Corona-Arbeitsschutzverordnung ist außer Kraft
Doch auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen, stellt die DGUV klar.
Die Genossenschaft erinnert noch einmal daran, dass Betriebe seit Beginn der Pandemie den Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten müssen. Den rechtlichen Rahmen dafür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit "
branchenspezifischen Konkretisierungen
" für Betriebe und Einrichtungen begleitet.
Arbeitgeber haben wieder mehr Entscheidungsspielraum
"Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen", teilt die DGUV mit. Die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen könne sich auch aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
"Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht", sagt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
FAQ zum Arbeitsschutz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website
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