BZÄK zur Datenschutzgrundverordnung

Datenschutzbeauftragter ist erst ab zehn Personen notwendig

sg/pm
Praxis
Die neue Datenschutzgrundverordnung sorgte für viele ungeklärte Fragen. Jetzt stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) klar: Arbeiten weniger als zehn Personen in der Zahnarztpraxis, muss kein Datenschutzbeauftragter benannt werden!

Braucht meine Zahnarztpraxis zukünftig einen Datenschutzbeauftragten? Es gibt wohl kaum eine Zahnarztpraxis, die sich diese Frage in den letzten Wochen nicht gestellt hat. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat nun für Klarheit gesorgt und beruft sich dabei auf eine Einigung der Datenschutzbehörden der Bundesländer. Die hatte sich der Auffassung der BZÄK angeschlossen.

Demnach besteht nach neuem Recht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei einer standardmäßigen (Zahn-)Arztpraxis eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, soweit in der Regel "mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind".

"Werden in diesem Sinne weniger als zehn Personen in der Zahnarztpraxis beschäftigt und treten keine besonderen Umstände hinzu, muss in einer Zahnarztpraxis kein Datenschutzbeauftragter benannt werden", stellt die BZÄK klar. "Die in der Diskussion um die DSGVO vielfach kundgetane Auffassung, dass nahezu alle Zahnarztpraxis fortan einen Datenschutzbeauftragten bräuchten, dürfte damit ihr Ende gefunden haben."

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