“ Stellungnahme. „Insbesondere lassen sich Fragen zur Plausibilitäts-, Referenz- und Echtheitsprüfung von eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilen“.

Echtheit der Unterlagen frühzeitig prüfen

In diesem Punkt äußern sich die Berufsorganisationen besorgt: Einzelne Aussagen in der Entwurfsbegründung zum Gesetz wiesen darauf hin, dass Dokumente wie Curricula ausländischer Hochschulen künftig weder vervielfältigt, noch übersetzt, noch beglaubigt werden sollen.

„Antragsstellende Personen ohne jegliche Vorprüfung der eingereichten Unterlagen in die Kenntnisprüfung zu schicken, erfüllt die Absicht des Gesetzgebers, dem Patientenschutz höchste Priorität einzuräumen, nicht“, rügen KZBV und BZÄK.

Vor der Kenntnisprüfung sollte es einen Check der Unterlagen geben

Im Sinne des Patientenschutzes sollte es vor der Kenntnisprüfung eine Plausibilitäts-, Referenz- und Echtheitsprüfung der eingereichten Unterlagen durch die zuständigen Behörden geben. So ließen sich bei „berechtigten Zweifeln, dass es sich bei der antragsstellenden Person beispielsweise tatsächlich um einen Zahnarzt oder um eine Zahnärztin mit abgeschlossener Ausbildung aus dem Ausland handelt, weitere, dann notwendige Schritte einleiten“.

Generell verlangen BZÄK und KZBV, dass die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen nicht zum Zwecke der Beschleunigung und/oder Vereinfachung von Verfahren abgeschwächt werden. Dies sollte daher bereits jetzt ausdrücklich in der Gesetzesbegründung klarstellend ergänzt werden.

Keine Kenntnisprüfung ohne vorherigen Sprachtest

Zudem fordern BZÄK und KZBV, dass die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse vor der Kenntnisprüfung stattfindet: „Die im Entwurf festgelegte, zwingende Reihenfolge, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person vor Überprüfung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Sprachkenntnisse, erfolgt, wird abgelehnt“.

Das fordern KZBV und BZÄK

  • Die Qualität der Versorgung dürfe durch beschleunigte Verfahren nicht gefährdet werden.

  • Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sowie für die Transparenz werde ein zentrales Register für Anerkennungsverfahren benötigt.

  • Keine Kenntnisprüfung ohne vorherigen Sprachtest!

  • Gesetz und Verordnung müssten synchronisiert werden.

  • Statistik und Datenlage müssten verbessert werden: Hier fehlten einheitliche Vorgaben zur Erfassung von Approbationen und Berufserlaubnissen – die Datenlage sei lückenhaft und uneinheitlich.

Ohne ausreichende Sprachkenntnisse könne keine Kenntnisprüfung durchgeführt werden. Indem man die zeitliche Abfolge der zu erbringenden Voraussetzungen umkehrt, lassen sich aus Sicht der beiden Berufsorganisationen unnötige Verfahrensschritte umgehen.

Doppelprüfungen durch ein zentrales Register vermeiden

In einem anderen Punkt trägt der Gesetzentwurf für BZÄK und KZBV durchaus dazu bei, Zeit zu sparen. So soll unterbunden werden, dass verschiedene Behörden denselben Sachverhalt parallel bearbeiten. Aktuell sei hier jedoch lediglich ein Informationsaustausch in Bezug auf anhängige Verfahren im Sinne einer Kann-Regelung vorgesehen. Das geht den Bundesorganisationen nicht weit genug.

„Wir halten weitergehend die Einführungen eines behördlichen Melderegisters und eine damit einhergehende Mitteilungspflicht für die zuständigen Behörden für erforderlich. Diese Mitteilungspflicht an das Register ist dabei auch für abgeschlossene Verfahren zu erweitern, in denen antragsstellende Personen das Anerkennungsverfahren bereits rechtskräftig erfolglos, beispielsweise durch ein endgültiges Nichtbestehen der oder von Teilen der Kenntnisprüfung in der Zahnheilkunde, durchlaufen haben“, schreiben sie.

Dafür sollte eine gemeinsame Registerstelle geschaffen werden. Auf diese Weise ließe sich zum Beispiel vermeiden, dass Personen, die in einem Bundesland bereits durch die Kenntnisprüfung gefallen sind, in anderen Bundesländern erneut einen Antrag stellten.

Zahnärztliche Besonderheiten bei vorläufiger Berufserlaubnis beachten

Kritisch merken BZÄK und KZBV an, dass die vorläufige Berufserlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden sollte. Die bisherige Kann-Regelung funktioniere zwar im ärztlichen Bereich, wo Ärztinnen und Ärzte mit einer vorläufigen Berufserlaubnis häufig in Kliniken eingesetzt und in den dortigen Stationsstrukturen in entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten eingegliedert seien.

In der häufig ambulant in Praxen stattfindenden zahnmedizinischen Versorgung sei das so jedoch nicht möglich. „Um den Patientenschutz zu gewährleisten, ist es deshalb sinnvoll, dass die zuständigen Behörden die Erlaubnis unter der Auflage erteilen, dass die antragsstellende Person nur unter Aufsicht und Anleitung eines approbierten Zahnarztes arbeiten darf“, heißt es in der Stellungnahme.

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