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Der Patientenname gehört ins Fahrtenbuch

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Zahnärzte sind im Rahmen der Führung eines Fahrtenbuchs aus steuerlichen Gründen verpflichtet, detaillierte Angaben zum Reiseort und zum Patienten zu machen.

Die für alle Bürger geltende Pflicht, gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte zu erteilen und Belege zu vorzulegen, wird für Ärzte durch das in Paragraf 102 Absatz 1 Nr. 3 c der Abgabenordnung (AO) gewährte Auskunftsverweigerungsrecht eingeschränkt. Danach kann der Arzt die Auskunft über das verweigern, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

Einsichtnahme - laut Finanzamt  trotzdem zulässig

"Die Finanzbehörden sind allerdings in der Regel der Auffassung, dass die Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen und damit auch in das Fahrtenbuch, die den Namen des Patienten enthalten, zulässig ist, soweit sich die Unterlagen auf die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient beschränken", erklärt die Bundeszahnärztekammer.

Arzt muss Namen und Adresse angeben

Das Bundesfinanzministerium verlange bei Hausbesuchen mit dem Auto neben der Angabe "Patientenbesuch" die genaue Bezeichnung des aufgesuchten Patienten mit Namen und Anschrift in das Fahrtenbuch.

Das Ministerium gestatte dem Arzt allerdings, die Besuchsfahrten im Fahrtenbuch fortlaufend zu nummerieren und Name und Anschrift seiner Patienten in einem vom Fahrtenbuch getrennten Verzeichnis zu führen. Damit solle letztlich auch der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Fahrtenbuches vorgebeugt werden. "Diese "Erleichterungen" beim Führen eines Fahrtenbuches können Bedenken zur Verletzung der Schweigepflicht meiner Auffassung nicht ausräumen. Es fehlt aber bis dato an einer höchstrichterlichen Entscheidung", heißt es seitens der BZÄK. In vergleichbaren Fällen (Betriebsprüfungen von Zahnarztpraxen) sei jedoch erstinstanzlich der Finanzbehörde Recht gegeben worden. Daher rät der Rechtsanwalt zunächst, den Rat des Finanzministeriums bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu befolgen.

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