Übertragung von SARS-CoV-2 über Oberflächen

Dürfen Zeitschriften im Wartezimmer wieder ausgelegt werden?

LL
Praxis
Bislang gibt es keinen einzigen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Oberflächen. Können Zahnarztpraxen ihren Patienten wieder ohne Bedenken Zeitschriften im Wartezimmer zur Verfügung stellen?

Zu Beginn der Pandemie hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wegen des möglichen Übertragungsrisikos über Oberflächen vorsichtshalber auch dazu

geraten, die Auslage von Zeitschriften und Zeitungen im Wartezimmer von Arztpraxen einzustellen. Diese Empfehlung hat sie inzwischen aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und fehlender Evidenz zurückgenommen. Und auch die Berufsgenossenschaft (BGW) gibt grünes Licht - unter Berücksichtigung der Hygieneregeln.

Welche Hygienemaßnahmen sind beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften notwendig?

BGW, 2. Juni 2020

Grundsätzlich sind Schmierinfektionen Studien zufolge nicht auszuschließen. Doch gibt es bislang keinen einzigen nachgewiesenen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch die Berührung von Oberflächen oder Gegenständen in Deutschland – das heißt, auch nicht speziell durch Zeitschriften.

Es gibt keinen Fall einer Virus-Übertragung über Oberflächen

Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) stuft das Übertragungsrisiko daher mittlerweile als sehr gering ein: "Für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege."

Studie zum Übertragungsrisiko über Gegenstände und Oberflächen

Studie zum Übertragungsrisiko über Gegenstände und Oberflächen

www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMc2004973. _blank external-link-new-window

van Doremalen N, Bushmaker T, Morris DH, et al. Aerosol and Surface Stability of SARS-CoV-2 as Compared with SARS-CoV-1. N Engl J Med. 2020;382(16):1564-1567. doi:10.1056/NEJMc2004973

www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html _blank external-link-new-window

In Friseursalons sind Magazine seit Mai wieder erlaubt

Die neuen Erkenntnisse zur Gefährdungslage veranlassten einzelne Bundesländer - Bayern etwa in seiner 4. Infektionsschutzverordnung Anfang Mai - und auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege

(BGW) am 20. Mai dazu, das zu Beginn der Pandemie erlassene Zeitschriften-Verbot für Friseursalons wieder aufzuheben. Zeitschriften dürfen seitdem unter Hygieneauflagen ausgelegt werden.

Die Evidenz für eine Übertragung fehlt

Auch die BZÄK weist explizit darauf hin, dass sie den Hinweis zu den Zeitschriften im Wartezimmer "aufgrund der derzeit geringen Infektionszahlen und nicht nachgewiesener Evidenz für eine Übertragung" entfernt hat. Die Entscheidung liege jedoch letztendlich beim Praxisinhaber (und dem praxiseigenen Hygienekonzept). Er kann – unter Berücksichtigung der Händehygiene und des lokalen Ausbruchsgeschehens – entscheiden, ob er für die Patienten im Wartezimmer wieder Magazine zur Verfügung stellt.

Fazit: So können Sie Zeitschriften risikoarm auslegen

Fazit: So können Sie Zeitschriften risikoarm auslegen

  • Fordern Sie Patienten beim Betreten der Praxis auf, sich die Hände zu desinfizieren.

  •  Weisen Sie auf die Hygieneregeln hin: Hände waschen und desinfizieren, in die Armbeuge niesen und husten, nicht mit den Händen ins Gesicht fassen, Maske tragen.

  • Desinfizieren Sie den Zeitschriftenumschlag so gut wie möglich und tauschen Sie die Magazine zügig aus.

Quelle: Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege

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