Bundesarbeitsgericht Erfurt

Corona-Prämie ist unpfändbar

LL
Gesellschaft
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat vergangene Woche entschieden, dass eine freiwillig gezahlte Corona-Prämie nicht gepfändet werden darf, weil das Geld eine Erschwerniszulage darstellt.

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig seinen Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Dafür muss allerdings ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung vorliegen und erkennbar sein, begründen die richter ihre Entscheidung.

Die Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage unpfändbar

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Eine angestellte Küchenhilfe, die auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, erhielt im September 2020 eine Prämie in Höhe von 400 Euro von ihrem Arbeitgeber, dem Gaststättenbetreiber. Bereits 2015 war jedoch über das Vermögen der Arbeitnehmerin ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Klägerin im Verfahren vor dem BAG war die zuständige Insolvenzverwalterin dieses Insolvenzverfahrens.

Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn und der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag von 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags von 182,99 Euro netto auf.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Angestellte gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie festgelegt hat, bestehe für eine Sonderzahlung wie in diesem Fall keine Regelung über eine Unpfändbarkeit.

kompensiert wurde eine tatsächlich gegebene Anstrengung

Der Gesetzgeber habe insoweit nur bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei sei, argumentierte die Klägerin. Die gezahlte Prämie sei in diesem Fall auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

Die Klage war bereits in der Vorinstanz  abgewiesen worden und auch die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Klägerin hat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hatte, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags.

Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.

Was bestimmt § 850a der Zivilprozesordnung?

BundesarbeitsgerichtAz.:8 AZR 14/22Urteil vom 25. August 2022Vorinstanz:Landesarbeitsgericht NiedersachsenAz.: 6 Sa 216/21Urteil vom 25. November 2021

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.