Berufshaftpflichtversicherung

Check: Sind Sie noch up to date?

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Praxis
Die Berufshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen für Zahnärzte und ihre Angestellte. Konditionen und Beiträge ändern sich - sind Sie auf dem neuesten Stand?

Seit Februar 2019 können niedergelassene Zahnärzte mehr als zwei Zahnärzte anstellen. Damit muss die Berufshaftpflichtversicherung neu berechnet werden. Denn je mehr versichert sind, desto höher liegt die Gesamtprämie. Sonstige angestellte Mitarbeiter lassen die Prämie nicht steigen.

Die Bedingungen haben sich allgemein verbessert und wurden um Neuheiten ergänzt - wie beispielsweise die Internethaftpflicht. Zudem gibt es große Unterschiede bei den Versicherungsbeiträgen. Ein Check-up lohnt sich.

Die wichtigsten Neuerungen 2020

1.        Abhandenkommen fremder Sachen

Wenn Belegschafts- oder Besuchereigentum einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden beschädigt, abhanden kommt oder vernichtet wird, greift die Versicherung. Ausgenommen sind allerdings Geld, Kreditkarten und Schmuck sowie Schäden am Kraftfahrzeug, wenn es auf einem nicht gesicherten Parkplatz stand.

2.        Abhandenkommen von Schlüsseln

Gehen Schlüssel - etwa der Generalschlüssel der zentralen Schließanlage - verloren, auch wenn diese im Besitz der Angestellten als mitversicherte Personen sind, greift die Versicherung. Des Weiteren werden die Kosten für einen möglichen Austausch der Schlösser und Sicherungsmaßnahmen abgedeckt.

3.        Erweiterter Strafrechtsschutz

Kommt es zu einem Strafverfahren, dessen Ereignis oder Folge unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung fällt, greift die Versicherung und trägt die Gerichts- und Verteidigungskosten.

4.        AGG-Deckung

Diese greift auch bei der Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung, vor allem hinsichtlich des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).

5.        Vermögensschäden – Beispiele:

  • Vermögensschäden durch die Verletzung des Datenschutzes durch Missbrauch personenbezogener Daten.

  • Vermögensschäden durch Gutachter- und Sachverständigentätigkeit

  • Wiederherstellung von Zahnersatz. Die Kosten für die Wiederherstellung von aufgrund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendbaren Zahnersatzes in Höhe der Laborkosten, soweit der Zahnarzt/-ärztin von der KZV in Anspruch genommen wird.

6.        Umwelthaftpflichtversicherung

Die Versicherung deckt Schäden von Personen und Sachgegenständen durch Umwelteinflüsse auf Boden, Wasser und Luft ab.

7.        Umweltschadenversicherung

Ebenso von der Versicherung gedeckt sind Sanierugen von Umwelteinflüssen, zum Beispiel in Gewässern, Böden und an geschützten Arten.

8.        Nachhaftungsversicherung

Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Tätigkeit. Sollten Patientenansprüche danach entstehen, besteht ohne Nachhaftungsversicherung kein Schutz. Weiter sollten Anwendungen wie Akupunktur, Lachgassedierung, Laserbehandlung, erweiterter Strafrechtsschutz und das eigene Labor im Versicherungsschutz enthalten sein.

Da der Versicherungsschutz nicht bei allen Komponenten gegeben ist, ist eine Einzelfallprüfung immer ratsam. Ein Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung ist ohne weiteres möglich, vor allem wenn die Vorschadensquote in den letzten 5 Jahren unter 50 Prozent lag.

          Wer ist neben dem Versicherungsnehmer (VN) mitversichert?

          Wer ist neben dem Versicherungsnehmer (VN) mitversichert?

  • angestellter Assistenzzahnarzt in Ausbildung

  • Medizinstudierende

  • Praktikanten

  • nicht (zahn)ärztliche Praxisassistenten

  •  Honorararzt: Die vertragliche Haftung (Behandlungsvertrag) des VN als Beschäftiger ist versichert; die persönliche gesetzliche Haftung des Honorararztes (Beschäftigter) nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV.

  • medizinisches Hilfspersonal (ZFA)

  • nichtmedizinisches Personal (zum Beispiel Reinigungskräfte)

  • Krankheits-/Urlaubsvertreter: Die vertragliche Haftung des VN als Beschäftiger ist versichert, die persönliche gesetzliche Haftung des Vertreters nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV.

  • angestellte (Zahn-)Ärzte / Jobsharer gleicher Fachrichtung und gleicher beziehungsweise geringerer Tätigkeitseinstufung sind nicht bei allen Versicherern eingeschlossen. Damit entsteht eventuell zusätzlicher Bedarf für eine eigene BHV.Quelle: FiNet Financial Services Network AG, Marburg

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